Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

§  9  Herstellung  und  Ersatz  im  modernen  Recht
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daß  „repariren"  auf  ein  facere  geht  und  daß  jede  obligatio
faciendi  sich  nach  französischem  Rechts')  in  Geldschuld  auflöst.
Denn  die  obligatio  faciendi  wird  im  französischen  Recht  nicht
verworfen,  sondern  anerkannt;  sie  besteht  von  Grund
aus  wirklich,  d.  h.  als  obligatio  auf  facere.  Sie  verwandelt ¬
  sich  erst  nachher  auf  Grund  bestimmter  Thatbestände ¬
  in  Geldschuld.  Verwandtes  gilt  vom  englisch-nordamerikanischen ¬
  Rechte.  Zwar  begegnet  auch  in  der  englischen
Rechtsliteratur  da  und  dort  der  doktrinäre  Satz:  Schadensstiftung ¬
  verpflichte  zur  Wiederherstellung  des  Zustandes,  wie  er
ohne  die  beschädigende  Thatsache  bestehen  würde  88).  In  Wahrheit ¬
  lehrt  jeder  Fall  der  englischen  Praxis,  daß  aus  Schadensstiftung ¬
  Klage  und  Urtheil  auf  „damages“  abgeleitet  werden
und  in  Geldentschädigung3)  ausmünden.  Das  hängt  nun  freilich ¬
  auf  das  engste  mit  der  allgemeinen  Gestaltung  der  englischen
Klage,  insbesondere  im  court  of  common  law  zusammen.  Sie
mündet  als  Klage  aus  Obligation  überhaupt,  auch  aus  rechtsgeschäftlichen ¬
  Obligationen  in  Verurtheilung  auf  damages,  nicht
in  Verurtheilung  auf  Naturalerfüllung  aus.  Nur  in  dem
court  of  equity  waltet  in  gewissen  Grenzen  die  vom  Gericht ¬
  ausgehende  sogenannte  specific  performance  d.  i.  der
Zwang  auf  naturale  Erfüllung.  Liegt  hierin,  d.  h.  in  der  Ausdehnung ¬
  des  Gebiets  der  specific  performance  zweifellos  ein
charakteristischer  Zug  der  gegenwärtigen  englischen  Rechtsentwicklung, ¬
  so  wäre  es  doch  vollständig  unbegründet,  überhaupt  und
insbesondere  auf  unserem  Gebiet,  auf  dem  Gebiet  des  Schadensund ¬
  Schadensersatzrechtes,  die  Vertauschung  des  Geldersatzprincips ¬
  mit  dem  entgegengesetzten  der  Naturalherstel87) ¬
  Code  civil  Art.  1142.
88)  Vgl.  z.  B.  Encyclopaedia  Britannica  s.  v.  damages  (VI  787).
89)  So  werden  denn  auch  damages  bestimmt  als  pecuniary
satisfaction  which  a  plaintiff  may  obtain  by  success  in  an  action.
(J.  D.  Mayne  Treatise  on  damages  (4.  ed.]  1884  p.  1.)  S.  auch  Chitty
(equity  index  4.  ed  Vol.  VII  p.  6523):  damages  are  money.
76.  1.
            
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