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Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen.
§ 64. Die Anordnung des Vermächtnisses.
I. Vermächtnisse können nach BGB, abgesehen von Erbverträgen,
nur durch Testamente angeordnet werden. Privilegierte Formen für
Vermächtnisse bestehen nicht, auch wenn es sich bei ihnen nur um geringe ¬
Werte handelt.
II. Die Anordnung des Vermächtnisses ist nicht an bestimmte Ausdrücke ¬
gebunden; insbesondere braucht sich der Erblasser nicht des Wortes
„vermachen" zu bedienen. Es genügt, daß sich die Absicht der Einzelzuwendung ¬
aus der Willenserklärung des Erblassers ergibt. Sind dem
Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist er im Zweifel
bloß Vermächtnisnehmer, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist, § 2087
Abs. 2.
Die Verfügung des Erblassers, daß dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand ¬
nicht zufallen soll, „gilt“ nach § 2149 Satz 1 als
Vermächtnis dieses Gegenstandes an die gesetzlichen Erben. Dennoch
Ist also ein anderer Wille des Erblassers
ist dies nur Vermutung."
erkennbar, so tritt sie nicht ein. Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge
Weitläufigkeiten verknüpft wäre? Käme dies vor, so läge das Vermächtnis
vor, einen Teil der Erbschaft an die Legatare zu veräußern, gemäß § 2374.
Ein Universalvermächtnis, entsprechend dem römischen fideicommissum hereditatis, ¬
wäre auch dann nicht gegeben.
10) Die Zwecke, welche das Vermächtnis verfolgt, können, wie dies in
scharfsinniger Weise Hellwig, Verträge zur Leistung an Dritte S. 350, ent
wickelt hat, durch gewisse Verträge zugunsten Dritter erreicht werden. Es
gehören hierher vor allem Lebensversicherungen zugunsten eines Dritten;
nicht minder aber auch Geschäfte anderer Art, z. B. wenn bei einem Verkauf
der zunächst gestundete Kaufpreis ganz oder teilweise für den Fall des Todes
des Verkäufers einem Dritten zugewiesen wird — vgl. RG Bd. 10 S. 261,
279. Insbesondere hebt Hellwig S. 351 hervor, daß eine Sache oder eine
Summe deponiert oder in fiduziarisches Eigentum übertragen werden kann
mit der Verpflichtung des Empfängers, das Erhaltene beim Tode des Stipulanten ¬
einem Dritten herauszugeben. Bei allen diesen Verträgen erwirbt
nach § 331 der Dritte in der Regel das Recht auf die Leistung mit dem Tode
des Versprechensempfängers. Es liegt in ihnen also eine eigenartige Zuwendung ¬
von Todes wegen. Der Dritte erwirbt mit dem Tode des Stipulanten ¬
unmittelbar das unentziehbare und ausschließliche Forderungsrecht
auf Leistung, vorausgesetzt, daß er jenen Tod erlebt. Es ist nicht erforderlich, ¬
daß er bei Lebzeiten des Stipulanten von der zu seinem Vorteil getroffenen ¬
Verfügung Kenntnis erlangt hat. Offenbar ist das Geschäft seiner
juristischen Form nach von einem Vermächtnisse sehr verschieden. Aber es
verfolgt ähnliche Zwecke. Es hat entschiedene Vorzüge vor den Vermächtnissen, ¬
namentlich dadurch, daß es das dem Dritten Zugewendete mit dem
Tode des Verfügenden von dessen Nachlaß ohne weiteres trennt. Über die
Anfechtung der Zuwendung durch den Verwalter des Nachlaßkonkurses siehe
Hellwig a. a. O. § 57.
1) Auch Planck, § 2149 Ziff. 1, bezeichnet den Paragraphen als „gesetzlichen ¬
Dispositivsatz“. Vgl. OLG 2 S. 233; 3 S. 115 u. 380; 5 S. 352.