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§. 232.
ein bedeutender Unterschied. Die im §. 204 erwähnte Gewissens-Vertretung ¬
greift ohne Unterschied Platz, ob der aufgetragene Haupteid ein referibler ¬
oder irreferibler sei; daß aber die im §. 231 berührte Beweisführung
von demjenigen, welchem ein irreferibler Haupteid aufgetragen worden ist,
nicht angewendet werden könne, ist bereits oben erwähnet worden. Andererseits ¬
aber fließt aus den Bestimmungen der §§. 204 und 205 nicht, daß
auch nicht ausnahmsweise eine Beweisführung nach geschöpftem Urtheile ¬
zugelassen werden könne, wenn nämlich der Delat während der Prezeßführung ¬
noch nicht in der Lage war, von einer Gegenbeweisführung Gebrauch ¬
zu machen. Die Anordnung des Gesetzes, daß von der GewissensVertretung =
in dem Prozesse selbst Gebrauch gemacht werden müͤsse, ist eine
bloße Folgerung aus den der Prozeßordnung zu Grunde liegenden allgemeinen ¬
Prinzipien, daß alle Beweise und Gegenbeweise in der Prozeßverhandlung ¬
selbst beigebracht werden müssen, und nachträglich nicht mehr zugelassen ¬
werden können. Von dieser Regel ist aber theils in dem Kapitel von der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, theils in dem §. 231 eine Ausnahme ¬
für den Fall festgesetzt, wenn der betreffende Streittheil außer Stande
sich befand, diese Beweismittel noch während des Prozesses zu benützen.
Auch der Gegner desjenigen, der in dem Prozesse die Beweisführung durch
einen Zeugen und den Erfüllungseid zu führen angeboten hat, ist in der
Regel verpflichtet, gleich in der darauf folgenden Rede oder Schrift, in welcher ¬
das Anerbieten zu diesem Beweise geschehen ist, seine Gegenbeweise anzubringen, ¬
war er aber zu dieser Zeit noch nicht in der Lage, dieses zu thun,
so gestattet ihm der §. 231 auch noch nach geschöpftem Urtheile, davon Gebrauch ¬
zu machen. Warum soll dieses Recht dem Delaten benommen sein?
Man kann auch, wie bereits erwähnt worden ist, nicht behaupten, daß die
Beweisführung des Delaten hier die Stelle der Ablegung eines von ihm
zu leistenden Eides vertrete, indem ihm bei einem referiblen Haupteid nur
zur Pflicht gemacht worden ist, entweder den Eid abzulegen, oder ihn
seinem Gegner zurückzuschieben. Man kann daher hier allerdings sagen:
die Gegenbeweisführung vertrete hier die Stelle der Zurückschiebung, und
sohin der Ablegung des Eides von Seite des Deferenten.
Fünfter Fall. A hat dem B den Haupteid aufgetragen, und es
ist hierauf durch Urtheil erkannt worden. Gleich nach zugestelltem Urtheil
kommt nun A mit einem neuen Beweismittel zum Vorschein. Kann er nun
zur Beweisführung zugelassen werden?
In diesem Falle wäre das Anerbieten zur Beweisführung zu voreilig ¬
geschehen. Denn diese neuen Beweismittel geben dem A nur das Recht,
die Ablegung des Eides von Seite des B zu hindern, keineswegs aber kann
dadurch der B des Rechtes verlustig werden, den aufgetragenen Eid dem