§ 2. Die Zeit bis zu den großen Kodifikationen.
waren aber weit davon entfernt, den bestehenden Gegensatz zwischen nationalem und fremdem Rechte in
selbständiger Rechtsschöpfung zu überwinden; sie beließen es daher auch bei der subsidiären Geltung des
fremden Rechtes und bedeuten keinen wesentlichen Fortschritt auf dem Wege zur Einheitlichkeit des Rechtes.
II. Die großen Kodifikationen.
Der Dualismus des Rechtes wurde erst durch die großen Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts
in einigen größeren deutschen Staaten beseitigt'). Der Boden für die Gesetzgebungen war durch zwei wissenschaftliche ¬
Richtungen vorbereitet. Die dem deutschen Rechte sich zuwendende Rechtswissenschaft ¬
(Herrmann Conring 1606—84) hatte den im geltenden Rechte bestehenden Gegensatz
zwischen nationalem und fremdem Rechte zum klaren Verständnis gebracht und die Gleichberechtigung des
nationalen Rechtes verteidigt, während die naturrechtliche Schule (18. Jahrh.), indem sie an dem
bestehenden Rechtszustande mit Erfolg Kritik übte, eine durch philosophische Abstraktion gewonnene, der
historischen Zufälligkeiten entkleidete Rechtsordnung empfahl und dadurch der schöpferischen, kodifizierenden
Gesetzgebung eine nachhaltige Anregung gab. Der Erfolg der Kodifikationen für die deutsche Rechtsentwicklung ¬
war einerseits ein günstiger und großer; denn für einzelne deutsche Rechtsgebiete war der Dualismus
des nationalen und partikulären zum fremden und gemeinen Rechte in erschöpfenden Gesetzgebungen, in
denen in verschiedenem Maße auch das nationale Recht zu Anerkennung gelangt war, überwunden. Die
Rechtssonderung hatte in diesen Gebieten erheblich an Bedeutung eingebüßt. Andererseits war
durch die Beseitigung der subsidiären Geltung des gemeinen Rechtes in diesen Gebieten die Rechtssonderung
für das gesamte deutsche Rechtsgebiet verschärft. Mit dem Untergange des alten Reiches
(1806) zerfiel Deutschland in die Gebiete der Kodifikationen und das Gebiet des früheren gemeinen Rechtes.
Das letztere galt in den einzelnen souveränen Staaten dieses Gebietes als partikuläres Recht fort. Es hatte
zwar den Charakter des allgemeinen, nicht aber den des gemeinen deutschen Rechtes bewahrt (vgl. L. § 7).
III. Die Rechtsgleichheitsbestrebungen.
Die Abschwächung der Rechtssonderung durch eine immer weitergreifende Einheit des Rechtes
war allerdings erst eine Folge der für die Nation im neuen Reichsverbande wiedergewonnenen politischen
Einheit. Es hat aber an Bestrebungen, trotz der politischen Schranken, welche die Rechtseinheit verboten,
für ganz Deutschland wenigstens zur materiellen Rechtsgleichheit innerhalb der Nation zu gelangen, schon
vor der Reichsgründung nicht gefehlt. Wissenschaft, Praxis und Gesetzgebung waren an diesen Bestrebungen
vorbereitend, fördernd und verwirklichend beteiligt. Mit der Wende des Jahrhunderts vollzog sich auch
auf dem Gebiete der Rechtswissenschaft die Umkehr vom Rationalismus und die Wiederbelebung der der
Erkenntnis des geschichtlich gewordenen Rechtes zugewendeten Studien. In der Zeit der nationalen Erhebung ¬
wurde zwischen Thibaut2) und Savignys) eingehend die Frage der Schöpfung eines Bürgerlichen
Gesetzbuches für Deutschland erörtert.
Dieser Streit gab Savigny Gelegenheit, das Programm der
historischen Rechtsschule (Vorläufer: J. Möser + 1794 und Hugo + 1844) zu entwickeln, deren
wissenschaftliche Arbeit, sowohl dem römischen wie dem nationalen Rechte zugewendet, im Laufe des 19. Jahrhunderts ¬
die notwendige Voraussetzung für eine ausgleichende Gesetzgebung geschaffen hat, während der
geniale Vertreter dieses Programms die aufgeworfene Frage nach der Notwendigkeit und Möglichkeit eines
allgemeinen deutschen Gesetzbuches von seiner geschichtlichen Auffassung des Rechtes aus verneinte. Die
fortwirkenden Impulse der früheren Zeit und das nationale Bedürfnis erwiesen sich stärker. Wie die Gesetzgebung ¬
in den Einzelstaaten nicht ruhte, so fand der Gedanke der Rechtsgleichheit auf Veranlassung des
deutschen Bundes in der deutschen Wechselordnung (1848) und dem Handelsgesetzbuche
(1861) seine teilweise Verwirklichung. Der deutsche Juristentag vertrat seit seiner Gründung (1860, Antrag
von Jos. Unger) diesen Gedanken im weiteren Umfange, und der deutsche Bund war entschlossen, ein gemeinsames ¬
Obligationenrecht zu schaffen, dessen Entwurf am 13. Juni 1866 (Dresdener
Entwurf) veröffentlicht wurde.
1) Allgemeines Landrecht für die Kgl. Preußischen Staaten vom 1. Juni 1794. Der
Code civil vom 21. März 1804 bzw. 3. September 1807. Das Badische Landrecht vom
3. Februar und 22. Dezember 1809. Österreichisches Bürgerliches Gesetzbuch vom
Juni 1811. Das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863. Außerdem sind
mehrere gesetzgeberische Projekte beachtenswert: Der Preußische RevisionsEntwurf ¬
zum Allgemeinen Landrecht von 1839. 1842. Der Bayrische Entwurf eines
Bürgerlichen Gesetzbuches von 1861. 1864. Der Hessische Entwurf von 1841.
1844. 1845. 1853.
2) Thibaut, Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechtes für Deutschland
(N. Ausgabe, 1840).
3) v. Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (1892, Neudruck ¬
nach der 3. Aufl. von 1840).