Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen.
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Dies findet keine Anwendung, wenn der Beschwerte oder der Be
dachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische
Person ist.
b) Ferner tritt eine Ausnahme von der dreißigjährigen Frist ein,
wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall,
daß ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, zu deren Gunsten
mit einem Vermächtnis beschwert ist.
IV. Bei der Anordnung des Vermächtnisses kommen drei Personen
in Betracht, nämlich der Erblasser, der es anordnet, der Bedachte
Honorierte, Vermächtnisnehmer —, dem es zugewendet wird, und der
Beschwerte — Onerierte oder Gravierte —, dem es obliegt.
Zur Anordnung ist jeder Testierfähige befugt; vom Beschwerten
und vom Bedachten ist besonders zu reden.
§ 65. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte.
I. Legate konnten nach römischem Testamentsrechte nur dem Testa
mentserben aufgelegt werden. Mit Fideikommissen aber konnte belastet
werden, wer immer vom Erblasser etwas letztwillig erhielt, nicht minder,
wer einen Vermögensvorteil hatte, welchen ihm der Erblasser bis zu
seinem Tode willkürlich entziehen konnte.
Diese Grundsätze des römischen Fideikommißrechts gingen in das
gemeine Recht, in das preußische ALR und in andere neuere Gesetz
gebungen über.
II. Das BGB dagegen hat weit engere Grenzen gezogen.“ Es
kommt also dem Erblasser weniger entgegen, hat aber das Vermächtnis
recht vereinfacht. Beschwert werden kann nach BGB §2147 nur der
Erbe und der Vermächtnisnehmer.“
4) Wenn der Beschwerte oder Bedachte, dessen Leben vorausgesetzt
wird, zur Zeit des Erbfalls erzeugt ist, aber erst später zur Welt kommt, is
er gemäß § 1923 als zur Zeit des Erbfalls lebend anzusehen, Wilke § 2163
Ziffer 1.
D)L1§6 D. de leg. III vel dum eis datur vel dum eis non adimitur.
2) Kipp. Wer kann nach BGB mit Vermächtnissen belastet werden?
Aus der Erlanger Festschrift von 1901.
3) Anders Meischeider, Letztw Verf. S. 227 ff., welcher das gemeine
Recht auch für das BGB aufrecht erhalten will. Nach seiner Ansicht könnte
namentlich auch der Vater oder die Mutter eines unter elterlicher Gewalt
stehenden letztwillig bedachten Kindes im Hinblick auf die elterliche Nutz
nießung an dieser Zuwendung mit Vermächtnissen beschwert werden; ebenso
der Ehegatte des Bedachten mit Rücksicht auf die ihm nach ehelichem Güter
Gewiß wäre dies nicht irrationell. Das
rechte zukommenden Vorteile.
BGB hat es aber abgeschnitten, Kipp S. 14. Ebensowenig kann nach 268