Volltext : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt

Allgemeiner  Theil.
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Liebe  Veranlassung  gegeben  haben,  der  Theorie  des  Wechsels  eine  eingehendere
Beachtung  zuzuwenden.  Die  Motive  zu  dem  Entwurfe  vom  Jahre  1838  30)
sprechen  zwar  den  Gedanken  aus,  daß  „durch  Ausstellung  eines  gezogenen  Wechsels ¬
  der  Aussteller  ein  Papier  schaffe,  welches  die  Natur  des  Geldes  an  sich  trage
und  in  dem  Verkehre  zwischen  den  Personen,  welchen  es  übereignet  werde,  in
der  That  als  Geld  diene;"  allein  eine  theoretische  Begründung  dieses  Dogma's  findet ¬
  sich  in  den  Motiven  nicht.  Dagegen  wird  in  dem  Kommissionsberichte  vom
Jahre  1846  3*)  der  Theorie  von  Einert  und  Liebe  Erwähnung  gethan  und
bemerkt,  daß  der  Entwurf  im  Ganzen  auf  des  letzteren  Theorie,  welche  für  die  richtigere ¬
  gehalten  werde,  beruhe.  In  den  Motiven  zu  dem  Preußischen  Entwurfe  vom
Jahre  1847,  welcher  den  Berathungen  der  Leipziger  Konferenz,  auf  einstimmigen
Beschluß  der  Mitglieder,  zur  Grundlage  gedient  und  auf  die  Allgemeine  Deutsche
Wechselordnung  einen  überwiegenden  Einfluß  geübt  hat,  ist  sowohl  den  Entwürfen ¬
  anderer  Regierungen,  als  den  wissenschaftlichen  Arbeiten  von  Einert  und
Liebe  die  sorgfältigste  Aufmerksamkeit  geschenkt  worden,  und  es  ist  kein  Grund
zu  der  Annahme,  daß  bei  diesem  letzten  Entwurfe  der  theoretische  Standpunkt ¬
  aufgegeben  worden  sei,  welchen  der  Entwurf  vom  Jahre  1846  ausdrücklich ¬
  eingenommen  hat.  In  den  Motiven  des  Entwurfes  v.  1847  heißt  es  wörtlich: ¬
  „In  Uebereinstimmung  mit  der  Ansicht,  welche  schon  dem  allgemeinen  Landrechte ¬
  zum  Grunde  liegt,  und  wohl  heut'  zu  Tage  nicht  mehr  der  Rechtfertigung
bedarf,  sind  der  Wechsel  selbst  und  die  darauf  bezüglichen  wechselmäßigen  Erklärungen, ¬
  nämlich  das  Indossament,  Accept  und  Aval,  aufgefaßt  als  einseitige
Formalakte,  welche,  von  Wechselfähigen  in  vorgeschriebener  Form  dargestellt,
ohne  Rücksicht  auf  Zweck  und  Veranlassung,  zur  Bezahlung  der  Wechselsumme
verpflichten,  unbeschadet  der  persönlichen  Beziehungen,  der  etwaigen  Einreden
und  Gegenansprüche,  welche  aus  dem  der  Ausstellung  der  Erklärung  zum  Grunde
liegenden  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  einzelnen  Betheiligten  hervorgehen  könnens2)." ¬
  Ferner:  „Der  Trassant,  welcher  sich  durch  Ausstellung  und  Aushändigung ¬
  des  Wechsels  dem  Remittenten  verpflichtet  hat,  zur  bestimmten  Zeit  und
am  bestimmten  Orte  nach  Wechselrecht  Zahlung  zu  leisten,  kann  sich  dieser  Verbindlichkeit ¬
  durch  die  bloße  Berufung  auf  die  aus  dem  vorhergegangenen  civilrechtlichen ¬
  Geschäfte  originirende  angebliche  Forderung  nicht  entziehens3)."  Durch
diese  wechselrechtliche  Auffassung  hat  sich  der  Entwurf  vom  Jahre  1847  der  Liebe'schen ¬
  Formaltheorie  angeschlossen,  und  durch  Aufstellung  des  Rechtssatzes,  daß
zur  Perfektion  des  Wechselgeschäftes  die  Uebergabe  des  Wechselbriefes  nothwendig
sei,  das  vertragsmäßige  Element  im  Wechsel  anerkannt.
In  den  Leipziger  Konferenzverhandlungen,  welche  im  Ganzen  mehr  einen
praktischen,  als  theoretischen  und  doktrinären  Karakter  tragen,  ist  die  Theorie
des  Wechselrechts  wenig  und  nur  durch  gelegentliche  kurze  Aeußerungen  einzelner
Mitglieder  berührt  worden.  So  z.  B.  wurde  von  dem  Handelspräsidenten  Camphausen ¬
  die  Beibehaltung  des  Valuta-Bekenntnisses  befürwortet;  allein  dem  An30) ¬
  S.  34.  63.
31)  S.  10.  11.
32)  Mot.  z.  Pr.  Entw.  v.  1847.  S.  XXIII.  XXXV.
33)  a.  a.  O.  S.  XXXV.
            
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