Contents : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

§  41.)
V.  Die  Simultanhypotheken.
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b)  Die  Theilung  verwandle  die  an  dem  getheilten  Objekt=vorgefundene ¬
  Hypothek  in  eine  Simultan=Hypothek,  dergestalt,  daß
nun  der  Hypothekar  aus  jedem  der  Gutsantheile  seine  Befrie13) ¬

digung  zur  Gänze  fordern  dürfe.
In  Wahrheit  braucht  sich  der  Hypothekar  weder  eine  Theilung
seines  Rechtes  durch  die  das  Objekt  theilenden  Gegner  gefallen  zu
lassen,  noch  darf  er  eine  Konzentration  seines  (ganzen)  Rechtes
auf  jeden  einzelnen  Gutstheil  in  Anspruch  nehmen;  die  Theilung
eri
eistirt  für  ihn  nicht,  also  auch  keine  Simultan=Hypothek  und  folgeweise ¬
  keine  Möglichkeit,  an  Stelle  des  ihm  verpfändeten  Ganzen  einen
Theil  haften  zu  machen.
B.  Bücherliche  Behandlung.  14
Es  liegt  für  die  Tabulargesetzgebung  eine  doppelte  Veranlassung
vor,  hinsichtlich  der  Simultan=Hypotheken  besondere  Vorkehrungen  zu
treffen.  Einmal  das  dringende  Interesse,  welches  der  gesammte  Immobiliarverkehr ¬
  daran  hat,  daß  das  zwischen  mehreren  Hypotheken
materiell  bestehende  Solidaritätsverhältniß  auch  formell  in  den  Büchern
sich  ausweise;  es  genügt  in  dieser  Richtung  an  die  schweren  Verwicklungen ¬
  zu  erinnern,  welche  in  Ermanglung  solcher  Evidenz  aus  dem
bücherlichen  Weiterverkehr  mit  den  Zweighypotheken  entspringen.  15
13)  So  die  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  v.  11.  Juni  1856,  Z.  5556
(GUW.  995  und  bei  Klepsch,  a.  a.  O.).  Die  Entscheidungsgründe  polemisiren ¬
  gegen  die  oben  sub  a)  bezeichnete  Irrmeinung  und  überschießen  dabei  das
Ziel;  die  (richtige)  Erwägung,  „daß  das  Pfandrecht  an  seiner  Kraft  und  Ausdehnung ¬
  durch  die  Veränderung  des  Eigenthümers  des  Pfandstückes  nichts  verliere
und  durchaus  nicht  geändert  werde“,  widerlegt  selbst  das  Urtheil.  Leider
ist  obiger  Irrthum  durch  eine  neuerliche  oberstgerichtl.  Entsch.  (welche  auch  in  anderer ¬
  Richtung  verfehlt  erscheint,  vgl.  unten  §  42,  Note  38)  bestärkt:  Urth.  v.
5.  Febr.  1878,  Z.  11402  (ö.  G.  Z.  1878,  Nr.  23),  wo  es  in  den  Motiven  heißt:
„Geht  ein  mit  Hypotheken  belastetes  Eigenthum  in  das  Miteigenthum  Mehrere
üb
so  erscheint  die  auf  dem  ganzen  Grundstück  ruhende  frühere  Hypothek  den  einzelnen ¬
  Antheilen  gegenüber  als  eine  simultane  Belastung,  welche  rechtlich  mit  der
wirklichen  (?)  Simultanhypothek  auf  verschiedenen  Grundbuchseinlagen  identisch,
und  nur  durch  die  bücherliche  Behandlung  verschieden  ist."
14)  G.  B.  G.  §  106  fg.  Ung.  G.  B.  O.  §.  107  fg.  Ueber  die  Einzelheiten
s.  F.  Schuster,  Anleitung  zum  Studium  der  ung.  G.  B.  O.  (Wien  1857)
S.  106—116.
15)  Der  Schuldner,  welcher  auf  eine  der  Zweighypotheken  gezahlt  und  die
Löschung  erwirkt  hat,  müßte,  um  nun  auch  die  übrigen  Zweige  löschen  zu  lassen,
            
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