Volltext : Lindenberg, Georg: Reichsgewerbeordnung

406  Anhang.  3.  Bek.  v.  5.  Febr.  1895,  betr.  Ausnahmen  vom  Verbot  der  Sonntagsarbeit.
Bezeichnung  der  nach  §  105  d
Bedingungen,  unter  welchen  die  Arbeiten  gestattet  werden.
zugelassenen  Arbeiten.
10.  Gewinnung  von  Blutlaugensalz.
Der  Betrieb  der  Schmelz=  und
Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  zu
der  Kalzinieröfen,  der  Laugerei
dauern:
der  Konzentration  und  der  Krientweder ¬
  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
stallisation  sowie  der  Heizung  der
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36.  Stunden
Trockenräume.  Diese  Ausnahmen
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die  Arbeitsschichten
finden  auf  das  Weihnachtsnicht ¬
  länger  als  12  Stunden  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
Öster=  und  Pfingstfest  keine  An36 ¬
  Stunden.
wendung.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,
Abweichungen  hinsichtlich  der
Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe  muß  jedoch  für  jeden
Arbeiter  mindestens  die  Gesamtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden ¬
  Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden  nach  und  vor
ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur  Arbeit  nicht  verwendet
werden.  Die  denselben  zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens
das  Maß  der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
11.  Gewinnung  von  Rhodansalzen.
Die  Konzentration  der  Laugen.
Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  zu
Diese  Ausnahme  findet  auf  das
dauern:
Weihnachts=,  Öster-  und  Pfingst
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
fest  keine  Anwendung.
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die  Arbeitsschichten
nicht  länger  als  12  Stunden  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag ¬
  36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen  hinsichtlich  der
Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter
mindestens  die  Gesamtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden  Sonntage ¬
  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden  nach  und  vor
ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden. ¬

Die  denselben  zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das
Maß  der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.
12.  Gewinnung  von
a)  Ammoniak.
Der  Betrieb  der  kontinuierDie ¬
  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  zu
lichen  Ammoniak=Destillierappadaue ¬

rate.
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die  Arbeitsschichten
Für  die  übrigen  Destilliernicht ¬
  länger  als  12  Stunden  dauern,  für  jeden  vierten
apparate  der  Betrieb  währent
Sonntag  36  Stunden.
der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen  hinsichtlich  der
31.  März  sowie  die  zur  BeendiDauer ¬
  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe  muß  jedoch  für  jeden
gung  angefangener  Destillationen
Arbeiter  mindestens  die  Gesamtdauer  seiner  auf  die  zwischenerforderlichen ¬
  Arbeiten  währent
liegenden  Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen
der  übrigen  Monate.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden  nach  und
vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur  Arbeit  nicht  verDer ¬
  Betrieb  der  nicht  kontinuwendet ¬
  werden.  Die  denselben  zu  gewährende  Ruhe  muß  minierlichen ¬
  Apparate  der  Kohlendestens ¬
  das  Maß  der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
destillationsanstalten.
erreichen.
b)  Ammoniaksalzen.
Der  Betrieb  der  SättigungsDie ¬
  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  zu
der  Konzentrations-  und  Kristallidauern: ¬

sationseinrichtungen  sowie  die
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
Heizung  der  Trockenräume.
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die  Arbeitsschichten
            
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