Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Vermächtnisse,  Schenkungen  von  Todes  wegen.
§  64.  Die  Anordnung  des  Vermächtnisses.
I.  Vermächtnisse  können  nach  BGB,  abgesehen  von  Erbverträgen,
nur  durch  Testamente  angeordnet  werden.  Privilegierte  Formen  für
Vermächtnisse  bestehen  nicht,  auch  wenn  es  sich  bei  ihnen  nur  um  geringe ¬
  Werte  handelt.
II.  Die  Anordnung  des  Vermächtnisses  ist  nicht  an  bestimmte  Ausdrücke ¬
  gebunden;  insbesondere  braucht  sich  der  Erblasser  nicht  des  Wortes
„vermachen"  zu  bedienen.  Es  genügt,  daß  sich  die  Absicht  der  Einzelzuwendung ¬
  aus  der  Willenserklärung  des  Erblassers  ergibt.  Sind  dem
Bedachten  nur  einzelne  Gegenstände  zugewendet,  so  ist  er  im  Zweifel
bloß  Vermächtnisnehmer,  auch  wenn  er  als  Erbe  bezeichnet  ist,  §  2087
Abs.  2.
Die  Verfügung  des  Erblassers,  daß  dem  eingesetzten  Erben  ein  Erbschaftsgegenstand ¬
  nicht  zufallen  soll,  „gilt“  nach  §  2149  Satz  1  als
Vermächtnis  dieses  Gegenstandes  an  die  gesetzlichen  Erben.  Dennoch
Ist  also  ein  anderer  Wille  des  Erblassers
ist  dies  nur  Vermutung."
erkennbar,  so  tritt  sie  nicht  ein.  Die  Regeln  der  gesetzlichen  Erbfolge
Weitläufigkeiten  verknüpft  wäre?  Käme  dies  vor,  so  läge  das  Vermächtnis
vor,  einen  Teil  der  Erbschaft  an  die  Legatare  zu  veräußern,  gemäß  §  2374.
Ein  Universalvermächtnis,  entsprechend  dem  römischen  fideicommissum  hereditatis, ¬
  wäre  auch  dann  nicht  gegeben.
10)  Die  Zwecke,  welche  das  Vermächtnis  verfolgt,  können,  wie  dies  in
scharfsinniger  Weise  Hellwig,  Verträge  zur  Leistung  an  Dritte  S.  350,  ent
wickelt  hat,  durch  gewisse  Verträge  zugunsten  Dritter  erreicht  werden.  Es
gehören  hierher  vor  allem  Lebensversicherungen  zugunsten  eines  Dritten;
nicht  minder  aber  auch  Geschäfte  anderer  Art,  z.  B.  wenn  bei  einem  Verkauf
der  zunächst  gestundete  Kaufpreis  ganz  oder  teilweise  für  den  Fall  des  Todes
des  Verkäufers  einem  Dritten  zugewiesen  wird  —  vgl.  RG  Bd.  10  S.  261,
279.  Insbesondere  hebt  Hellwig  S.  351  hervor,  daß  eine  Sache  oder  eine
Summe  deponiert  oder  in  fiduziarisches  Eigentum  übertragen  werden  kann
mit  der  Verpflichtung  des  Empfängers,  das  Erhaltene  beim  Tode  des  Stipulanten ¬
  einem  Dritten  herauszugeben.  Bei  allen  diesen  Verträgen  erwirbt
nach  §  331  der  Dritte  in  der  Regel  das  Recht  auf  die  Leistung  mit  dem  Tode
des  Versprechensempfängers.  Es  liegt  in  ihnen  also  eine  eigenartige  Zuwendung ¬
  von  Todes  wegen.  Der  Dritte  erwirbt  mit  dem  Tode  des  Stipulanten ¬
  unmittelbar  das  unentziehbare  und  ausschließliche  Forderungsrecht
auf  Leistung,  vorausgesetzt,  daß  er  jenen  Tod  erlebt.  Es  ist  nicht  erforderlich, ¬
  daß  er  bei  Lebzeiten  des  Stipulanten  von  der  zu  seinem  Vorteil  getroffenen ¬
  Verfügung  Kenntnis  erlangt  hat.  Offenbar  ist  das  Geschäft  seiner
juristischen  Form  nach  von  einem  Vermächtnisse  sehr  verschieden.  Aber  es
verfolgt  ähnliche  Zwecke.  Es  hat  entschiedene  Vorzüge  vor  den  Vermächtnissen, ¬
  namentlich  dadurch,  daß  es  das  dem  Dritten  Zugewendete  mit  dem
Tode  des  Verfügenden  von  dessen  Nachlaß  ohne  weiteres  trennt.  Über  die
Anfechtung  der  Zuwendung  durch  den  Verwalter  des  Nachlaßkonkurses  siehe
Hellwig  a.  a.  O.  §  57.
1)  Auch  Planck,  §  2149  Ziff.  1,  bezeichnet  den  Paragraphen  als  „gesetzlichen ¬
  Dispositivsatz“.  Vgl.  OLG  2  S.  233;  3  S.  115  u.  380;  5  S.  352.
            
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