Volltext : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

§  2.  Die  Zeit  bis  zu  den  großen  Kodifikationen.
waren  aber  weit  davon  entfernt,  den  bestehenden  Gegensatz  zwischen  nationalem  und  fremdem  Rechte  in
selbständiger  Rechtsschöpfung  zu  überwinden;  sie  beließen  es  daher  auch  bei  der  subsidiären  Geltung  des
fremden  Rechtes  und  bedeuten  keinen  wesentlichen  Fortschritt  auf  dem  Wege  zur  Einheitlichkeit  des  Rechtes.
II.  Die  großen  Kodifikationen.
Der  Dualismus  des  Rechtes  wurde  erst  durch  die  großen  Kodifikationen  des  18.  und  19.  Jahrhunderts
in  einigen  größeren  deutschen  Staaten  beseitigt').  Der  Boden  für  die  Gesetzgebungen  war  durch  zwei  wissenschaftliche ¬
  Richtungen  vorbereitet.  Die  dem  deutschen  Rechte  sich  zuwendende  Rechtswissenschaft ¬
  (Herrmann  Conring  1606—84)  hatte  den  im  geltenden  Rechte  bestehenden  Gegensatz
zwischen  nationalem  und  fremdem  Rechte  zum  klaren  Verständnis  gebracht  und  die  Gleichberechtigung  des
nationalen  Rechtes  verteidigt,  während  die  naturrechtliche  Schule  (18.  Jahrh.),  indem  sie  an  dem
bestehenden  Rechtszustande  mit  Erfolg  Kritik  übte,  eine  durch  philosophische  Abstraktion  gewonnene,  der
historischen  Zufälligkeiten  entkleidete  Rechtsordnung  empfahl  und  dadurch  der  schöpferischen,  kodifizierenden
Gesetzgebung  eine  nachhaltige  Anregung  gab.  Der  Erfolg  der  Kodifikationen  für  die  deutsche  Rechtsentwicklung ¬
  war  einerseits  ein  günstiger  und  großer;  denn  für  einzelne  deutsche  Rechtsgebiete  war  der  Dualismus
des  nationalen  und  partikulären  zum  fremden  und  gemeinen  Rechte  in  erschöpfenden  Gesetzgebungen,  in
denen  in  verschiedenem  Maße  auch  das  nationale  Recht  zu  Anerkennung  gelangt  war,  überwunden.  Die
Rechtssonderung  hatte  in  diesen  Gebieten  erheblich  an  Bedeutung  eingebüßt.  Andererseits  war
durch  die  Beseitigung  der  subsidiären  Geltung  des  gemeinen  Rechtes  in  diesen  Gebieten  die  Rechtssonderung
für  das  gesamte  deutsche  Rechtsgebiet  verschärft.  Mit  dem  Untergange  des  alten  Reiches
(1806)  zerfiel  Deutschland  in  die  Gebiete  der  Kodifikationen  und  das  Gebiet  des  früheren  gemeinen  Rechtes.
Das  letztere  galt  in  den  einzelnen  souveränen  Staaten  dieses  Gebietes  als  partikuläres  Recht  fort.  Es  hatte
zwar  den  Charakter  des  allgemeinen,  nicht  aber  den  des  gemeinen  deutschen  Rechtes  bewahrt  (vgl.  L.  §  7).
III.  Die  Rechtsgleichheitsbestrebungen.
Die  Abschwächung  der  Rechtssonderung  durch  eine  immer  weitergreifende  Einheit  des  Rechtes
war  allerdings  erst  eine  Folge  der  für  die  Nation  im  neuen  Reichsverbande  wiedergewonnenen  politischen
Einheit.  Es  hat  aber  an  Bestrebungen,  trotz  der  politischen  Schranken,  welche  die  Rechtseinheit  verboten,
für  ganz  Deutschland  wenigstens  zur  materiellen  Rechtsgleichheit  innerhalb  der  Nation  zu  gelangen,  schon
vor  der  Reichsgründung  nicht  gefehlt.  Wissenschaft,  Praxis  und  Gesetzgebung  waren  an  diesen  Bestrebungen
vorbereitend,  fördernd  und  verwirklichend  beteiligt.  Mit  der  Wende  des  Jahrhunderts  vollzog  sich  auch
auf  dem  Gebiete  der  Rechtswissenschaft  die  Umkehr  vom  Rationalismus  und  die  Wiederbelebung  der  der
Erkenntnis  des  geschichtlich  gewordenen  Rechtes  zugewendeten  Studien.  In  der  Zeit  der  nationalen  Erhebung ¬
  wurde  zwischen  Thibaut2)  und  Savignys)  eingehend  die  Frage  der  Schöpfung  eines  Bürgerlichen
Gesetzbuches  für  Deutschland  erörtert.
Dieser  Streit  gab  Savigny  Gelegenheit,  das  Programm  der
historischen  Rechtsschule  (Vorläufer:  J.  Möser  +  1794  und  Hugo  +  1844)  zu  entwickeln,  deren
wissenschaftliche  Arbeit,  sowohl  dem  römischen  wie  dem  nationalen  Rechte  zugewendet,  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts ¬
  die  notwendige  Voraussetzung  für  eine  ausgleichende  Gesetzgebung  geschaffen  hat,  während  der
geniale  Vertreter  dieses  Programms  die  aufgeworfene  Frage  nach  der  Notwendigkeit  und  Möglichkeit  eines
allgemeinen  deutschen  Gesetzbuches  von  seiner  geschichtlichen  Auffassung  des  Rechtes  aus  verneinte.  Die
fortwirkenden  Impulse  der  früheren  Zeit  und  das  nationale  Bedürfnis  erwiesen  sich  stärker.  Wie  die  Gesetzgebung ¬
  in  den  Einzelstaaten  nicht  ruhte,  so  fand  der  Gedanke  der  Rechtsgleichheit  auf  Veranlassung  des
deutschen  Bundes  in  der  deutschen  Wechselordnung  (1848)  und  dem  Handelsgesetzbuche
(1861)  seine  teilweise  Verwirklichung.  Der  deutsche  Juristentag  vertrat  seit  seiner  Gründung  (1860,  Antrag
von  Jos.  Unger)  diesen  Gedanken  im  weiteren  Umfange,  und  der  deutsche  Bund  war  entschlossen,  ein  gemeinsames ¬
  Obligationenrecht  zu  schaffen,  dessen  Entwurf  am  13.  Juni  1866  (Dresdener
Entwurf)  veröffentlicht  wurde.
1)  Allgemeines  Landrecht  für  die  Kgl.  Preußischen  Staaten  vom  1.  Juni  1794.  Der
Code  civil  vom  21.  März  1804  bzw.  3.  September  1807.  Das  Badische  Landrecht  vom
3.  Februar  und  22.  Dezember  1809.  Österreichisches  Bürgerliches  Gesetzbuch  vom
Juni  1811.  Das  Sächsische  Bürgerliche  Gesetzbuch  vom  2.  Januar  1863.  Außerdem  sind
mehrere  gesetzgeberische  Projekte  beachtenswert:  Der  Preußische  RevisionsEntwurf ¬
  zum  Allgemeinen  Landrecht  von  1839.  1842.  Der  Bayrische  Entwurf  eines
Bürgerlichen  Gesetzbuches  von  1861.  1864.  Der  Hessische  Entwurf  von  1841.
1844.  1845.  1853.
2)  Thibaut,  Über  die  Notwendigkeit  eines  allgemeinen  bürgerlichen  Rechtes  für  Deutschland
(N.  Ausgabe,  1840).
3)  v.  Savigny,  Vom  Beruf  unserer  Zeit  für  Gesetzgebung  und  Rechtswissenschaft  (1892,  Neudruck ¬
  nach  der  3.  Aufl.  von  1840).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer