Full text: Deutsches Erbrecht

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§ 63. Begriff des Vermächtnisses. 
kasse des Ortes eine gewisse Summe gegeben hat, sog. condicionis 
implendae causa datum. Derartige Anordnungen waren bei den 
Römern häufig. Nach heutigem Recht sind sie zwar möglich, aber seltener 
als in Rom. Selbst wenn der Erblasser eine Verfügung solcher Art als 
Bedingung einer Zuwendung gesetzt hat, wird man häufig heutzutage 
seinem Sinne nach annehmen müssen, daß er zugleich ein Vermächtnis 
zugunsten des in der Bedingung Benannten beabsichtigte. Es ist dies 
aber keineswegs stets der Fall. 
4. Wer einen Vorteil aus einer Anordnung zieht, welche nicht 
zu seinen Gunsten geschah, ist nicht Legatar. Weist z. B. der Erb 
lasser den Erben an, die Wucherschulden seines Neffen zu bezahlen, so 
ist nicht der Gläubiger, sondern nur der Neffe Legatar; nicht der 
Gläubiger also kann auf Zahlung, vielmehr nur der Neffe auf Befreiung 
klagen. 
5. Das Vermächtnis steht im Gegensatze zur Ernennung eines Erben. 
Der Erbe tritt an die Stelle des Erblassers; er hat Verpflichtungen zu 
erfüllen; ihm liegt insbesondere die Befriedigung der Nachlaßgläubiger 
ob. Daß er aus der Erbfolge einen Vermögensvorteil erlangt, mag 
ihm erwünscht sein, steht aber in zweiter Linie. Beim Vermächtnis 
nehmer handelt es sich dagegen nur um die Zuwendung eines Vermögens 
vorteils. Der Vermächtnisnehmer ist daher nicht verpflichtet, die vom 
Erblasser stammenden Verbindlichkeiten zu berichtigen. 
Dennoch kannte das entwickelte römische Recht nicht nur Singular 
vermächtnisse, sondern auch Universalfideikommisse, nämlich das 
Vermächtnis der Herausgabe der Erbschaft im ganzen oder einer Quote 
von ihr. Infolgedessen erhielt der Universalfideikommissar zwar zunächst 
nur einen Vermächtnisanspruch auf die Herausgabe der Erbschaft; durch 
diese aber rückte er in die Erbenstelle ein. Dies war eine geschichtliche 
Bildung ohne innerliche Einheitlichkeit. Im heutigen Recht ist sie durch 
die Nacherbschaft ersetzt, sie scheidet daher aus den Vermächtnissen aus.9.10 
8) L. 11 §§ 20 ff. D. leg. III; Ihering, Die Reflexwirkungen, in seinen 
Jahrbüchern Bd. 10 S.254; Brinz, Pand. Bd. 3 S. 378 Anm. 1 ff. 
9) Eine Bestimmung: mein alleiniger Erbe ist mein Sohn B, doch soll 
er an seine beiden Schwestern je ½ meiner Erbschaft abgeben, wird ent 
weder das Vermächtnis des Reinbetrags des Drittels der Erbschaft enthalten, 
also einer Geldsumme, oder eine Nacherbschaft, dann nämlich, wenn der Erb 
lasser will, daß jeder der Schwestern ½ der Erbschaft nach einer gewissen Zeit 
oder unter gewissen Bedingungen zukommen soll. Daß der Erblasser das „Ab 
geben“ in dem Sinne wollte, daß es unverzüglich, bedingungslos erfolgen 
soll, ist praktisch kaum denkbar. Wozu der Umweg, welcher mit Kosten und
	        
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