Inhaltsverzeichnis : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

180  dem -
  Reichskanzler  in  Uebereinstimmung  mit  der  zuständigen  Centralbehörde ¬
  gestattet  werden.
Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Dekan  der  medizinischen
Fakultät  als  Vorsitzenden  und  aus  Universitätslehrern  der  Fächer,  welche
Gegenstand  der  Prüfung  sind  (§  5  Abs.  1).  Sie  wird  jährlich  von
der  Behörde  (§  1  d.  Bek.  betr.  die  ärztliche  Prüfung  v.  2.  Juni  1883)
nach  Anhörung  der  medizinischen  Fakultät  berufen.
§  2.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  ordnet  bei  vorübergehender
Behinderung  eines  Mitglieds  dessen  Stellvertretung  an  und  achtet  darauf, ¬
  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  genau  befolgt
werden.
Es  finden  in  jedem  Studienhalbjahre  so  viele  Prüfungen  statt,  wie
nothwendig  sind,  um  sämmtliche  eingegangenen  Gesuche  zu  erledigen.  Gesuche, ¬
  welche  später  als  14  Tage  vor  dem  gesetzlichen  Schluß  der  Vorlesungen ¬
  eingehen,  haben  keinen  Anspruch  auf  Berücksichtigung  in  dem
fest
laufenden  Halbjahre.  Der  Vorsitzende  setzt  den  Prüfungstermin
und  ladet  die  Mitglieder  zu  demselben.
Zu  einem  Prüfungstermin  dürfen  nicht  mehr  als  4  Kandidaten  zugelassen ¬
  werden.
§  3.  Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  an  den  Vorsitzenden ¬
  zu  richten.
Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt:
a)  durch  das  Zeugniß  der  Reife  von  einem  humanistischen  Gymnasium
des  Deutschen  Reichs;
b)  durch  den  Nachweis  eines  medizinischen  Studiums  von  mindestens
4  Halbjahren  auf  Universitäten  des  Deutschen  Reichs  mit  der  Maßgabe, ¬
  daß  die  Zulassung  schon  innerhalb  der  letzten  6  Wochen  des
vierten  Studienhalbjahres  erfolgen  darf.
In  Betreff  der  Zulässigkeit  des  Gymnasialzeugnisses  der  Reife
von  einem  humanistischen  Gymnasium  außerhalb  des  Deutschen
Reichs,  sowie  der  Anrechnung  der  Studienzeit  auf  einer  Universität ¬
  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  oder  der  einem  anderen
Universitätsstudium  gewidmeten  Zeit  gelten  die  Bestimmungen  der
Bekanntmachung,  betr.  die  ärztliche  Prüfung  v.  2.  Juni  1883,
§  4  Ziff.  1  und  2,  §  27.
Der  Nachweis  zu  Ziff.  6  ist  durch  das  Anmeldebuch,  und
wenn  der  Studirende  bereits  eine  andere  Universität  besucht  hat,
durch  das  Abgangszeugniß  der  letzteren  in  Urschrift  zu  führen.
§  4.  Ist  der  Studirende  zuzulassen,  so  wird  er  durch  den  Vorsitzenden ¬
  nach  Entrichtung  der  Gebühren  zur  Prüfung  mindestens  zwei
Tage  vor  derselben  schriftlich  geladen.  Der  Ladung  ist  ein  Abdruck
der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  beizufügen.
Wer  in  dem  Termin  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  rechtzeitig ¬
  oder  gar  nicht  erscheint,  geht  der  Hälfte  des  eingezahlten  Gebührenbetrages ¬
  verlustig  und  wird  bis  zu  einem  der  nächsten  Termine
zurückgestellt.
            
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