Full text : Deutsches Erbrecht (500)

§58.  Beschränkungen  d.  Vorerben  bis  zum  Eintrittd.  Falles  d.  Nacherbfolge.  173
Gutgläubige  Dritte  sind  jedoch  in  beiden  Ausnahmefällen  geschützt,
§  2113  Abs.  3.
3.  Das  Verfügungsrecht,  das  dem  Vorerben  über  die  Nachlaßgegenstände ¬
  zusteht,  dürfen  die  Gläubiger  des  Vorerben  doch  nicht
für  sich  ausüben.  [Das  ist  die  Durchbrechung  eines  allgemeinen  Grundsatzes. ¬
  Sie  findet  ihre  Rechtfertigung  in  dem  Gedanken,  daß  das  Verfügungsrecht ¬
  des  Vorerben  nur  im  Dienste  seines  Verwaltungsrechts
steht  und  ihm  den  Genuß  des  Nachlasses  erleichtern  soll.]
Daher  sind  exekutive  Verfügungen  über  einen  Nachlaßgegenstand ¬
  —  mittels  Zwangsvollstreckung,  Arrestvollziehung  oder  durch  den
Konkursverwalter  —
nach  §  2115  im  Fall  des  Eintritts  der  Nacherbfolge ¬
  unwirksam,  soweit  sie  das  Recht  des  Nacherben  verletzen.“  Sie
sind  dagegen  unbeschränkt  wirksam,  wenn  sie  für  Rechtsansprüche  geschehen, ¬
  die  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  auch  dem  Nacherben ¬
  gegenüber  wirken.  Dies  gilt  für  Ansprüche  von  Nachlaßgläubigern, ¬
  aber  auch  für  Verwirklichung  von  Rechten,  welche  an
einem  Erbschaftsgegenstande  vom  Vorerben  selbst  mit  Wirkung  gegen  den
Nacherben  bestellt  waren."
Die  Unwirksamkeit  ist  zwar  nach  §  2115  noch  von  Eventualitäten
der  Zukunft  abhängig;  aber  sie  greift  schon  vor  deren  Eintritt  ein.
Insbesondere  soll  nach
ZPO  §  773  Veräußerung  oder  Überweisung
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nicht  stattfinden,  wenn  diese  im  Falle
des  Eintritts  der  Nacherbfolge  nach  §  2115  dem  Nacherben  gegenüber
unwirksam  sein  würde,  daher  kann  der  Nacherbe  gegen  die  Zwangsvollstreckung ¬
  Widerspruch  erheben.“  Ferner  darf  der  Konkursverwalter,
wenn  der  Gemeinschuldner  Vorerbe  ist,  Nachlaßgegenstände  nicht  veräußern, ¬
  falls  dies  nach  §  2115  eine  Beeinträchtigung  des  Nacherben
8)  [Strohal  §  28  Anm.  32;  Hachenburg,  Die  Einsetzung  eines  Nacherben ¬
  S.  48.]  BGB  §2115  greift  auch  für  den  Fall  ein,  daß  der  Nacherbe
nur  auf  das  eingesetzt  ist,  was  nach  dem  Tode  des  Vorerben  übrig  bleiben
wird,  KG  in  Naumb.  Anwaltsztg.  1903  S.  92.
9)  [Hat  ein  Gläubiger  ein  vollstreckbares  Urteil  gegen  einen  Vorerben,
so  kann  er  die  Eintragung  einer  Zwangshypothek  auf  dem  zum  Nachlasse
gehörigen  Grundstücke  verlangen,  KG  im  Recht  8  S.  118,  RJA  4  S.  59.)
10)  Dem  Nacherben  steht  vor  Eintritt  der  Nacherbfolge  die  Erhebung ¬
  eines  Widerspruchs  nach  Maßgabe  des  §  771  ZPO  nur  dann  zu,  wenn
die  Vollstreckungsorgane  entgegen  dem  §  773  ZPO  zur  Veräußerung
oder  überweisung  eines  vorerbschaftlichen  Gegenstandes  schreiten.  [Im
Wege  der  Einwendung  (§  766)  kann  das  Recht  des  Nacherben  während
schwebender  Zwangsvollstreckung  nicht  geltend  gemacht  werden,  OLG  Hamm
im  Recht  06,  185.]
            
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