Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Zehnter  Abschnitt.
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beschwerendem  Rechtsgrunde,  zugewendet  habe,  denn
doch  die  Einwerfung  zulassen,  weil  er  hiedurch  ja  auch
andere  Sachen  erspart  habe;  allein  da  dieß  offenbar
auch  bei  der  Schenkung  der  Fall  ist,  und  da  ich  unmöglich ¬
  einsehen  kann,  warum  die  ganz  freiwillige  Hingabe ¬
  von  der  Einwerfung  befreyen  soll,  so  kann  ich  auch
dieser  Meinung  unmoͤglich  beitreten,  sondern  bin  uͤberzeugt, ¬
  daß  auch  in  den  beiden  erwähnten  Fällen ¬
  Einwerfung  statt  finde.
§.  370.
Der  fuͤnfte  Fall  aber,  in  welchem  keine  Einwerfung ¬
  statt  findet,  ist,  wenn  sich  keine  Ungleichheit ¬
  unter  den  Erben  findet,  weil  ja  dann  aller
Zweck  der  Einwerfung  (§.  18.)  aufhört.
§.  371.
Dieß  ist  auch  in  Hinsicht  auf  das  würtembergische ¬
  Recht  ausdrücklich  verordnet  durch  den
Casus  III.  u.  VII.  des  im  Anhang  abgedruckten  Gesetzes =
  vom  20.  Julii  1683.
K
XI.  Abschnitt.
I
Erörterung  der  Frage:  ob  Eltern  bei  solchen
Sachen,  die  an  und  für  sich  keine  Gegenstände =
  der  Einwerfung  sinb,  solche  verordnen ¬
  können.
§.  372.
Diese  Frage  hat  zwar
Pfitzer,  F.  111.  S.  278.  u.  279.
im  Allgemeinen  bejaht,  dabei  aber  bemerkt,  daß  sie  kein
Gegenstand  der  Einwerfung,  im  engern  Sinne  des
Worts,  sey.
            
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