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§ 5.
Anfang und Ende der physischen Persönlichkeit.
Die Rechtssähigkeit — der Stand — des Menschen beginnt ¬
mit dem Moment, wo derselbe lebendig und lebensfähig!
zur Welt kommt; sie endigt wit seinem Tode. So lange das
Kind sich noch im Mutterleibe befindet, ist es kein Rechtssuhjeci.
Der Staat schützt jedoch die Leibesfrucht, indem er ihre Vernichtung
bei Strafe verbielet.“ Auch werden die Rechte, welche einem noch
im Mutterleibe befindlichen Kinde zufallen würden, wenn es zur
Zeit des Anfalls bereits geboren wäre, demselben für den Foll
vorbehalten, daß es demnächst lebendig und lebensfähig geboren
wird (vgl. § 126). Geeigneten Falls ist der Leibesfruch: ein
Pfleger zu bestellen (ogl. § 68).
§ 6.
Von den Standesregistern,
Das Gefetz hat Fürsorge getroffen, daß die für den Beginn
und das Ende des Slaudes ernes Menschen waßgebenden Thalsachen -
- die Geburten und Sterbefülle — authentisch beurkundet
werden. Hierzu sind nach dem Reichsgesehe vom 6. Februar 1875
(Rrichs=Ges.=Bl. S. 23) die Standesbeamten berufen, welche ihre
Junctionen innerhalt abgegrenzter Bezirke auszuüben haben.
Außer der Beurkundung der Geburien und Sterbefälle haben die
Standesbeamten die Eheschließungen vorzunehmen, sowie die durch
richterliches Urtheit auf Grund gegenseitiger Einwilligung für zulässig ¬
erklärten Ehescheidungen zu vollziehen und sowohl die Eheschließungen ¬
und Ehescheidungen, als auch andere Rechtshandlungen,
welche auf die Stellung des Menschen in der Familie von Einfluß ¬
sind (Anerkennung und Legitimation unehelicher Kinder, Annahme ¬
an Kindesstatt), in ihren Registern zu verbriefen (ogl. 55
3, 27, 31, 39, 43, 45)
Der Standesbeamte hat drei Stanzdesregister unter der Be* =
Lebensfähigkeit des Kindes ist Erforderniß seiner Rechtsfahigsest.
Art 725, 906 code civ.
Die Lebensfähigkeit wird bis zum Beweise
des Gegentheils als vorhanden angenommen, wenn das Kird lebendig
geboren ist.
§§ 218220 Str.=G.-2
Ueber die Bildung der Standesamtsbezirfe, die Beitellung der
Standesbeamten und ihrer Stellverireter l. §§ 2—6 des Ges. vorn 6, Fehr.
1875 und Befanntmachung der Ministerien des Innern und der Jusliz
v. 1. Dezember 1875 (Just.=Min.=Bl. S. 271).