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Die Nacherbschaft.
lassers, daß der Vorerbe „zur freien Verfügung über die Erbschaft be
rechtigt sein soll"," § 2137 Abs. 2.
Ebenso ist es im Falle der Nacherbeinsetzung „auf den Überrest“
§ 2137 Abs. 1, eine altüberkommene, im Leben vielfach eingebürgerte
Formel.s
Für diese beiden Anordnungen bestehen außerdem nach § 2138
folgende Grundsätze:
a) Der Vorerbe ist nur verpflichtet, die bei ihm zur Zeit des
Eintritts der Nacherbschaft vorhandenen Gegenstände des Nachlasses
herauszugeben. Dies bezieht sich nicht bloß auf das vom Erblasser
unmittelbar herkommende, sondern auch auf deren vorhandene Surrogate.
Die Pflicht zur Herausgabe erstreckt sich aber nur auf den Vermögens
stamm, nicht auf die Nutzungen, welche der Vorerbe gewann.
Hat der Vorerbe Erbschaftssachen in seinem Nutzen verwendet, so
liegt ihm deren Ersatz nicht ob.
b) Der Vorerbe hat zwar die regelmäßigen Ansprüche wegen Ver
wendungen. Doch sind ihm Verwendungen auf Gegenstände, die er
dem Nacherben nicht herausgeben muß, nicht zu ersetzen.
IV. Der Erblasser kann den Vorerben nicht befreien
a) von dem Verbot unentgeltlicher Verfügungen aus dem
Nachlaß,“ § 2113 Abs. 2.
b) Er kann auch nicht hindern, daß eine im Wege der Zwangs
vollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
gegen den Vorerben erfolgte, den Nacherben beeinträchtigende Verfügung
im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam wird, § 2115.
c) Endlich kann der Erblasser die Verpflichtung zur Mitteilung
eines Verzeichnisses des Nachlasses an den Nacherben, § 2121, wie die
Pflicht des § 2122 nicht erlassen.
4) Hat der Vorerbe das unbeschränkte Verwaltungs= und Nießbrauchs
recht am Nachlaß erhalten, so ist ihm damit nicht ohne weiteres die freie
Verfügung im Sinne des § 2137 Abs. 2 eingeräumt, mag er auch von Rech
nungslegung und Sicherheitsleistung gleichzeitig befreit sein, OLG [Berlin
Bd. 6 S. 324
5) Das römische „fideicommissum ejus, quod super futurum erit“, Dernburg
Pand. Bd. 3 § 123. Die Bestimmung der nov. 108 von Justinian, wonach
der Vorerbe dabei nur über drei Viertel des Nachlasses frei verfügen kann,
über das letzte Viertel nur ausnahmsweise zu bestimmten Zwecken, ist dem
BGB fremd.
6) Über die Eintragung des Nacherben im Falle befreiter Vorerbschaft
bgl. oben § 58 Anm. 11 sund die dort angeführte neuere Rechtsprechung.
Vgl. dazu auch Güthe, Grundbuchordnung zu § 521 S. 878 ff.