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Einlösung österreichischer Coupons
Nach dem Jnslebentreten des Reichs-Münz-Gesetzes weigerten sich
die gedachten österreichischen Eisenbahngesellschaften, die Coupons in
Berlin fernerhin mit dem Nominalbeträge des Vereinsgeldes einzu-
lösen. Sie hielten sich für berechtigt, den erheblich geringeren Be-
trag zu zahlen, welcher dem Kursstände der verschriebenen öster-
reichischen Währungs-Summe entsprach. Daraus hat sich eine Reihe
von Prozessen entwickelt. Mehr von merkantiler und politischer als
von juristischer Bedeutung ist die Begründung des Gerichtsstandes
in einigen dieser Prozesse durch Arrestirung hier eingelaufener Güter-
wagen der erstgenannten Gesellschaft gewesen. Als Ausländerin
mußte sie sich der im deutschen Herkommen begründeten (Hes ft er,
Preuß.-Civ.-Pr. § 243), in Preußen stets gewahrten (Just.-Min.
Reskr. v. 9. Dezbr. 1817 Jahrb. 11, 22; Entsch. d. Ob.-Trib. 35
S. 464), in die Reichs - Civ. - Prozeßgebung übergegangenen An-
schauung fügen, daß mit der Ausländer-Eigenschaft die Gefahr ver-
bunden bleibe, erreichbare Befriedigungsmittel dem Gläubiger ent-
zogen zu sehen. Mag in Oesterreich das Betriebsmaterial von
Eisenbahnen zum unbeweglichen Gut gerechnet, mögen Personen-
wie Güterwagen der Beschlagnahme entrückt sein, für Preußen gilt
das nicht, auch nach der Reichs-Civ.-Prozeß-Ord. §§ 797, 715 nicht
für das Reich.
Zu weitgehenden Erörterungen juristischer Natur gab die Haupt-
frage Anlaß, in welcher Münzsorte die Zinscoupons in Berlin ein-
zulösen seien. Die österreichischen Gesellschaften suchten theils aus
den den Anleihen zum Grunde liegenden Beschlüssen, theils aus
der Fasiung der Obligationen und Coupons, theils aus der Person
der ersten Nehmer derselben in Wien, aus der Natur des Darlehns
und andern mehr nebensächlichen Umständen die Einschränkung der
Zahlungspflicht auf österr. Silber und seinen Berliner Kurswerth
zu rechtfertigen; zugebend, daß in den Coupons allerdings auswär-
tige Zahlungsorte und Zahlstellen genannt und zwar dem Coupon-
Inhaber zur Wahl gestellt worden seien. Das Kammergericht ist
in allen Fällen weiter gegangen, und der mittelst der Nichtigkeits-
beschwerde durch die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn gemachte Versuch,
bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte eine andere Entscheidung zu er-
zielen, ist erfolglos geblieben (Erk. v. 9. Januar 1877).
Leitend gewesen sind bei den Entscheidungen insbesondere folgende
Erwägungen: