Full text: Deutsches Erbrecht

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Die Nacherbschaft. 
lassers, daß der Vorerbe „zur freien Verfügung über die Erbschaft be 
rechtigt sein soll"," § 2137 Abs. 2. 
Ebenso ist es im Falle der Nacherbeinsetzung „auf den Überrest“ 
§ 2137 Abs. 1, eine altüberkommene, im Leben vielfach eingebürgerte 
Formel.s 
Für diese beiden Anordnungen bestehen außerdem nach § 2138 
folgende Grundsätze: 
a) Der Vorerbe ist nur verpflichtet, die bei ihm zur Zeit des 
Eintritts der Nacherbschaft vorhandenen Gegenstände des Nachlasses 
herauszugeben. Dies bezieht sich nicht bloß auf das vom Erblasser 
unmittelbar herkommende, sondern auch auf deren vorhandene Surrogate. 
Die Pflicht zur Herausgabe erstreckt sich aber nur auf den Vermögens 
stamm, nicht auf die Nutzungen, welche der Vorerbe gewann. 
Hat der Vorerbe Erbschaftssachen in seinem Nutzen verwendet, so 
liegt ihm deren Ersatz nicht ob. 
b) Der Vorerbe hat zwar die regelmäßigen Ansprüche wegen Ver 
wendungen. Doch sind ihm Verwendungen auf Gegenstände, die er 
dem Nacherben nicht herausgeben muß, nicht zu ersetzen. 
IV. Der Erblasser kann den Vorerben nicht befreien 
a) von dem Verbot unentgeltlicher Verfügungen aus dem 
Nachlaß,“ § 2113 Abs. 2. 
b) Er kann auch nicht hindern, daß eine im Wege der Zwangs 
vollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter 
gegen den Vorerben erfolgte, den Nacherben beeinträchtigende Verfügung 
im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam wird, § 2115. 
c) Endlich kann der Erblasser die Verpflichtung zur Mitteilung 
eines Verzeichnisses des Nachlasses an den Nacherben, § 2121, wie die 
Pflicht des § 2122 nicht erlassen. 
4) Hat der Vorerbe das unbeschränkte Verwaltungs= und Nießbrauchs 
recht am Nachlaß erhalten, so ist ihm damit nicht ohne weiteres die freie 
Verfügung im Sinne des § 2137 Abs. 2 eingeräumt, mag er auch von Rech 
nungslegung und Sicherheitsleistung gleichzeitig befreit sein, OLG [Berlin 
Bd. 6 S. 324 
5) Das römische „fideicommissum ejus, quod super futurum erit“, Dernburg 
Pand. Bd. 3 § 123. Die Bestimmung der nov. 108 von Justinian, wonach 
der Vorerbe dabei nur über drei Viertel des Nachlasses frei verfügen kann, 
über das letzte Viertel nur ausnahmsweise zu bestimmten Zwecken, ist dem 
BGB fremd. 
6) Über die Eintragung des Nacherben im Falle befreiter Vorerbschaft 
bgl. oben § 58 Anm. 11 sund die dort angeführte neuere Rechtsprechung. 
Vgl. dazu auch Güthe, Grundbuchordnung zu § 521 S. 878 ff.
	        
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