§58. Beschränkungen d. Vorerben bis zum Eintrittd. Falles d. Nacherbfolge. 173
Gutgläubige Dritte sind jedoch in beiden Ausnahmefällen geschützt,
§ 2113 Abs. 3.
3. Das Verfügungsrecht, das dem Vorerben über die Nachlaßgegenstände ¬
zusteht, dürfen die Gläubiger des Vorerben doch nicht
für sich ausüben. [Das ist die Durchbrechung eines allgemeinen Grundsatzes. ¬
Sie findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß das Verfügungsrecht ¬
des Vorerben nur im Dienste seines Verwaltungsrechts
steht und ihm den Genuß des Nachlasses erleichtern soll.]
Daher sind exekutive Verfügungen über einen Nachlaßgegenstand ¬
— mittels Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter —
nach § 2115 im Fall des Eintritts der Nacherbfolge ¬
unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben verletzen.“ Sie
sind dagegen unbeschränkt wirksam, wenn sie für Rechtsansprüche geschehen, ¬
die im Falle des Eintritts der Nacherbfolge auch dem Nacherben ¬
gegenüber wirken. Dies gilt für Ansprüche von Nachlaßgläubigern, ¬
aber auch für Verwirklichung von Rechten, welche an
einem Erbschaftsgegenstande vom Vorerben selbst mit Wirkung gegen den
Nacherben bestellt waren."
Die Unwirksamkeit ist zwar nach § 2115 noch von Eventualitäten
der Zukunft abhängig; aber sie greift schon vor deren Eintritt ein.
Insbesondere soll nach
ZPO § 773 Veräußerung oder Überweisung
im Wege der Zwangsvollstreckung nicht stattfinden, wenn diese im Falle
des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 dem Nacherben gegenüber
unwirksam sein würde, daher kann der Nacherbe gegen die Zwangsvollstreckung ¬
Widerspruch erheben.“ Ferner darf der Konkursverwalter,
wenn der Gemeinschuldner Vorerbe ist, Nachlaßgegenstände nicht veräußern, ¬
falls dies nach § 2115 eine Beeinträchtigung des Nacherben
8) [Strohal § 28 Anm. 32; Hachenburg, Die Einsetzung eines Nacherben ¬
S. 48.] BGB §2115 greift auch für den Fall ein, daß der Nacherbe
nur auf das eingesetzt ist, was nach dem Tode des Vorerben übrig bleiben
wird, KG in Naumb. Anwaltsztg. 1903 S. 92.
9) [Hat ein Gläubiger ein vollstreckbares Urteil gegen einen Vorerben,
so kann er die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem zum Nachlasse
gehörigen Grundstücke verlangen, KG im Recht 8 S. 118, RJA 4 S. 59.)
10) Dem Nacherben steht vor Eintritt der Nacherbfolge die Erhebung ¬
eines Widerspruchs nach Maßgabe des § 771 ZPO nur dann zu, wenn
die Vollstreckungsorgane entgegen dem § 773 ZPO zur Veräußerung
oder überweisung eines vorerbschaftlichen Gegenstandes schreiten. [Im
Wege der Einwendung (§ 766) kann das Recht des Nacherben während
schwebender Zwangsvollstreckung nicht geltend gemacht werden, OLG Hamm
im Recht 06, 185.]