§. 73. Willensäußerung.
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3) Kaufleute, welche mit einander in laufender Geschäftsverbindung ¬
stehen, müssen sich sofort auf einen Antrag erklären, widrigenfalls ¬
ihr Schweigen als Einwilligung gilt
Die Praxis behandelt demnach das Stillschweigen ganz wie
irgend eine andere concludente Thatsache. Ist nach allgemein
menschlicher oder nach Volks= oder nach Standessitte aus dem Stillschweigen ¬
auf die Willensabsicht erfahrungsmäßig zu schließen, so
läßt sie die rechtlichen Folgen der Existenz dieses Willens eintreten.
Bei allen Willenserklärungen überhaupt ist in Betreff der
Schlüssigkeit auf die vorhandene Absicht die Sitte das wichtigste
Moment.
Ist nach dieser, deren Beurtheilung dem richterlichen Ermessen
obliegt, für eine bestimmte Thatsache ein bestimmter Wille als Ursache ¬
anzunehmen, so hat derjenige, welcher das Dasein des Willens
trotzdem leugnet, die Abwesenheit desselben zu erweisen. Ist andererseits ¬
aus den Thatsachen ein solcher bestimmter Wille der Sitte
gemäß nicht zu entnehmen, sondern können dieselben auch auf einen
andern Willen zurückgeführt werden, so hat derjenige, welcher behauptet, ¬
daß dieselben gerade für eine bestimmte unter mehreren möglischen ¬
Absichten concludent seien, dies zur rechtlichen Gewißheit zu
bringen.
Durch Protestation und Reservation kann derjenige, welcher eine
Handlung vornimmt, die überall möglicherweise der Ausfluß einer
andern Absicht sein kann, als welche ihr nach der Sitte unterzulegen
wäre, den rechtlichen Folgen der Schlüssigkeit derselben vorbeugen.
§. 74.
Cansalzusammenhang zwischen Absicht und That.
Im Allgemeinen.
Wir haben bereits darauf aufmerksam gemacht, daß überall in
der Person des Handelnden eine Divergenz zwischen Absicht und
sondern daß eine solche nur denkbar ist vom
That nicht möglich i
becher w. Keutgen u. Esche v. 19. Sept. 1842. Desgl. i. S. Hueck u. Sohn w. Budelmann ¬
v. 3. Juni 1844. Desgl. i S. Krüger w. Linde c. 1. v. 2. Oct. 1848.
*) H. G. B. 323 Abs. 1. Uebrigens vom Lübecker O. A. G. auch schon
vor Einführung des H. G. Bs. anerkannt. Vgl. Hamburger Samml. II. 1.
S. 365 ff.