439.
440.
228 Drittes Hptst. Schuldv. z. Zwecke d. Veräußerungsverkehrs.
Grund letztwilliger Bestimmungen 2), theils endlich gemäß einer
Hr
nach allgemeinen (
Krunden sich von selbst verstehenden Verpflichtung. ¬
Das letzte kann der Fall sein 1. aus Gründen
des Gemeinwohls. So z. B. wurden schon zur römischen
Zeit in Jahren der Theurung und Hungersnoth die Getreidebesitzer ¬
genöthigt, ihre Vorräthe um einen billigen Preis zu
verkaufen 1).
So konnten auch die Grundbesitzer angehalten
werden, zur Anlegung einer verschütteten oder vom Flusse weggerissenen ¬
Landstraße Grund herzugeben ). 2. Aus Gründen
der Menschlichkeit. Namentlich muß der Herr der Sklaven,
den er unmenschlich behandelt oder zu Unsittlichkeiten gezwungen ¬
hat, nach einer Verfügung des K. Pius verkaufen, oder
vielmehr die Obrigkeit verkauft ihn k). 3. Aus Gründen des
Privatvortheils. So muß man (gegen Vergütung des Werths)
ein Wegerecht sich gefallen lassen, wenn dieses dem Nachbar
unentbehrlich ist, um zu seinem Grundstücke zu gelangen 1).
Ferner kann es Ortsgewohnheit sein, daß die Nachbaren aus
einem Steinbruche die nöthigen Steine oder aus einer Sandgrube =
den nöthigen Sand gegen Bezahlung sich holen können m)
Wenn übrigens da, wo eine rechtliche Verpflichtung zum
Verkaufe besteht, derselben nicht genügt wird, ist es wohl am
natürlichsten, daß die Gerichtsbehörde den Ausspruch thut, es
solle die Sache für den ermittelten Preis als wirklich verkauft
zu achten sein: so daß nun sogleich auf die Vollziehung dieses
vorauszusetzenden Kaufs geklagt werden kann.
3.
Verbindlichmachung durch Kauf und Verkauf.
Von Abschließung eines Kaufs (persicere emtionem)
kann in einem verschiedenen Sinne die Rede sein. Im Allgemeinen ¬
sagt man, der Kauf sei abgeschlossen, wenn er insoWiederkauf. =
L. 75. D. de c. e.18. 1. = g) L. 49. §. 8. 9. l. 66. P.
de leg. lib. pr. 30. = h) L. 2. C. ut nem. lic. in emt. 10. 27. —
i) L. 14. §. 1. D. quemadm. serv. am. 8. 6. — k) L. 2. D. de his
q. sui v. al. jur. 1. 6. = 1) Dieß ist insbesondere der Fall, wenn man
eines Zugangs zu einem Begräbnißplatze bedarf. L. 12. pr. D. de relig.
11. 7. Wenn jemand ein Wegerecht für die Bewirthschaftung eines Grundstücks ¬
unumgänglich nöthig hat; so kann es fast noch weniger Bedenken haben, =
daß der Nachbar gezwungen werde, das Wegerecht herzugeben, da hier
mittelbar auch das Gemeinwohl betheiligt ist: namentlich wegen der Grundsteuer. ¬
Vgl. l. 14. §. 1. D. quemadin. serv. am. 8. 6. = m) L. 13
§. 1. D. comm. pr. 8. 4.