Full text : Loewenwarter, Victor: Wegweiser durch das BGB

gegebenen  Schritte  getan.  Er  habe  also  bei  der  Fortsetzung  der  Drachenaufstiege ¬
  die  von  ihm  selbst  als  solche  erkannte  Betriebsgefahr  als  ein
Risiko  in  Rechnung  gestellt.
Recht  1924  Nr.  1343.  §§  823,  989,  242  BGB.  Ungerechtfertigte  Beschlagnahme ¬
  führt,  sofern  nicht  Verschulden  eines  Beamten  vorliegt,  nicht
zu  Schadenersatzansprüchen  gegen  den  Staat.  Der  Staat  ist  ebenso  wie
jeder  andere  Geldschuldner  zur  Aufwertung  verpflichtet.  Verschulden  eines
Beamten  behauptet  der  Kl.  selbst  nicht,  doch  meint  er,  die  „objektive
Eigentumsentziehung"  begründe  einen  Schadenersatzanspruch.  Das  ist  unrichtig. ¬
  Ein  solcher  Anspruch  könnte  nur  auf  §  823  oder  989  BGB.  gestützt
werden;  diese  Vorschriften  setzen  aber  ein  (subjektives)  Verschulden  voraus,
das  nicht  vorliegt;  denn  die  Beschlagnahme  und  Veräußerung  des  Zuckers
ist  ordnungsmäßig  nach  den  Vorschriften  der  StPO.  und  Art.  II  der  VO.
vom  22.  März  1917  sowie  der  Vorschriften  über  Preistreiberei  erfolgt.
Ein  solcher  Anspruch  würde  nur  dann  begründet  sein,  wenn  es  ein  dem
Ges.  betr.  die  Entschädigung  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft
entsprechendes  Ges.  über  Entschädigung  für  ungerechtfertigte  Beschlagnahme ¬
  u.  dgl.  gäbe.  Allein  über  die  Entschädigung  von  Personen,
die  durch  Mißgriffe  oder  Irrtümer  der  Strafverfolgungsbehörden  in  der
Handhabung  der  Beschlagnahme,  Durchsuchung  u.  dgl.  beeinträchtigt
sind,  gibt  es  keinerlei  Bestimmungen.  Die  Folge  derartiger  bei  der
Strafverfolgung  bisweilen  vorkommender  unvermeidlicher  Mißgriffe  muß
der  Staatsbürger  als  unabwendbar  auf  sich  nehmen  ...  Aber  es  besteht
kein  Grund,  den  Erlös,  also  den  Betrag  von  142  405  Milliarden  Papiermark, ¬
  den  der  Staat  Mitte  Oktober  1923  vereinahmt  hat,  nicht  aufzuwerten. ¬
  Daß  der  Betrag  etwa  verwahrt  und  unverändert  geblieben  ist.
ist  nicht  behauptet.  In  diesem  Falle  läge  die  Sache  anders;  hinterlegte
Sicherheiten  u.  dgl.,  die  unverändert  aufbewahrt  werden,  sind  ebenso
unverändert  zurückzugeben.  Anders  aber,  wenn  der  Staat  einen  Geldbetrag ¬
  vereinnahmt  und  Geldschuldner  desjenigen  wird,  der  ihn  demnächst
zurückzuerhalten  hat.  Es  ist  kein  Grund  ersichtlich,  in  diesem  Falle  den
Staat  anders  zu  behandeln,  als  einen  anderen  Schuldner,  wie  freilich
Lindemann,  Recht  1924,  S.  220  dies  verteidigt.  Es  kann  dem  nicht  beigetreten ¬
  werden,  daß  auf  öffentlich-rechtlichem  Gebiete  eine  Geldschuld
anders  behandelt  werden  soll,  wie  auf  dem  des  Privatrechts,  es  sei  denn,
daß  eine  ausdrückliche  Regelung  erfolgt  ist.  Wertet  doch  auch  der  Staat
als  Gläubiger  Steuerschulden,  Geldstrafen  usw.  auf,  es  ist  nicht  einzusehen, ¬
  weshalb  da,  wo  der  Staat  Schuldner  ist,  anders  verfahren  werden
soll.  OLG.  Hamburg  2.  Juli  24  V  (HansGZ.  24  BBl.  185).
16.  Haftung  für  Verschulden  „nach"  Vertragsschluß. ¬

§  276  BGB.  ursprünglich  ein  Maß  der  Haftung,  ist  durch  die
Praxis  und  Rechtslehre  zu  einem  Haftungsgrund,  also  aus  einer
bloß  definierenden  in  die  befehlende  Norm  verwandelt  worden:
Schadensersatzpflicht  für  schuldhafte  Verletzung  der  Vertragsim ¬

pflichten“  (von  Staub  positive  Vertragsverletzung  genannt)
Gegensatz  zu  den  in  den  §§  280,  285  geregelten  Schadenersatz  für
rein  schuldhafte  Unterlassungen  (vgl.  RG.  52,  19;  53,  201;  62,  120;
86,  321;  106,  25;  JW.  1920,  136  [Krückmann]).  Hedemann  Oblig.
R.  1921  S.  318  nennt  positive  Vertragsverletzung,  wenn  der
Schuldner  tut,  was  er  unterlassen  soll  (er  liefert,  aber  schlecht),
während  er  in  den  §§  280,  285  deshalb  ersatzpflichtig  sei,  weil  er  unterläßt, ¬
  was  er  tun  soll  (er  liefert  nicht).  Diese  Unterscheidung  überzeugt
so  wenig  wie  die  Einteilung  der  Gesetze  in  Gebote  und  Verbote.
Wer  schlecht  liefert,  unterläßt  zugleich  gut  zu  leisten.  Staub  wollte
            
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