Volltext : Forchhammer, August: ¬Die Lehre von der Vormundschaft, nach den im Herzogthum Holstein geltenden Rechten

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durch  einen  solchen  Ankauf  nicht  in  Schulden
stürzen,  sondern  er  muß  sich  auf  solche  Immohilien =
  beschränken,  welche  er  bezahlen  kann.  Jm
Allgemeinen  thut  er  auch  hier  wohl,  die  Obervormundschaft =
  zu  Rathe  zu  ziehen.  |
11I.  Jn  Ansehung  der  Jmmobilien  |  |
hat  der  Vormund  gleichfalls  die  Verpflichtung,  den
großtmöglichen  Ertrag,  welchen  er  mit  Recht  und
Sicherheit  erlangen  kann,  aus  denselben  zu  ziehen,
jedoch  darf  er  den  Ertrag  nicht  auf  Kosten  des
Grundstücks  selbst  vermehren,  z.  B.  um  höhere  Pacht
zu  erlangen,  Bedingungen  bewilligen,  deren  Ausführung =
  das  Grundstück  selbst  verschlechtert.  Vermiethung =
  oder  Verpachtung  wird  dem  Vormunde  immer
zu  rathen,  und  der  Administration  für  eigene  Rechnung =
  vorzuziehen  seyn,  denn  auf  diesem  Wege  wird,
wenn  auch  nicht  der  größtmögliche,  doch  der  sicherste
Ertrag  erlangt,  und  die  Verwaltung  des  Vermögens
vereinfacht.  Für  die  Verpachtung  oder  Vermiethung
eines  Jmmobile  bedarf  der  Vormund,  dem  strengen
Rechte  nach,  nicht  des  Consenses  der  Obervormundschaft, =
  soferne  der  darüber  abgeschlossene  Contract
das  Grundstück  nicht  bleibend  afficirt;  allein  auch
hier  thut  der  Vormund  in  zweifelhaften  Fällen  besser, =
  den  Consens  einzuziehen,  weil  er  nach  dessen  Erlangung =
  immer  die  Vermuthung  für  sich  hat.  Daß
eine  öffentliche  Verpachtung  immer  einer  Privatverpachtung =
  vorzuziehen  sey,  läßt  sich  nicht  behaupten.
Will  der  Vormund  selbst  ein  Grundstück  seines  Pupillen =
  pachten  oder  miethen,  so  kann  er  dies,  wenn
es  ihm  auf  öffentlicher  Licitation  zugeschlagen  wird,
unbedenklich
jedoch  wird  für  die  Aufsicht  über  die
            
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