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Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Centralbehörde ¬
gestattet werden.
Die Prüfungskommission besteht aus dem Dekan der medizinischen
Fakultät als Vorsitzenden und aus Universitätslehrern der Fächer, welche
Gegenstand der Prüfung sind (§ 5 Abs. 1). Sie wird jährlich von
der Behörde (§ 1 d. Bek. betr. die ärztliche Prüfung v. 2. Juni 1883)
nach Anhörung der medizinischen Fakultät berufen.
§ 2. Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ordnet bei vorübergehender
Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an und achtet darauf, ¬
daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt
werden.
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie
nothwendig sind, um sämmtliche eingegangenen Gesuche zu erledigen. Gesuche, ¬
welche später als 14 Tage vor dem gesetzlichen Schluß der Vorlesungen ¬
eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem
fest
laufenden Halbjahre. Der Vorsitzende setzt den Prüfungstermin
und ladet die Mitglieder zu demselben.
Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als 4 Kandidaten zugelassen ¬
werden.
§ 3. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden ¬
zu richten.
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt:
a) durch das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium
des Deutschen Reichs;
b) durch den Nachweis eines medizinischen Studiums von mindestens
4 Halbjahren auf Universitäten des Deutschen Reichs mit der Maßgabe, ¬
daß die Zulassung schon innerhalb der letzten 6 Wochen des
vierten Studienhalbjahres erfolgen darf.
In Betreff der Zulässigkeit des Gymnasialzeugnisses der Reife
von einem humanistischen Gymnasium außerhalb des Deutschen
Reichs, sowie der Anrechnung der Studienzeit auf einer Universität ¬
außerhalb des Deutschen Reichs oder der einem anderen
Universitätsstudium gewidmeten Zeit gelten die Bestimmungen der
Bekanntmachung, betr. die ärztliche Prüfung v. 2. Juni 1883,
§ 4 Ziff. 1 und 2, § 27.
Der Nachweis zu Ziff. 6 ist durch das Anmeldebuch, und
wenn der Studirende bereits eine andere Universität besucht hat,
durch das Abgangszeugniß der letzteren in Urschrift zu führen.
§ 4. Ist der Studirende zuzulassen, so wird er durch den Vorsitzenden ¬
nach Entrichtung der Gebühren zur Prüfung mindestens zwei
Tage vor derselben schriftlich geladen. Der Ladung ist ein Abdruck
der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen.
Wer in dem Termin ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ¬
oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte des eingezahlten Gebührenbetrages ¬
verlustig und wird bis zu einem der nächsten Termine
zurückgestellt.