406 Anhang. 3. Bek. v. 5. Febr. 1895, betr. Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit.
Bezeichnung der nach § 105 d
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
zugelassenen Arbeiten.
10. Gewinnung von Blutlaugensalz.
Der Betrieb der Schmelz= und
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu
der Kalzinieröfen, der Laugerei
dauern:
der Konzentration und der Krientweder ¬
für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
stallisation sowie der Heizung der
oder für jeden dritten Sonntag 36. Stunden
Trockenräume. Diese Ausnahmen
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten
finden auf das Weihnachtsnicht ¬
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag
Öster= und Pfingstfest keine An36 ¬
Stunden.
wendung.
Der Reichskanzler ist befugt,
Abweichungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden
Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden ¬
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor
ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet
werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens
das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
11. Gewinnung von Rhodansalzen.
Die Konzentration der Laugen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu
Diese Ausnahme findet auf das
dauern:
Weihnachts=, Öster- und Pfingst
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
fest keine Anwendung.
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten
nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag ¬
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage ¬
fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor
ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. ¬
Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das
Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
12. Gewinnung von
a) Ammoniak.
Der Betrieb der kontinuierDie ¬
den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu
lichen Ammoniak=Destillierappadaue ¬
rate.
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten
Für die übrigen Destilliernicht ¬
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten
apparate der Betrieb währent
Sonntag 36 Stunden.
der Zeit vom 1. November bis zum
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der
31. März sowie die zur BeendiDauer ¬
der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden
gung angefangener Destillationen
Arbeiter mindestens die Gesamtdauer seiner auf die zwischenerforderlichen ¬
Arbeiten währent
liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen
der übrigen Monate.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und
vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verDer ¬
Betrieb der nicht kontinuwendet ¬
werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß minierlichen ¬
Apparate der Kohlendestens ¬
das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
destillationsanstalten.
erreichen.
b) Ammoniaksalzen.
Der Betrieb der SättigungsDie ¬
den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu
der Konzentrations- und Kristallidauern: ¬
sationseinrichtungen sowie die
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
Heizung der Trockenräume.
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten