gegebenen Schritte getan. Er habe also bei der Fortsetzung der Drachenaufstiege ¬
die von ihm selbst als solche erkannte Betriebsgefahr als ein
Risiko in Rechnung gestellt.
Recht 1924 Nr. 1343. §§ 823, 989, 242 BGB. Ungerechtfertigte Beschlagnahme ¬
führt, sofern nicht Verschulden eines Beamten vorliegt, nicht
zu Schadenersatzansprüchen gegen den Staat. Der Staat ist ebenso wie
jeder andere Geldschuldner zur Aufwertung verpflichtet. Verschulden eines
Beamten behauptet der Kl. selbst nicht, doch meint er, die „objektive
Eigentumsentziehung" begründe einen Schadenersatzanspruch. Das ist unrichtig. ¬
Ein solcher Anspruch könnte nur auf § 823 oder 989 BGB. gestützt
werden; diese Vorschriften setzen aber ein (subjektives) Verschulden voraus,
das nicht vorliegt; denn die Beschlagnahme und Veräußerung des Zuckers
ist ordnungsmäßig nach den Vorschriften der StPO. und Art. II der VO.
vom 22. März 1917 sowie der Vorschriften über Preistreiberei erfolgt.
Ein solcher Anspruch würde nur dann begründet sein, wenn es ein dem
Ges. betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft
entsprechendes Ges. über Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme ¬
u. dgl. gäbe. Allein über die Entschädigung von Personen,
die durch Mißgriffe oder Irrtümer der Strafverfolgungsbehörden in der
Handhabung der Beschlagnahme, Durchsuchung u. dgl. beeinträchtigt
sind, gibt es keinerlei Bestimmungen. Die Folge derartiger bei der
Strafverfolgung bisweilen vorkommender unvermeidlicher Mißgriffe muß
der Staatsbürger als unabwendbar auf sich nehmen ... Aber es besteht
kein Grund, den Erlös, also den Betrag von 142 405 Milliarden Papiermark, ¬
den der Staat Mitte Oktober 1923 vereinahmt hat, nicht aufzuwerten. ¬
Daß der Betrag etwa verwahrt und unverändert geblieben ist.
ist nicht behauptet. In diesem Falle läge die Sache anders; hinterlegte
Sicherheiten u. dgl., die unverändert aufbewahrt werden, sind ebenso
unverändert zurückzugeben. Anders aber, wenn der Staat einen Geldbetrag ¬
vereinnahmt und Geldschuldner desjenigen wird, der ihn demnächst
zurückzuerhalten hat. Es ist kein Grund ersichtlich, in diesem Falle den
Staat anders zu behandeln, als einen anderen Schuldner, wie freilich
Lindemann, Recht 1924, S. 220 dies verteidigt. Es kann dem nicht beigetreten ¬
werden, daß auf öffentlich-rechtlichem Gebiete eine Geldschuld
anders behandelt werden soll, wie auf dem des Privatrechts, es sei denn,
daß eine ausdrückliche Regelung erfolgt ist. Wertet doch auch der Staat
als Gläubiger Steuerschulden, Geldstrafen usw. auf, es ist nicht einzusehen, ¬
weshalb da, wo der Staat Schuldner ist, anders verfahren werden
soll. OLG. Hamburg 2. Juli 24 V (HansGZ. 24 BBl. 185).
16. Haftung für Verschulden „nach" Vertragsschluß. ¬
§ 276 BGB. ursprünglich ein Maß der Haftung, ist durch die
Praxis und Rechtslehre zu einem Haftungsgrund, also aus einer
bloß definierenden in die befehlende Norm verwandelt worden:
Schadensersatzpflicht für schuldhafte Verletzung der Vertragsim ¬
pflichten“ (von Staub positive Vertragsverletzung genannt)
Gegensatz zu den in den §§ 280, 285 geregelten Schadenersatz für
rein schuldhafte Unterlassungen (vgl. RG. 52, 19; 53, 201; 62, 120;
86, 321; 106, 25; JW. 1920, 136 [Krückmann]). Hedemann Oblig.
R. 1921 S. 318 nennt positive Vertragsverletzung, wenn der
Schuldner tut, was er unterlassen soll (er liefert, aber schlecht),
während er in den §§ 280, 285 deshalb ersatzpflichtig sei, weil er unterläßt, ¬
was er tun soll (er liefert nicht). Diese Unterscheidung überzeugt
so wenig wie die Einteilung der Gesetze in Gebote und Verbote.
Wer schlecht liefert, unterläßt zugleich gut zu leisten. Staub wollte