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§ 65. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte.
1. Beschwerbar sind demnach die gesetzlichen Erben wie die Testa
mentserben.
Belastbar sind Nacherben wie Vorerben. Ein Vermächtnis kann
lediglich dem Vorerben auferlegt sein mit Rücksicht auf die ihm während
seiner Erbenstellung zukommenden Nutzungen oder lediglich dem Nach
erben. In Ermangelung anderer Bestimmung muß das Vermächtnis
als Last der Erbschaft gelten. Daher ist es vom Vorerben zu entrichten,
aber dem Nacherben als Abzugspost in Rechnung zu stellen.4. 5
2. Auch der Vermächtnisnehmer ist mit Vermächtnissen, sog. Unter
vermächtnissen belastbar. Außerdem ist dies der auf den Todes
fall Beschenkte, wenn der Schenker die Schenkung durch Leistung des
Zugewendeten noch nicht vollzogen hat. Denn solange dies nicht ge
schah, steht der Beschenkte einem Vermächtnisnehmer rechtlich gleich,
§ 2301.
III. Hat der Erblasser die Person des Beschwerten nicht bestimmt,
so gilt als solcher der Erbe, § 2147 Satz 2.
IV. Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnis
nehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel
mit einem Vermächtnis belastet werden, wer etwas infolge der Verfügung
des Erblassers condicionis implendae causa erhielt. Nicht beizutreten ist
endlich der Ansicht von Hellwig, Verträge zugunsten Dritter S. 364, wonach
mit einem Vermächtnis beschwert werden kann, wer als Dritter auf Grund
eines unter § 331 Abs. 1 fallenden Vertrags erwirbt. Vgl. hiergegen nament
lich Strohal S. 200; Kipp S. 32 tritt der Ansicht Hellwig zum Teil bei.
4) So mit Recht Strohal S. 203,
3) Ob der Erbe des Erben oder des Vermächtnisnehmers mit einem
Vermächtnis belastet werden kann, ist (zu verneinen). Vgl. namentlich Kipp
a. a. O. S. 8. Unbestritten ist, daß ein Vermächtnis dem Erben oder dem
Vermächtnisnehmer unter Befristung bis zu seinem Tode aufgelegt
werden kann. Eine solche Verfügung hat den Sinn, daß der Erbe bei Leb
zeiten den Gegenstand des Vermächtnisses nicht entbehren soll. Das so
hinterlassene Vermächtnis fällt mit dessen Tode dem Vermächtnisnehmer an,
§ 2177. Es bleibt aber juristisch ein Vermächtnis zu Lasten des Erben, wenn
es auch erst seitens des Erbeserben zu leisten ist. Wie aber, wenn der Erb
lasser unmittelbar den Erben des Erben mit dem Vermächtnis beschwert?
Er kann dies jedenfalls, wenn er den Erbeserben als Nacherben dem nächst
beschwerten Erben substituiert, denn dann ist der Erbeserbe zweifellos Erbe
des Testators. Wählt er nicht einen dieser beiden Wege, so stehen seiner
Anordnung Bedenken entgegen. Doch versteht die Rechtsprechung auch in
anderen Fällen unter dem Erben auch den Erbeserben. So namentlich be
züglich des §41 der 6BO RG Bd. 53 S. 298, Kam. Ger. Jahrb. Bd. 264.
Seite 96.
6) Geschah die Leistung des von Todes wegen Geschenkten unter Vor
behalt des Widerrufes, so ist der Schenker nach BGB um deswillen doch
nur zum Widerruf, nicht zur Beschwerung des Beschenkten mit Vermächtnissen
befugt. Anders Hellwig, Verträge S. 365. Dagegen aber Kipp S.22;
Strohal S. 200 Anm. 3.