Full text : ¬Die Elemente des gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (1)

§.  73.  Willensäußerung.
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3)  Kaufleute,  welche  mit  einander  in  laufender  Geschäftsverbindung ¬
  stehen,  müssen  sich  sofort  auf  einen  Antrag  erklären,  widrigenfalls ¬
  ihr  Schweigen  als  Einwilligung  gilt
Die  Praxis  behandelt  demnach  das  Stillschweigen  ganz  wie
irgend  eine  andere  concludente  Thatsache.  Ist  nach  allgemein
menschlicher  oder  nach  Volks=  oder  nach  Standessitte  aus  dem  Stillschweigen ¬
  auf  die  Willensabsicht  erfahrungsmäßig  zu  schließen,  so
läßt  sie  die  rechtlichen  Folgen  der  Existenz  dieses  Willens  eintreten.
Bei  allen  Willenserklärungen  überhaupt  ist  in  Betreff  der
Schlüssigkeit  auf  die  vorhandene  Absicht  die  Sitte  das  wichtigste
Moment.
Ist  nach  dieser,  deren  Beurtheilung  dem  richterlichen  Ermessen
obliegt,  für  eine  bestimmte  Thatsache  ein  bestimmter  Wille  als  Ursache ¬
  anzunehmen,  so  hat  derjenige,  welcher  das  Dasein  des  Willens
trotzdem  leugnet,  die  Abwesenheit  desselben  zu  erweisen.  Ist  andererseits ¬
  aus  den  Thatsachen  ein  solcher  bestimmter  Wille  der  Sitte
gemäß  nicht  zu  entnehmen,  sondern  können  dieselben  auch  auf  einen
andern  Willen  zurückgeführt  werden,  so  hat  derjenige,  welcher  behauptet, ¬
  daß  dieselben  gerade  für  eine  bestimmte  unter  mehreren  möglischen ¬
  Absichten  concludent  seien,  dies  zur  rechtlichen  Gewißheit  zu
bringen.
Durch  Protestation  und  Reservation  kann  derjenige,  welcher  eine
Handlung  vornimmt,  die  überall  möglicherweise  der  Ausfluß  einer
andern  Absicht  sein  kann,  als  welche  ihr  nach  der  Sitte  unterzulegen
wäre,  den  rechtlichen  Folgen  der  Schlüssigkeit  derselben  vorbeugen.
§.  74.
Cansalzusammenhang  zwischen  Absicht  und  That.
Im  Allgemeinen.
Wir  haben  bereits  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  überall  in
der  Person  des  Handelnden  eine  Divergenz  zwischen  Absicht  und
sondern  daß  eine  solche  nur  denkbar  ist  vom
That  nicht  möglich  i
becher  w.  Keutgen  u.  Esche  v.  19.  Sept.  1842.  Desgl.  i.  S.  Hueck  u.  Sohn  w.  Budelmann ¬
  v.  3.  Juni  1844.  Desgl.  i  S.  Krüger  w.  Linde  c.  1.  v.  2.  Oct.  1848.
*)  H.  G.  B.  323  Abs.  1.  Uebrigens  vom  Lübecker  O.  A.  G.  auch  schon
vor  Einführung  des  H.  G.  Bs.  anerkannt.  Vgl.  Hamburger  Samml.  II.  1.
S.  365  ff.
            
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