Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  57.  Die  Rechtsverhältnisse  bis  zum  Eintritt  der  Nacherbfolge.
nicht,  was  er  durch  ein  Vorausvermächtnis,“  §  2110  Abs.  2,  oder  infolge
einer  Auflage  erhielt,  oder  durch  eine  Schenkung  von  Todes  wegen,  oder
durch  Erfüllung  einer  vom  Erblasser  gesetzten  Bedingung  erlangt  hat.
§  57.  Die  Rechtsverhältnisse  bis  zum  Eintritt  der  Nacherbfolge.
1.  Der  Vorerbe  hat  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Erben  vom
Erbfall  an  bis  zum  Eintritt  der  Nacherbfolge.  Er  ist  Eigentümer  der
Nachlaßsachen,1  Gläubiger  der  Nachlaßforderungen,  haftet  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten ¬
  wie  Erben  anderer  Art,  also  in  der  Regel  auf  den
Nachlaß  beschränkbar,  aber  unbeschränkt  auch  mit  dem  eigenen  Vermögen,
wenn  er  gegen  die  Pflichten  fehlt,  welche  ihn  infolge  der  gerichtlichen
Auflage  der  Errichtung  eines  Inventars  treffen!
Aber  sein  Recht  ist  zeitlich  bis  zum  Eintritt  der  Nacherbfolge  begrenzt, ¬
  und  auch  vorher  legt  ihm  das  eventuelle  Recht  des  Nacherben
Schranken  und  Verpflichtungen  auf.?
II.  Praktisch  ist  das  Wesentlichste  seines  Rechts,  daß  ihm  die  nach
den  Regeln  einer  ordentlichen  Wirtschaft  gewonnenen  Nutzungen  des
Nachlasses  vom  Erbfall  an3  bis  zum  Eintritt  der  Nacherbfolge  zufallen,
§  2111  Abs.  1  Satz  1  am  Schluß.  Diese  Nutzungen  gelten  daher  im
Verhältnis  des  Vorerben  zum  Nacherben  als  eigenes  Vermögen  des  Vorerben; ¬
  dagegen  sind  sie  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber  Bestandteile
des  Nachlasses.“
Infolge  seines  Nutzungsrechts  hat  die  Rechtsstellung  des  Vorerben
Ähnlichkeit  mit  den  Rechten  eines  Nießbrauchers  der  Erbschaft,  §§  1089,
10)  Natürlich  handelt  es  sich  dabei  um  eine  Auslegungsfrage.  Nach
1.  16  C.  fideic.  6,  42  betrifft  die  Auflage  „quidquid  ex  hereditate  ad  eum  pervenerit, ¬
  post  mortem  restituere“  auch  die  Prälegate;  jedoch  vorbehaltlich  des
Gegenbeweises
1)  Gehört  zur  Vorerbschaft  ein  Handelsgeschäft,  so  ist  der  Vorerbe
zur  Fortführung  des  Geschäfts  ohne  Rücksicht  auf  die  Zustimmung  des  Nacherben ¬
  berechtigt,  vgl.  §  22  HGB.  Gemäß  §  31  HGB  ist  der  Vorerbe  verpflichtet, ¬
  die  Änderung  des  Inhabers  der  Firma  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden,  KG  vom  13.  Jan.  1902  in  Rechtspr.  d.  OLG
Bd.  4  S.  456.
2)  [Doch  kann  nach  KG  (im  Recht  08  II,  605)  die  Einsetzung  eines
Nacherben  unter  der  Bedingung  erfolgen,  daß  er  nur  dann  Erbe  werde,
wenn  der  Vorerbe  über  die  Erbschaft  nicht  anderweit  von  Todes  wegen
verfüge
3)  Vgl.  §  2133,  unten  §  58  VII.  über  den  Begriff  der  Nutzungen  vgl.
BGB  §  100;  aber  auch  oben  Bd.  3  §  8  VI.  Die  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers ¬
  bereits  getrennten  Früchte  gehören  zum  Nachlaß.
Ihr  Betrag  ist
demnach  den  Nacherben  herauszugeben.
4)  Cosack,  BR  Bd.  2  §  393  1I,  2.
            
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