Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Die  Nacherbschaft.
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Die  Zeit  der  Erwartung,  d.  h.  die,  in  welcher  der  Fall  der
Nacherbschaft  noch  nicht  eingetreten  ist.  Es  handelt  sich  hierbei  nicht
bloß  um  eine  Aussicht  oder  eine  Hoffnung.  Diese  verdichtet  sich  vielmehr
mit  dem  Erbfalle  zu  einer  Anwartschaft  dinglicher  Natur  auf  den
Nachlaß.  Der  Nacherbe  hat  daher  bereits  ein  Recht  im  subjektiven
Sinne,  eine  gesicherte  Erwerbsberechtigung.“  Er  ist  daher  schon  jetzt
zur  Feststellungsklage  befugt,  wenn  er  an  der  Feststellung  ein  rechtliches
Interesse  hat.
Freilich  kommt  es  vor,  daß  der  Nacherbe  zur  Zeit  des  Erbfalls
noch  nicht  bestimmt  ist,  daß  selbst  sein  künftiges  Dasein  ungewiß  ist.
Dies  ist  der  Fall,  wenn  der  Nacherbe  eine  erhoffte,  noch  nicht  erzeugte
Person  ist,  z.  B.  ein  künftiges  eheliches  Kind  einer  noch  nicht  verehelichten ¬
  Tochter  des  Erblassers,  nicht  minder,  wenn  eine  noch  nicht  entstandene ¬
  juristische  Person  zum  Nacherben  bestimmt  ist.
In  diesen  Fällen  besteht  eine  Anwartschaft,  also  ein  Recht  in  subjektivem ¬
  Sinn  noch  nicht,  weil  dieses  das  Bestehen  eines  Rechtssubjekts
voraussetzt.  Aber  die  künftige  Anwartschaft  hat  bereits  Vorwirkungen.
Die  Beschränkungen  des  Vorerben  beispielsweise  in  der  Verfügung  über
Grundstücke  bestehen  auch  in  diesem  Fall  vom  Erbfall  an.
Die  Anwartschaft  auf  die  Nacherbfolge  ist  vererblich,  wenn  der
Erblasser  nicht  die  Unvererblichkeit  vorschrieb,  §  2108  Abs.  2.  Hat  der
Erblasser  die  Nacherbschaft  aber  an  eine  aufschiebende  Bedingung
geknüpft,  wird  z.  B.  der  General  A  zum  Nacherben  ernannt,  wenn  in
dem  Feldzug,  an  dem  er  teilnimmt,  der  Feind  geschlagen  wird,  so  gilt
im  Zweifel  als  gewollt,  daß  die  Nacherbfolge  nur  eintreten  soll,  wenn
der  für  sie  in  Aussicht  Genommene  den  Substitutionsfall  erlebt,“  §  2074.
Dagegen  ist  die  Anwartschaft  auf  die  Nacherbschaft  in  der  Regel  auch
dann  vererblich,  wenn  sie  an  einen  der  Zeit  seines  Eintretens  nach  un2) ¬
  Der  Nacherbe  hat  eine  Anwartschaft,  welche  stärker  ist  als  die  des
Anwärters  eines  Familienfideikommisses.  Erbe  des  Erblassers,  d.  h.  Gesamtrechtsnachfolger ¬
  des  Erblassers,  wie  man  dies  zuweilen  nach  preußischem  Recht
annahm,  ist  er  nach  BGB  vor  dem  Eintritt  des  Falls  der  Nacherbfolge  noch  nicht.
Das  RG  geht  noch  weiter,  indem  es  dem  Nacherben  mit  dem  Zeitpunkt  des
Erbfalls  „ein  Recht  aus  der  Einsetzung  als  Nacherbe“  gibt.  Das  RG  erklärt
dieses  Recht  sogar  für  übertragbar,  freilich  nur  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Form,  RG  im  Recht  07,  969,  1072.  Anders  du  Chesne  a.  a.  O.
3)  [Der  Nacherbe  braucht  auch  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
noch  nicht  erzeugt  zu  sein;  ist  ein  solcher  Nacherbe  eingesetzt,  so  ist  in  entsprechender ¬
  Anwendung  des  §  2101  anzunehmen,  daß  er  als  zweiter  Nacherbe ¬
  eingesetzt  ist,  RG  im  Recht  08  II  665,  Gruchots  Beiträge  53,  94.]
4)  Oben  §  44  VII.
            
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