§ 60 Übergang der Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nacherben, 183
Nacherbe gleichwohl die Beschränkung seiner Haftung erlangen. Andererseits ¬
kommt ihm nicht zugute, daß gegenüber dem Vorerben eine Nachlaßverwaltung ¬
angeordnet war. Soll der Nacherbe beschränkt haften, so
muß ihm gegenüber eine Nachlaßverwaltung bestehen.
Diese Nachlaßverwaltung bezieht sich nicht auf dasjenige, was der
Vorerbe vom Erblasser ererbte, sondern auf das, was dem Nacherben
als solchem zuteil wurde,' und zwar nicht bloß was ihm tatsächlich
herausgegeben ist, sondern auch was er als zur Erbschaft gehörig beanspruchen ¬
kann, § 2144 Abs. 1.
Eine besondere Bestimmung trifft § 2144 Abs. 2. Hat der Vorerbe ¬
ein Inventar in Treuen errichtet, so kommt es auch dem Nacherben
zugute, selbst dann, wenn es wegen Veränderungen des Nachlasses dem
Zustand des Nachlasses bei Eintritt der Nacherbfolge nicht entspricht.“
Doch kann ihm nach § 2005 Abs. 2 in letzterem Falle zur Ergänzung
eine neue Inventarfrist bestimmt werden. Der Nacherbe kann dann
wegen Verletzung der Inventarpflicht das Recht der Beschränktheit seinet
Haftung verlieren.
Außerdem ist hervorzuheben, daß dem Nacherben das Recht der
beschränkten Haftung dem Vorerben gegenüber, sder zugleich Nachlaßgläubiger ¬
ist,) auch dann zusteht, wenn er dies Recht gegenüber den
übrigen Nachlaßgläubigern eingebüßt hat, § 2144 Abs. 3, vgl. § 2063.
IV. Da der Vorerbe mit Eintritt des Falles der Nacherbfolge aufhört, ¬
Erbe zu sein, und demgemäß für die Nachlaßverbindlichkeiten nicht
mehr haftet, kann er einer Klage aus solchen mit dem Einwande des
Mangels der Passivlegitimation begegnen; ist er bereits rechtskräftig verurteilt, ¬
so erwachsen ihm auch gegen das Urteil durch den Eintritt der
Nacherbfolge Einwendungen, die er nach 3P0 §767 im Wege der Klage
geltend machen kann.
Der Grundsatz erleidet jedoch Einschränkungen nach § 2145.
a) Der Vorerbe haftet noch nach Eintritt der Nacherbfolge für die
Nachlaßverbindlichkeiten so weit, als der Nacherbe nicht haftet. Dies
bezieht sich namentlich auf solche Vermächtnisse und Auflagen, die ausschließlich ¬
dem Vorerben mit Rücksicht auf die ihm anfallenden Nutzungen
der Erbschaft aufgelegt waren. Ferner bleiben seine Verpflichtungen
3) Dabei ist § 2134 zu beachten, vgl. oben § 56.
4) Vgl. Planck § 2144 Ziff. 4, dagegen Wilke das. Ziff.2.