§ 41.)
V. Die Simultanhypotheken.
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b) Die Theilung verwandle die an dem getheilten Objekt=vorgefundene ¬
Hypothek in eine Simultan=Hypothek, dergestalt, daß
nun der Hypothekar aus jedem der Gutsantheile seine Befrie13) ¬
digung zur Gänze fordern dürfe.
In Wahrheit braucht sich der Hypothekar weder eine Theilung
seines Rechtes durch die das Objekt theilenden Gegner gefallen zu
lassen, noch darf er eine Konzentration seines (ganzen) Rechtes
auf jeden einzelnen Gutstheil in Anspruch nehmen; die Theilung
eri
eistirt für ihn nicht, also auch keine Simultan=Hypothek und folgeweise ¬
keine Möglichkeit, an Stelle des ihm verpfändeten Ganzen einen
Theil haften zu machen.
B. Bücherliche Behandlung. 14
Es liegt für die Tabulargesetzgebung eine doppelte Veranlassung
vor, hinsichtlich der Simultan=Hypotheken besondere Vorkehrungen zu
treffen. Einmal das dringende Interesse, welches der gesammte Immobiliarverkehr ¬
daran hat, daß das zwischen mehreren Hypotheken
materiell bestehende Solidaritätsverhältniß auch formell in den Büchern
sich ausweise; es genügt in dieser Richtung an die schweren Verwicklungen ¬
zu erinnern, welche in Ermanglung solcher Evidenz aus dem
bücherlichen Weiterverkehr mit den Zweighypotheken entspringen. 15
13) So die Entscheidung des obersten Gerichtshofes v. 11. Juni 1856, Z. 5556
(GUW. 995 und bei Klepsch, a. a. O.). Die Entscheidungsgründe polemisiren ¬
gegen die oben sub a) bezeichnete Irrmeinung und überschießen dabei das
Ziel; die (richtige) Erwägung, „daß das Pfandrecht an seiner Kraft und Ausdehnung ¬
durch die Veränderung des Eigenthümers des Pfandstückes nichts verliere
und durchaus nicht geändert werde“, widerlegt selbst das Urtheil. Leider
ist obiger Irrthum durch eine neuerliche oberstgerichtl. Entsch. (welche auch in anderer ¬
Richtung verfehlt erscheint, vgl. unten § 42, Note 38) bestärkt: Urth. v.
5. Febr. 1878, Z. 11402 (ö. G. Z. 1878, Nr. 23), wo es in den Motiven heißt:
„Geht ein mit Hypotheken belastetes Eigenthum in das Miteigenthum Mehrere
üb
so erscheint die auf dem ganzen Grundstück ruhende frühere Hypothek den einzelnen ¬
Antheilen gegenüber als eine simultane Belastung, welche rechtlich mit der
wirklichen (?) Simultanhypothek auf verschiedenen Grundbuchseinlagen identisch,
und nur durch die bücherliche Behandlung verschieden ist."
14) G. B. G. § 106 fg. Ung. G. B. O. §. 107 fg. Ueber die Einzelheiten
s. F. Schuster, Anleitung zum Studium der ung. G. B. O. (Wien 1857)
S. 106—116.
15) Der Schuldner, welcher auf eine der Zweighypotheken gezahlt und die
Löschung erwirkt hat, müßte, um nun auch die übrigen Zweige löschen zu lassen,