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§ 57. Die Rechtsverhältnisse bis zum Eintritt der Nacherbfolge.
nicht, was er durch ein Vorausvermächtnis,“ § 2110 Abs. 2, oder infolge
einer Auflage erhielt, oder durch eine Schenkung von Todes wegen, oder
durch Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erlangt hat.
§ 57. Die Rechtsverhältnisse bis zum Eintritt der Nacherbfolge.
1. Der Vorerbe hat die Rechte und Pflichten eines Erben vom
Erbfall an bis zum Eintritt der Nacherbfolge. Er ist Eigentümer der
Nachlaßsachen,1 Gläubiger der Nachlaßforderungen, haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten ¬
wie Erben anderer Art, also in der Regel auf den
Nachlaß beschränkbar, aber unbeschränkt auch mit dem eigenen Vermögen,
wenn er gegen die Pflichten fehlt, welche ihn infolge der gerichtlichen
Auflage der Errichtung eines Inventars treffen!
Aber sein Recht ist zeitlich bis zum Eintritt der Nacherbfolge begrenzt, ¬
und auch vorher legt ihm das eventuelle Recht des Nacherben
Schranken und Verpflichtungen auf.?
II. Praktisch ist das Wesentlichste seines Rechts, daß ihm die nach
den Regeln einer ordentlichen Wirtschaft gewonnenen Nutzungen des
Nachlasses vom Erbfall an3 bis zum Eintritt der Nacherbfolge zufallen,
§ 2111 Abs. 1 Satz 1 am Schluß. Diese Nutzungen gelten daher im
Verhältnis des Vorerben zum Nacherben als eigenes Vermögen des Vorerben; ¬
dagegen sind sie den Nachlaßgläubigern gegenüber Bestandteile
des Nachlasses.“
Infolge seines Nutzungsrechts hat die Rechtsstellung des Vorerben
Ähnlichkeit mit den Rechten eines Nießbrauchers der Erbschaft, §§ 1089,
10) Natürlich handelt es sich dabei um eine Auslegungsfrage. Nach
1. 16 C. fideic. 6, 42 betrifft die Auflage „quidquid ex hereditate ad eum pervenerit, ¬
post mortem restituere“ auch die Prälegate; jedoch vorbehaltlich des
Gegenbeweises
1) Gehört zur Vorerbschaft ein Handelsgeschäft, so ist der Vorerbe
zur Fortführung des Geschäfts ohne Rücksicht auf die Zustimmung des Nacherben ¬
berechtigt, vgl. § 22 HGB. Gemäß § 31 HGB ist der Vorerbe verpflichtet, ¬
die Änderung des Inhabers der Firma zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, KG vom 13. Jan. 1902 in Rechtspr. d. OLG
Bd. 4 S. 456.
2) [Doch kann nach KG (im Recht 08 II, 605) die Einsetzung eines
Nacherben unter der Bedingung erfolgen, daß er nur dann Erbe werde,
wenn der Vorerbe über die Erbschaft nicht anderweit von Todes wegen
verfüge
3) Vgl. § 2133, unten § 58 VII. über den Begriff der Nutzungen vgl.
BGB § 100; aber auch oben Bd. 3 § 8 VI. Die zur Zeit des Todes des Erblassers ¬
bereits getrennten Früchte gehören zum Nachlaß.
Ihr Betrag ist
demnach den Nacherben herauszugeben.
4) Cosack, BR Bd. 2 § 393 1I, 2.