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§ 56. Gegenstand der Nacherbschaft.
gewissen Anfangstermin geknüpft ist, namentlich an die Zeit des
Todes des Vorerben.5
Auf Anwartschaften kann man in der Regel verzichten. Daher
kann der Nacherbe die Nacherbschaft nach dem Erbfalle vor dem Eintritt ¬
der Nacherbfolge ausschlagen, § 2142 Abs. 1.
III. Eine Nacherbschaft ist nur denkbar, wenn ein Vorerbe die
Erbschaft erlangt hat. In Rom mußte sogar der ernannte Vorerbe
angetreten haben. Um daher die Nacherbschaft zur Verwirklichung zu
bringen, wurde in Rom den Universalfideikommissaren das immerhin befremdliche ¬
Recht gegeben, den Vorerben durch die Obrigkeit zum Antritt
der Erbschaft zu zwingen, damit sie auf diesem Wege zur Nacherbschaft
kämen. Doch schon in Rom trat in gewissen Fällen der Universalfideikommissar ¬
unmittelbar wie ein Vulgarsubstitut in die Erbenstellung
ein, welche der Vorerbe nicht erwarb.“
Nach BGB § 2102 Abs. 1 gilt im Zweifel der Nacherbe als Ersatzerbe ¬
des eingesetzten Vorerben. Dagegen ist der Ersatzerbe keineswegs ¬
eventuell Nacherbe.
Selbstverständlich ist der zum Nacherben Ernannte nur dann Ersatzerbe, ¬
wenn er die Fähigkeit hat, unmittelbarer Erbe zu werden. Dies
ist nicht der Fall, wenn er zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt ist,
§ 2101. Ist dann kein Vorerbe vom Erblasser ernannt, oder schlägt
der zur Vorerbschaft Berufene aus, z. B. weil er im Testament mit
schweren Vermächtnissen belastet ist, welche die Nutzungen der Zwischenzeit ¬
aufzehren, so daß er von der Vorerbschaft keine Vorteile erwartet,
so fällt die Vorerbschaft den gesetzlichen Erben zu, und wenn alle anderen
ausschlagen, wird der Fiskus notwendig Vorerbe. Er hat infolgedessen
die Verantwortlichkeit eines Vorerben.
§ 56. Gegenstand der Nacherbschaft.
I. Der Nacherbe ist Erbe nach dem Vorerben, § 2100. Indem
er als Erbe des Erblassers bezeichnet wird, spricht das Gesetz aus, daß
er Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist.
5) [Wenn der Nacherbe den Tod des Erblassers nicht erlebt, so wird
die Anordnung der Nacherbfolge nach § 1923 in gleicher Weise unwirksam, wie
wenn der Erblasser den Erben überlebt, der eingesetzte Vorerbe tritt daher
nun als Erbe zu vollem Recht ein, RG im Recht 07, 514, Jur. Wochenschr.
07, 259.
6) Dernburg, Pand. Bd. 3 § 121 Ziff. 1.