Die Nacherbschaft.
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Die Zeit der Erwartung, d. h. die, in welcher der Fall der
Nacherbschaft noch nicht eingetreten ist. Es handelt sich hierbei nicht
bloß um eine Aussicht oder eine Hoffnung. Diese verdichtet sich vielmehr
mit dem Erbfalle zu einer Anwartschaft dinglicher Natur auf den
Nachlaß. Der Nacherbe hat daher bereits ein Recht im subjektiven
Sinne, eine gesicherte Erwerbsberechtigung.“ Er ist daher schon jetzt
zur Feststellungsklage befugt, wenn er an der Feststellung ein rechtliches
Interesse hat.
Freilich kommt es vor, daß der Nacherbe zur Zeit des Erbfalls
noch nicht bestimmt ist, daß selbst sein künftiges Dasein ungewiß ist.
Dies ist der Fall, wenn der Nacherbe eine erhoffte, noch nicht erzeugte
Person ist, z. B. ein künftiges eheliches Kind einer noch nicht verehelichten ¬
Tochter des Erblassers, nicht minder, wenn eine noch nicht entstandene ¬
juristische Person zum Nacherben bestimmt ist.
In diesen Fällen besteht eine Anwartschaft, also ein Recht in subjektivem ¬
Sinn noch nicht, weil dieses das Bestehen eines Rechtssubjekts
voraussetzt. Aber die künftige Anwartschaft hat bereits Vorwirkungen.
Die Beschränkungen des Vorerben beispielsweise in der Verfügung über
Grundstücke bestehen auch in diesem Fall vom Erbfall an.
Die Anwartschaft auf die Nacherbfolge ist vererblich, wenn der
Erblasser nicht die Unvererblichkeit vorschrieb, § 2108 Abs. 2. Hat der
Erblasser die Nacherbschaft aber an eine aufschiebende Bedingung
geknüpft, wird z. B. der General A zum Nacherben ernannt, wenn in
dem Feldzug, an dem er teilnimmt, der Feind geschlagen wird, so gilt
im Zweifel als gewollt, daß die Nacherbfolge nur eintreten soll, wenn
der für sie in Aussicht Genommene den Substitutionsfall erlebt,“ § 2074.
Dagegen ist die Anwartschaft auf die Nacherbschaft in der Regel auch
dann vererblich, wenn sie an einen der Zeit seines Eintretens nach un2) ¬
Der Nacherbe hat eine Anwartschaft, welche stärker ist als die des
Anwärters eines Familienfideikommisses. Erbe des Erblassers, d. h. Gesamtrechtsnachfolger ¬
des Erblassers, wie man dies zuweilen nach preußischem Recht
annahm, ist er nach BGB vor dem Eintritt des Falls der Nacherbfolge noch nicht.
Das RG geht noch weiter, indem es dem Nacherben mit dem Zeitpunkt des
Erbfalls „ein Recht aus der Einsetzung als Nacherbe“ gibt. Das RG erklärt
dieses Recht sogar für übertragbar, freilich nur in gerichtlicher oder notarieller
Form, RG im Recht 07, 969, 1072. Anders du Chesne a. a. O.
3) [Der Nacherbe braucht auch zur Zeit des Eintritts der Nacherbfolge
noch nicht erzeugt zu sein; ist ein solcher Nacherbe eingesetzt, so ist in entsprechender ¬
Anwendung des § 2101 anzunehmen, daß er als zweiter Nacherbe ¬
eingesetzt ist, RG im Recht 08 II 665, Gruchots Beiträge 53, 94.]
4) Oben § 44 VII.