Full text: Deutsches Erbrecht

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§ 65. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte. 
1. Beschwerbar sind demnach die gesetzlichen Erben wie die Testa 
mentserben. 
Belastbar sind Nacherben wie Vorerben. Ein Vermächtnis kann 
lediglich dem Vorerben auferlegt sein mit Rücksicht auf die ihm während 
seiner Erbenstellung zukommenden Nutzungen oder lediglich dem Nach 
erben. In Ermangelung anderer Bestimmung muß das Vermächtnis 
als Last der Erbschaft gelten. Daher ist es vom Vorerben zu entrichten, 
aber dem Nacherben als Abzugspost in Rechnung zu stellen.4. 5 
2. Auch der Vermächtnisnehmer ist mit Vermächtnissen, sog. Unter 
vermächtnissen belastbar. Außerdem ist dies der auf den Todes 
fall Beschenkte, wenn der Schenker die Schenkung durch Leistung des 
Zugewendeten noch nicht vollzogen hat. Denn solange dies nicht ge 
schah, steht der Beschenkte einem Vermächtnisnehmer rechtlich gleich, 
§ 2301. 
III. Hat der Erblasser die Person des Beschwerten nicht bestimmt, 
so gilt als solcher der Erbe, § 2147 Satz 2. 
IV. Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnis 
nehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel 
mit einem Vermächtnis belastet werden, wer etwas infolge der Verfügung 
des Erblassers condicionis implendae causa erhielt. Nicht beizutreten ist 
endlich der Ansicht von Hellwig, Verträge zugunsten Dritter S. 364, wonach 
mit einem Vermächtnis beschwert werden kann, wer als Dritter auf Grund 
eines unter § 331 Abs. 1 fallenden Vertrags erwirbt. Vgl. hiergegen nament 
lich Strohal S. 200; Kipp S. 32 tritt der Ansicht Hellwig zum Teil bei. 
4) So mit Recht Strohal S. 203, 
3) Ob der Erbe des Erben oder des Vermächtnisnehmers mit einem 
Vermächtnis belastet werden kann, ist (zu verneinen). Vgl. namentlich Kipp 
a. a. O. S. 8. Unbestritten ist, daß ein Vermächtnis dem Erben oder dem 
Vermächtnisnehmer unter Befristung bis zu seinem Tode aufgelegt 
werden kann. Eine solche Verfügung hat den Sinn, daß der Erbe bei Leb 
zeiten den Gegenstand des Vermächtnisses nicht entbehren soll. Das so 
hinterlassene Vermächtnis fällt mit dessen Tode dem Vermächtnisnehmer an, 
§ 2177. Es bleibt aber juristisch ein Vermächtnis zu Lasten des Erben, wenn 
es auch erst seitens des Erbeserben zu leisten ist. Wie aber, wenn der Erb 
lasser unmittelbar den Erben des Erben mit dem Vermächtnis beschwert? 
Er kann dies jedenfalls, wenn er den Erbeserben als Nacherben dem nächst 
beschwerten Erben substituiert, denn dann ist der Erbeserbe zweifellos Erbe 
des Testators. Wählt er nicht einen dieser beiden Wege, so stehen seiner 
Anordnung Bedenken entgegen. Doch versteht die Rechtsprechung auch in 
anderen Fällen unter dem Erben auch den Erbeserben. So namentlich be 
züglich des §41 der 6BO RG Bd. 53 S. 298, Kam. Ger. Jahrb. Bd. 264. 
Seite 96. 
6) Geschah die Leistung des von Todes wegen Geschenkten unter Vor 
behalt des Widerrufes, so ist der Schenker nach BGB um deswillen doch 
nur zum Widerruf, nicht zur Beschwerung des Beschenkten mit Vermächtnissen 
befugt. Anders Hellwig, Verträge S. 365. Dagegen aber Kipp S.22; 
Strohal S. 200 Anm. 3.
	        
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