Allgemeiner Theil.
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Liebe Veranlassung gegeben haben, der Theorie des Wechsels eine eingehendere
Beachtung zuzuwenden. Die Motive zu dem Entwurfe vom Jahre 1838 30)
sprechen zwar den Gedanken aus, daß „durch Ausstellung eines gezogenen Wechsels ¬
der Aussteller ein Papier schaffe, welches die Natur des Geldes an sich trage
und in dem Verkehre zwischen den Personen, welchen es übereignet werde, in
der That als Geld diene;" allein eine theoretische Begründung dieses Dogma's findet ¬
sich in den Motiven nicht. Dagegen wird in dem Kommissionsberichte vom
Jahre 1846 3*) der Theorie von Einert und Liebe Erwähnung gethan und
bemerkt, daß der Entwurf im Ganzen auf des letzteren Theorie, welche für die richtigere ¬
gehalten werde, beruhe. In den Motiven zu dem Preußischen Entwurfe vom
Jahre 1847, welcher den Berathungen der Leipziger Konferenz, auf einstimmigen
Beschluß der Mitglieder, zur Grundlage gedient und auf die Allgemeine Deutsche
Wechselordnung einen überwiegenden Einfluß geübt hat, ist sowohl den Entwürfen ¬
anderer Regierungen, als den wissenschaftlichen Arbeiten von Einert und
Liebe die sorgfältigste Aufmerksamkeit geschenkt worden, und es ist kein Grund
zu der Annahme, daß bei diesem letzten Entwurfe der theoretische Standpunkt ¬
aufgegeben worden sei, welchen der Entwurf vom Jahre 1846 ausdrücklich ¬
eingenommen hat. In den Motiven des Entwurfes v. 1847 heißt es wörtlich: ¬
„In Uebereinstimmung mit der Ansicht, welche schon dem allgemeinen Landrechte ¬
zum Grunde liegt, und wohl heut' zu Tage nicht mehr der Rechtfertigung
bedarf, sind der Wechsel selbst und die darauf bezüglichen wechselmäßigen Erklärungen, ¬
nämlich das Indossament, Accept und Aval, aufgefaßt als einseitige
Formalakte, welche, von Wechselfähigen in vorgeschriebener Form dargestellt,
ohne Rücksicht auf Zweck und Veranlassung, zur Bezahlung der Wechselsumme
verpflichten, unbeschadet der persönlichen Beziehungen, der etwaigen Einreden
und Gegenansprüche, welche aus dem der Ausstellung der Erklärung zum Grunde
liegenden Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Betheiligten hervorgehen könnens2)." ¬
Ferner: „Der Trassant, welcher sich durch Ausstellung und Aushändigung ¬
des Wechsels dem Remittenten verpflichtet hat, zur bestimmten Zeit und
am bestimmten Orte nach Wechselrecht Zahlung zu leisten, kann sich dieser Verbindlichkeit ¬
durch die bloße Berufung auf die aus dem vorhergegangenen civilrechtlichen ¬
Geschäfte originirende angebliche Forderung nicht entziehens3)." Durch
diese wechselrechtliche Auffassung hat sich der Entwurf vom Jahre 1847 der Liebe'schen ¬
Formaltheorie angeschlossen, und durch Aufstellung des Rechtssatzes, daß
zur Perfektion des Wechselgeschäftes die Uebergabe des Wechselbriefes nothwendig
sei, das vertragsmäßige Element im Wechsel anerkannt.
In den Leipziger Konferenzverhandlungen, welche im Ganzen mehr einen
praktischen, als theoretischen und doktrinären Karakter tragen, ist die Theorie
des Wechselrechts wenig und nur durch gelegentliche kurze Aeußerungen einzelner
Mitglieder berührt worden. So z. B. wurde von dem Handelspräsidenten Camphausen ¬
die Beibehaltung des Valuta-Bekenntnisses befürwortet; allein dem An30) ¬
S. 34. 63.
31) S. 10. 11.
32) Mot. z. Pr. Entw. v. 1847. S. XXIII. XXXV.
33) a. a. O. S. XXXV.