Inhaltsverzeichnis : Erläuterung der allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 1. Mai 1781 (1)

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§.  232.
ein  bedeutender  Unterschied.  Die  im  §.  204  erwähnte  Gewissens-Vertretung ¬
  greift  ohne  Unterschied  Platz,  ob  der  aufgetragene  Haupteid  ein  referibler ¬
  oder  irreferibler  sei;  daß  aber  die  im  §.  231  berührte  Beweisführung
von  demjenigen,  welchem  ein  irreferibler  Haupteid  aufgetragen  worden  ist,
nicht  angewendet  werden  könne,  ist  bereits  oben  erwähnet  worden.  Andererseits ¬
  aber  fließt  aus  den  Bestimmungen  der  §§.  204  und  205  nicht,  daß
auch  nicht  ausnahmsweise  eine  Beweisführung  nach  geschöpftem  Urtheile ¬
  zugelassen  werden  könne,  wenn  nämlich  der  Delat  während  der  Prezeßführung ¬
  noch  nicht  in  der  Lage  war,  von  einer  Gegenbeweisführung  Gebrauch ¬
  zu  machen.  Die  Anordnung  des  Gesetzes,  daß  von  der  GewissensVertretung =
  in  dem  Prozesse  selbst  Gebrauch  gemacht  werden  müͤsse,  ist  eine
bloße  Folgerung  aus  den  der  Prozeßordnung  zu  Grunde  liegenden  allgemeinen ¬
  Prinzipien,  daß  alle  Beweise  und  Gegenbeweise  in  der  Prozeßverhandlung ¬
  selbst  beigebracht  werden  müssen,  und  nachträglich  nicht  mehr  zugelassen ¬
  werden  können.  Von  dieser  Regel  ist  aber  theils  in  dem  Kapitel  von  der
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  theils  in  dem  §.  231  eine  Ausnahme ¬
  für  den  Fall  festgesetzt,  wenn  der  betreffende  Streittheil  außer  Stande
sich  befand,  diese  Beweismittel  noch  während  des  Prozesses  zu  benützen.
Auch  der  Gegner  desjenigen,  der  in  dem  Prozesse  die  Beweisführung  durch
einen  Zeugen  und  den  Erfüllungseid  zu  führen  angeboten  hat,  ist  in  der
Regel  verpflichtet,  gleich  in  der  darauf  folgenden  Rede  oder  Schrift,  in  welcher ¬
  das  Anerbieten  zu  diesem  Beweise  geschehen  ist,  seine  Gegenbeweise  anzubringen, ¬
  war  er  aber  zu  dieser  Zeit  noch  nicht  in  der  Lage,  dieses  zu  thun,
so  gestattet  ihm  der  §.  231  auch  noch  nach  geschöpftem  Urtheile,  davon  Gebrauch ¬
  zu  machen.  Warum  soll  dieses  Recht  dem  Delaten  benommen  sein?
Man  kann  auch,  wie  bereits  erwähnt  worden  ist,  nicht  behaupten,  daß  die
Beweisführung  des  Delaten  hier  die  Stelle  der  Ablegung  eines  von  ihm
zu  leistenden  Eides  vertrete,  indem  ihm  bei  einem  referiblen  Haupteid  nur
zur  Pflicht  gemacht  worden  ist,  entweder  den  Eid  abzulegen,  oder  ihn
seinem  Gegner  zurückzuschieben.  Man  kann  daher  hier  allerdings  sagen:
die  Gegenbeweisführung  vertrete  hier  die  Stelle  der  Zurückschiebung,  und
sohin  der  Ablegung  des  Eides  von  Seite  des  Deferenten.
Fünfter  Fall.  A  hat  dem  B  den  Haupteid  aufgetragen,  und  es
ist  hierauf  durch  Urtheil  erkannt  worden.  Gleich  nach  zugestelltem  Urtheil
kommt  nun  A  mit  einem  neuen  Beweismittel  zum  Vorschein.  Kann  er  nun
zur  Beweisführung  zugelassen  werden?
In  diesem  Falle  wäre  das  Anerbieten  zur  Beweisführung  zu  voreilig ¬
  geschehen.  Denn  diese  neuen  Beweismittel  geben  dem  A  nur  das  Recht,
die  Ablegung  des  Eides  von  Seite  des  B  zu  hindern,  keineswegs  aber  kann
dadurch  der  B  des  Rechtes  verlustig  werden,  den  aufgetragenen  Eid  dem
            
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