§ 9 Herstellung und Ersatz im modernen Recht
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daß „repariren" auf ein facere geht und daß jede obligatio
faciendi sich nach französischem Rechts') in Geldschuld auflöst.
Denn die obligatio faciendi wird im französischen Recht nicht
verworfen, sondern anerkannt; sie besteht von Grund
aus wirklich, d. h. als obligatio auf facere. Sie verwandelt ¬
sich erst nachher auf Grund bestimmter Thatbestände ¬
in Geldschuld. Verwandtes gilt vom englisch-nordamerikanischen ¬
Rechte. Zwar begegnet auch in der englischen
Rechtsliteratur da und dort der doktrinäre Satz: Schadensstiftung ¬
verpflichte zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er
ohne die beschädigende Thatsache bestehen würde 88). In Wahrheit ¬
lehrt jeder Fall der englischen Praxis, daß aus Schadensstiftung ¬
Klage und Urtheil auf „damages“ abgeleitet werden
und in Geldentschädigung3) ausmünden. Das hängt nun freilich ¬
auf das engste mit der allgemeinen Gestaltung der englischen
Klage, insbesondere im court of common law zusammen. Sie
mündet als Klage aus Obligation überhaupt, auch aus rechtsgeschäftlichen ¬
Obligationen in Verurtheilung auf damages, nicht
in Verurtheilung auf Naturalerfüllung aus. Nur in dem
court of equity waltet in gewissen Grenzen die vom Gericht ¬
ausgehende sogenannte specific performance d. i. der
Zwang auf naturale Erfüllung. Liegt hierin, d. h. in der Ausdehnung ¬
des Gebiets der specific performance zweifellos ein
charakteristischer Zug der gegenwärtigen englischen Rechtsentwicklung, ¬
so wäre es doch vollständig unbegründet, überhaupt und
insbesondere auf unserem Gebiet, auf dem Gebiet des Schadensund ¬
Schadensersatzrechtes, die Vertauschung des Geldersatzprincips ¬
mit dem entgegengesetzten der Naturalherstel87) ¬
Code civil Art. 1142.
88) Vgl. z. B. Encyclopaedia Britannica s. v. damages (VI 787).
89) So werden denn auch damages bestimmt als pecuniary
satisfaction which a plaintiff may obtain by success in an action.
(J. D. Mayne Treatise on damages (4. ed.] 1884 p. 1.) S. auch Chitty
(equity index 4. ed Vol. VII p. 6523): damages are money.
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