Contents : Praktisches Handbuch des rheinischen Civilrechts

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§  5.
Anfang  und  Ende  der  physischen  Persönlichkeit.
Die  Rechtssähigkeit  —  der  Stand  —  des  Menschen  beginnt ¬
  mit  dem  Moment,  wo  derselbe  lebendig  und  lebensfähig!
zur  Welt  kommt;  sie  endigt  wit  seinem  Tode.  So  lange  das
Kind  sich  noch  im  Mutterleibe  befindet,  ist  es  kein  Rechtssuhjeci.
Der  Staat  schützt  jedoch  die  Leibesfrucht,  indem  er  ihre  Vernichtung
bei  Strafe  verbielet.“  Auch  werden  die  Rechte,  welche  einem  noch
im  Mutterleibe  befindlichen  Kinde  zufallen  würden,  wenn  es  zur
Zeit  des  Anfalls  bereits  geboren  wäre,  demselben  für  den  Foll
vorbehalten,  daß  es  demnächst  lebendig  und  lebensfähig  geboren
wird  (vgl.  §  126).  Geeigneten  Falls  ist  der  Leibesfruch:  ein
Pfleger  zu  bestellen  (ogl.  §  68).
§  6.
Von  den  Standesregistern,
Das  Gefetz  hat  Fürsorge  getroffen,  daß  die  für  den  Beginn
und  das  Ende  des  Slaudes  ernes  Menschen  waßgebenden  Thalsachen -
  -  die  Geburten  und  Sterbefülle  —  authentisch  beurkundet
werden.  Hierzu  sind  nach  dem  Reichsgesehe  vom  6.  Februar  1875
(Rrichs=Ges.=Bl.  S.  23)  die  Standesbeamten  berufen,  welche  ihre
Junctionen  innerhalt  abgegrenzter  Bezirke  auszuüben  haben.
Außer  der  Beurkundung  der  Geburien  und  Sterbefälle  haben  die
Standesbeamten  die  Eheschließungen  vorzunehmen,  sowie  die  durch
richterliches  Urtheit  auf  Grund  gegenseitiger  Einwilligung  für  zulässig ¬
  erklärten  Ehescheidungen  zu  vollziehen  und  sowohl  die  Eheschließungen ¬
  und  Ehescheidungen,  als  auch  andere  Rechtshandlungen,
welche  auf  die  Stellung  des  Menschen  in  der  Familie  von  Einfluß ¬
  sind  (Anerkennung  und  Legitimation  unehelicher  Kinder,  Annahme ¬
  an  Kindesstatt),  in  ihren  Registern  zu  verbriefen  (ogl.  55
3,  27,  31,  39,  43,  45)
Der  Standesbeamte  hat  drei  Stanzdesregister  unter  der  Be* =
  Lebensfähigkeit  des  Kindes  ist  Erforderniß  seiner  Rechtsfahigsest.
Art  725,  906  code  civ.
Die  Lebensfähigkeit  wird  bis  zum  Beweise
des  Gegentheils  als  vorhanden  angenommen,  wenn  das  Kird  lebendig
geboren  ist.
§§  218220  Str.=G.-2
Ueber  die  Bildung  der  Standesamtsbezirfe,  die  Beitellung  der
Standesbeamten  und  ihrer  Stellverireter  l.  §§  2—6  des  Ges.  vorn  6,  Fehr.
1875  und  Befanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Jusliz
v.  1.  Dezember  1875  (Just.=Min.=Bl.  S.  271).
            
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