Inhaltsverzeichnis : Quellenmäßige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen, mit Berücks. der heutigen Anwendung (2)

439.
440.

228  Drittes  Hptst.  Schuldv.  z.  Zwecke  d.  Veräußerungsverkehrs.
Grund  letztwilliger  Bestimmungen  2),  theils  endlich  gemäß  einer
Hr
nach  allgemeinen  (
Krunden  sich  von  selbst  verstehenden  Verpflichtung. ¬
  Das  letzte  kann  der  Fall  sein  1.  aus  Gründen
des  Gemeinwohls.  So  z.  B.  wurden  schon  zur  römischen
Zeit  in  Jahren  der  Theurung  und  Hungersnoth  die  Getreidebesitzer ¬
  genöthigt,  ihre  Vorräthe  um  einen  billigen  Preis  zu
verkaufen  1).
So  konnten  auch  die  Grundbesitzer  angehalten
werden,  zur  Anlegung  einer  verschütteten  oder  vom  Flusse  weggerissenen ¬
  Landstraße  Grund  herzugeben  ).  2.  Aus  Gründen
der  Menschlichkeit.  Namentlich  muß  der  Herr  der  Sklaven,
den  er  unmenschlich  behandelt  oder  zu  Unsittlichkeiten  gezwungen ¬
  hat,  nach  einer  Verfügung  des  K.  Pius  verkaufen,  oder
vielmehr  die  Obrigkeit  verkauft  ihn  k).  3.  Aus  Gründen  des
Privatvortheils.  So  muß  man  (gegen  Vergütung  des  Werths)
ein  Wegerecht  sich  gefallen  lassen,  wenn  dieses  dem  Nachbar
unentbehrlich  ist,  um  zu  seinem  Grundstücke  zu  gelangen  1).
Ferner  kann  es  Ortsgewohnheit  sein,  daß  die  Nachbaren  aus
einem  Steinbruche  die  nöthigen  Steine  oder  aus  einer  Sandgrube =
  den  nöthigen  Sand  gegen  Bezahlung  sich  holen  können  m)
Wenn  übrigens  da,  wo  eine  rechtliche  Verpflichtung  zum
Verkaufe  besteht,  derselben  nicht  genügt  wird,  ist  es  wohl  am
natürlichsten,  daß  die  Gerichtsbehörde  den  Ausspruch  thut,  es
solle  die  Sache  für  den  ermittelten  Preis  als  wirklich  verkauft
zu  achten  sein:  so  daß  nun  sogleich  auf  die  Vollziehung  dieses
vorauszusetzenden  Kaufs  geklagt  werden  kann.
3.
Verbindlichmachung  durch  Kauf  und  Verkauf.
Von  Abschließung  eines  Kaufs  (persicere  emtionem)
kann  in  einem  verschiedenen  Sinne  die  Rede  sein.  Im  Allgemeinen ¬
  sagt  man,  der  Kauf  sei  abgeschlossen,  wenn  er  insoWiederkauf. =
  L.  75.  D.  de  c.  e.18.  1.  =  g)  L.  49.  §.  8.  9.  l.  66.  P.
de  leg.  lib.  pr.  30.  =  h)  L.  2.  C.  ut  nem.  lic.  in  emt.  10.  27.  —
i)  L.  14.  §.  1.  D.  quemadm.  serv.  am.  8.  6.  —  k)  L.  2.  D.  de  his
q.  sui  v.  al.  jur.  1.  6.  =  1)  Dieß  ist  insbesondere  der  Fall,  wenn  man
eines  Zugangs  zu  einem  Begräbnißplatze  bedarf.  L.  12.  pr.  D.  de  relig.
11.  7.  Wenn  jemand  ein  Wegerecht  für  die  Bewirthschaftung  eines  Grundstücks ¬
  unumgänglich  nöthig  hat;  so  kann  es  fast  noch  weniger  Bedenken  haben, =
  daß  der  Nachbar  gezwungen  werde,  das  Wegerecht  herzugeben,  da  hier
mittelbar  auch  das  Gemeinwohl  betheiligt  ist:  namentlich  wegen  der  Grundsteuer. ¬
  Vgl.  l.  14.  §.  1.  D.  quemadin.  serv.  am.  8.  6.  =  m)  L.  13
§.  1.  D.  comm.  pr.  8.  4.
            
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