Full text : Deutsches Erbrecht (500)

§  60  Übergang  der  Nachlaßverbindlichkeiten  auf  den  Nacherben,  183
Nacherbe  gleichwohl  die  Beschränkung  seiner  Haftung  erlangen.  Andererseits ¬
  kommt  ihm  nicht  zugute,  daß  gegenüber  dem  Vorerben  eine  Nachlaßverwaltung ¬
  angeordnet  war.  Soll  der  Nacherbe  beschränkt  haften,  so
muß  ihm  gegenüber  eine  Nachlaßverwaltung  bestehen.
Diese  Nachlaßverwaltung  bezieht  sich  nicht  auf  dasjenige,  was  der
Vorerbe  vom  Erblasser  ererbte,  sondern  auf  das,  was  dem  Nacherben
als  solchem  zuteil  wurde,'  und  zwar  nicht  bloß  was  ihm  tatsächlich
herausgegeben  ist,  sondern  auch  was  er  als  zur  Erbschaft  gehörig  beanspruchen ¬
  kann,  §  2144  Abs.  1.
Eine  besondere  Bestimmung  trifft  §  2144  Abs.  2.  Hat  der  Vorerbe ¬
  ein  Inventar  in  Treuen  errichtet,  so  kommt  es  auch  dem  Nacherben
zugute,  selbst  dann,  wenn  es  wegen  Veränderungen  des  Nachlasses  dem
Zustand  des  Nachlasses  bei  Eintritt  der  Nacherbfolge  nicht  entspricht.“
Doch  kann  ihm  nach  §  2005  Abs.  2  in  letzterem  Falle  zur  Ergänzung
eine  neue  Inventarfrist  bestimmt  werden.  Der  Nacherbe  kann  dann
wegen  Verletzung  der  Inventarpflicht  das  Recht  der  Beschränktheit  seinet
Haftung  verlieren.
Außerdem  ist  hervorzuheben,  daß  dem  Nacherben  das  Recht  der
beschränkten  Haftung  dem  Vorerben  gegenüber,  sder  zugleich  Nachlaßgläubiger ¬
  ist,)  auch  dann  zusteht,  wenn  er  dies  Recht  gegenüber  den
übrigen  Nachlaßgläubigern  eingebüßt  hat,  §  2144  Abs.  3,  vgl.  §  2063.
IV.  Da  der  Vorerbe  mit  Eintritt  des  Falles  der  Nacherbfolge  aufhört, ¬
  Erbe  zu  sein,  und  demgemäß  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  nicht
mehr  haftet,  kann  er  einer  Klage  aus  solchen  mit  dem  Einwande  des
Mangels  der  Passivlegitimation  begegnen;  ist  er  bereits  rechtskräftig  verurteilt, ¬
  so  erwachsen  ihm  auch  gegen  das  Urteil  durch  den  Eintritt  der
Nacherbfolge  Einwendungen,  die  er  nach  3P0  §767  im  Wege  der  Klage
geltend  machen  kann.
Der  Grundsatz  erleidet  jedoch  Einschränkungen  nach  §  2145.
a)  Der  Vorerbe  haftet  noch  nach  Eintritt  der  Nacherbfolge  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten  so  weit,  als  der  Nacherbe  nicht  haftet.  Dies
bezieht  sich  namentlich  auf  solche  Vermächtnisse  und  Auflagen,  die  ausschließlich ¬
  dem  Vorerben  mit  Rücksicht  auf  die  ihm  anfallenden  Nutzungen
der  Erbschaft  aufgelegt  waren.  Ferner  bleiben  seine  Verpflichtungen
3)  Dabei  ist  §  2134  zu  beachten,  vgl.  oben  §  56.
4)  Vgl.  Planck  §  2144  Ziff.  4,  dagegen  Wilke  das.  Ziff.2.
            
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