2o8 VI. Von der rechtlichen Natur
tum (v). Zwar ist diese Regel in Ansehung
des Neichscammergerichts durch die C. G. O.
von »sss (w) für unanwendbar erklärt,
"damit die andere Partey auch Advocaten und
„Redner möge bekommenallein eben auS
diesem hinzugefügteu Grunde der Abänderung,
muß sie dennoch für den gemeinen Teutschen
Proceß als nicht aufgehoben betrachtet werden,
da dieser Grund eine Eigenheit der reichöges
richtlichen Verfassung characterisirt, folglich
die angeführte Stelle der C. G. O. keine Quel-
le des gemeinen Teutschen Processes seyn
kann(x). Zst daher meine obige Behauptung
nur dem Römischen Rechte gemäß, so macht
sie auch jetzt noch eine Vorschrift deö gemei-
nen Teutschen Processes aus; und das wird
sich, da ich bereits die deutlichen Worte eines
Gesetzes angeführt habe, leicht ergeben, wen»
nur noch die Zweifel welche entgegen zu stehen
scheinen, werden gehoben seyn. Am wichtig-
sten wäre es hier allerdings, wenn die (S.
206.) angeführten Gesetze, dem vorhin wört-
lich eingerückten, in der That widersprächen;l
allein dies thun sie bey genauerer Ansicht ganz
und
(v) L. ZI. §. I. D. de procuratorib.
(w) Tb. i. tit. iy. K. i. man vergleiche jedoch
derselben C- G. O. Z. Th. 12. Tit- $. 6.
(x) Sönner'o Erört. zu Dan; dl. H. §. 6. n.
7. desselben Handbuch i. Th. Abh. 2. §. 1.