Inhaltsverzeichnis : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 42 = 3.F. Bd. 6 (1900))

H. Lammasch, Grundriß des Strafrechts. 115
die Strafdrohung von der Verbrechensbegehung abzuhalten. Zu
diesen constanten Strafzwecken gesellt sich, je nach der Individua-
lität des Uebelthäters, der Zweck der Abschreckung für künftige
Fälle, der Besserung oder der Unschädlichmachung.
Der staatliche Strafanspruch, der gleichzeitig ist Strafpflicht,
entsteht mit der strafbaren Handlung — mitunter ist die Ent-
stehung des Strafanspruches, in anderen Fällen das Maß des
Strafanspruches von gewissen zur That hinzutretenden äußeren
Voraussetzungen abhängig. L. unterscheidet daher — wie Bin-
ding — die anderweitigen Bedingungen der Entstehung des
staatlichen Strafrechts und die objectiven Bedingungen erhöhter
Strafbarkeit. Von diesen Voraussetzungen der Strafbarkeit werden
die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit (Antrag, Ermächtigung,
Privatanklage) richtig unterschieden (§ 4).
Der entstandene staatliche Strafanspruch erlischt (mit Aus-
nahme der rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe und der Ein-
ziehung von Gegenständen) durch den Tod des Verurtheilten, durch
Verbüßung der Strafe, durch Verzicht (Begnadigung oder Abo-
lition), bei einigen Delicten durch thätige Reue, endlich durch Ver-
jährung.
Die Verjährung des österreichischen Strafgesetzbuches wird
in Uebereinstimmung mit der Entscheidung des Cassationshofes
Nr. 267 (vgl. auch meine Ausführungen in der Jurist. Vierteljahrs-
schrift Bd. XXVIIIS. 149ff.) als acquisitive Verjährung aufgefaßt;
nicht ganz zutreffend scheint es indessen, wenn L. S. 11 als Wir-
kung der Verjährung bezeichnet, daß die „Verfolgung der That
ausgeschlossen wird". Die Verjährung des österreichischen Rechtes
hat materiell-rechtliche Bedeutung, die verjährte That bleibt un-
verfolgt, weil der Strafanspruch erloschen ist; ist die strafbare
Handlung verjährt, so fehlt eine (materiell-rechtliche) Voraus-
setzung zur Einleitung des Strafprozeßverhältnisses. Daß trotz
dieser Auffassung der Verjährung das verjährte Verbrechen Gegen-
stand eines Beweisverfahrens sein kann, z. B. zur Begründung
8*

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer