Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  56.  Gegenstand  der  Nacherbschaft.
gewissen  Anfangstermin  geknüpft  ist,  namentlich  an  die  Zeit  des
Todes  des  Vorerben.5
Auf  Anwartschaften  kann  man  in  der  Regel  verzichten.  Daher
kann  der  Nacherbe  die  Nacherbschaft  nach  dem  Erbfalle  vor  dem  Eintritt ¬
  der  Nacherbfolge  ausschlagen,  §  2142  Abs.  1.
III.  Eine  Nacherbschaft  ist  nur  denkbar,  wenn  ein  Vorerbe  die
Erbschaft  erlangt  hat.  In  Rom  mußte  sogar  der  ernannte  Vorerbe
angetreten  haben.  Um  daher  die  Nacherbschaft  zur  Verwirklichung  zu
bringen,  wurde  in  Rom  den  Universalfideikommissaren  das  immerhin  befremdliche ¬
  Recht  gegeben,  den  Vorerben  durch  die  Obrigkeit  zum  Antritt
der  Erbschaft  zu  zwingen,  damit  sie  auf  diesem  Wege  zur  Nacherbschaft
kämen.  Doch  schon  in  Rom  trat  in  gewissen  Fällen  der  Universalfideikommissar ¬
  unmittelbar  wie  ein  Vulgarsubstitut  in  die  Erbenstellung
ein,  welche  der  Vorerbe  nicht  erwarb.“
Nach  BGB  §  2102  Abs.  1  gilt  im  Zweifel  der  Nacherbe  als  Ersatzerbe ¬
  des  eingesetzten  Vorerben.  Dagegen  ist  der  Ersatzerbe  keineswegs ¬
  eventuell  Nacherbe.
Selbstverständlich  ist  der  zum  Nacherben  Ernannte  nur  dann  Ersatzerbe, ¬
  wenn  er  die  Fähigkeit  hat,  unmittelbarer  Erbe  zu  werden.  Dies
ist  nicht  der  Fall,  wenn  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt  ist,
§  2101.  Ist  dann  kein  Vorerbe  vom  Erblasser  ernannt,  oder  schlägt
der  zur  Vorerbschaft  Berufene  aus,  z.  B.  weil  er  im  Testament  mit
schweren  Vermächtnissen  belastet  ist,  welche  die  Nutzungen  der  Zwischenzeit ¬
  aufzehren,  so  daß  er  von  der  Vorerbschaft  keine  Vorteile  erwartet,
so  fällt  die  Vorerbschaft  den  gesetzlichen  Erben  zu,  und  wenn  alle  anderen
ausschlagen,  wird  der  Fiskus  notwendig  Vorerbe.  Er  hat  infolgedessen
die  Verantwortlichkeit  eines  Vorerben.
§  56.  Gegenstand  der  Nacherbschaft.
I.  Der  Nacherbe  ist  Erbe  nach  dem  Vorerben,  §  2100.  Indem
er  als  Erbe  des  Erblassers  bezeichnet  wird,  spricht  das  Gesetz  aus,  daß
er  Gesamtrechtsnachfolger  des  Erblassers  ist.
5)  [Wenn  der  Nacherbe  den  Tod  des  Erblassers  nicht  erlebt,  so  wird
die  Anordnung  der  Nacherbfolge  nach  §  1923  in  gleicher  Weise  unwirksam,  wie
wenn  der  Erblasser  den  Erben  überlebt,  der  eingesetzte  Vorerbe  tritt  daher
nun  als  Erbe  zu  vollem  Recht  ein,  RG  im  Recht  07,  514,  Jur.  Wochenschr.
07,  259.
6)  Dernburg,  Pand.  Bd.  3  §  121  Ziff.  1.
            
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