II. Kirchenrecht.
Iß
risch und philosophisch beleuchtet haben, und
insbesondere Herrn Schulte, dass er im Geiste
und nach der bewährtesten Methode der histo-
rischen Juristenschule die ganze Lehre allseitig
befriedigend behandelt hat, so dass sein Buch
unter den juristischen Abhandlungen unseres
Jahrhunderts eine erste Stelle mit einnimmt.
Hatte der Verf. schon durch seine vortreffliche
von Richter bevorwortete Ausgabe der Canones
v et Decreta Concilii Tridentini (Lipsiae 1853)
sich als den gründlichsten Kenner des canoni-
nischen Rechts bewährt, so tritt er in seinem
Eherechte als ein Kirchenrechtslehrer ersten
Ranges auf, zu dem unser Vaterland sich Glück
wünschen darf.
^ Nach dieser allgemeinen Charakteristik der
drei Werke könnte auf eine vergleichende In-
haltsangabe der einzelnen Capitel in denselben
hier die Rede sein. Allein eine solche würde
über die durch den Plan unserer Jahrbücher
gesteckten Gränzen hinausgehen und gewiss
nicht von allgemeinem Interesse sein. Dagegen
hält es Referent für sach- und zeitgemäss, her-
vorzuheben, auf welcne Weise die Herren Ver-
fasser zwei Cardinalfragen des katholischen Ehe-
rechts behandelt haben.
Eine dieser Fragen ist die: welches der we-
sentliche Moment in der katholischen Einge-
hungsform der Ehe sei? Dieselbe ist gleich
der von allen Kirchenrechtslehrern so oft be-
handelten offnen freilich sehr bestrittenen Frage:
wer Minister Sacramenti sei, ob die sich ver-
bindenden Nupturienten oder der trauende Prie-
ster? Knopp hat dieselbe nicht behandelt, da-
gegen die beiden andern Schriftsteller, und
zwar Herr Schulte gleich im Anfänge seines
Buches 8. 6—21, und zwar mit einer so ge-
nauen Kenntniss der Quellen des geschichtlichen
Entwickelungsganges des katholischen Eherechts
und zugleich einer solchen juristischen Schärfe,
dass er die Richtigkeit der jetzt allgemein in
Deutschland geltenden Ansicht, die Nupturienten
seien Spender des Sakramentes der Ehe und
das matrimonium ratum nach dem katholischen
Dogma wesentlich Sakrament, auf das überzeu-
gendste dargethan hat, wobei jedoch Referent
bedauert, dass er die sehr scharfsinnige Ver-
teidigung der entgegengesetzten Theorie in
Nuytz’ tractatus de matrimonio nicht kannte,
um die darin enthaltenen Gründe derselben zu
bekämpfen. Einen eigenen Weg schlägt Herr
Prof. Uhrig in der Darstellung dieser Lehre ein.
Er unterscheidet (S. 233 fg.) drei Stufen der
kirchlichen Eheeingehung, die erste ist die Ehe
der Getauften, die zweite die Angesichts
der Kirche geschlossene Ehe, die dritte
die von der Kirche gesegnete. Die erste
wird geschlossen durch den (vor dem Priester
und zwei Zeugen erklärten) Consens der Con-
trahenten, die der zweiten Stufe durch den
trauenden Pfarrer, die der dritten durch
den segnenden Priester.
Die Grundlage dieser Unterscheidungen bil-
det das bekannte cap. 1, sess. 24 de Reforma-
tione matrimonii. Dabei ist es zweifellos, dass
es Ehen mit und ohne Einsegnung gibt; ob
aber zu jeder ausser dem Consens der Nuptu-
rienten noch das Ego vos conjungo des Pfarrers
kommen müsse, damit die Ehe für gültig ge-
schlossen anzusehen sei, das ist ja gerade die
Streitfrage. Da nun aber der Verf. auch die
von ihm s. g. Ehe erster Stufe für gültig, also
für sacramentalisch erklärt, so gehört er zur
Classe der Canonisten, welche die Nupturienten
für Spender des Sakraments halten. Weil aber
in juristischer Beziehung diess allein relevant
ist, so kann gegen seine drei Stufen nur ein-
gewendet werden, dass die von ihm aufgeführte
zweite und dritte rechtlich gleichgültig sind.
Eine andere Frage, welche Ref. hier her-
vorheben zu sollen glaubt, ist die in neuester
Zeit so berühmt gewordene und vielfach behan-
delte von den gemischten Ehen.
Man sollte glauben, dieselbe sei durch die
vielen seit 18 Jahren über sie geschriebenen
Schriften als vollständig erledigt zu betrachten.
Allein es ergibt sich nicht nur aus den in den
drei Werken enthaltenen Untersuchungen, son-
dern auch aus den zwei unter Nr. 5. 6 ange-
führten Abhandlungen von Knopp und Uhrig,
dass diess nicht der Fall ist. Man hat das von
der Kirche befolgte Princip über dieselbe aufs
Neue untersucht, mit aller Schärfe festgestellt
und daraus mit der feinsten Dialektik Conse-
quenzen abgeleitet, die über die vor Kurzem
noch angenommene Auffassung in feindseliger
Richtung gegen den Protestantismus hinaus-
crehen. Diess that nach Reinerding’s Vorgang
(v. J. 1853) Knopp in der Flugschrift Nr. 5
und zwar auf eine so schroffe Weise gegen
Uhrig, dass dieser mit grosser Heftigkeit in
einer Antwort ihm entgegentritt. Inzwischen
befasste sich Schulte mit der Frage, sucht aber
jenen kitzliehen Punkt zu umgehen. Eine Haupt-
veranlassung des Streites zwischen Uhrig ist
eine für Trier erlassene Entscheidung der Con-
gregatio inquisitionis, durch welche, gegen ein
Urtheil der Erzdiöcese Cöln, entschieden wurde,
eine zwischen einem Katholiken und Protestan-
ten vor dem protestantischen Geistlichen einge-
gangene Ehe in einem Lande, wo das Conci-
lium Tridentinum publicirt worden, sei nichtig,
wenn in demselben kein päbstlicher Indult sol-
che Ehen für gültig erkläre.
Daraus erklärt sich der Titel der Schrift
Uhrig’s: Zur Frage über die Ausdeh-
nung der Tridentinischen Trauungs-
form auf die protestantischen und ge-
mischten Ehen.
Um so kurz wie möglich den Gegenstand
der Streitfrage anzugeben und die abweichen-
den Ansichten über deren Lösung begreiflich
zu machen, muss Ref. etwas weiter ausholen.
Vor dem Decret des tridentinischen Conci-
liums über die Form der Eheschliessung sess. 24
in c. 1 de Reformatione matrimonii bedurfte es