Metadata : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 1 = Jg. 1836, Jan. - März (1836))

ten  und  Reisekosten  in  solchen  Fällen  nicht  wird  gestattet  werden,
in  welchen  es  sich  der  That  nach  um  die  Ausrichtung  eines  auswärtigen -
  Geschäfts,  nach  dem  Sprachgebrauch  des  gewöhnlichen  Lebens, -
  nicht  handelt.  Daß  hiernach  z.  B.  ein  Geschäft,  welches
auf  einem  Spaziergange  von  Achen  nach  Burtscheid  im  Laufe  einiger -
  Vor-  oder  Nachmittags=Stunden  zu  erledigen  ist,  sich  zur  Liquidirung -
  von  Diäten  und  Reisekosten  nicht  eignet,  wird  unzweifelhaft -
  sein.
Berlin,  den  14.  Januar  1836.
Der  Chef  des  Finanzministerii.
Der  Minister  des  Innern  und
der  Polizei.
v.  Alvensleben.
v.  Rochow.
Auszug  aus  dem  Reskripte  des  Königl.  Justizministeriums, -
  an  das  Königl.  Oberlandesgericht  zu  Marienwerder, -
  die  Einziehung  des  Militair=Gnadengehalts  auch
bei  interimistischen  Anstellungen  im  Civildienste
betreffend.
Des  Herrn  Kriegsministers  v.  Witzleben  Excellenz,  hat  sich
jedoch  nach  dem  Schreiben  vom  29.  v.  M.  dahin  erklärt:
daß  das  Militair=Gnadengehalt  auch  dann  eingezogen  werden -
  solle,  wenn  der  im  Civildienste  interimistisch  Angestellte
als  solcher  in  ein  Verhältniß  tritt,  für  welches  in  dem  betreffenden -
  Verwaltungs=Etat  ein  Quantum  ausgesetzt  ist,
aus  welchem  er  sein  Einkommen  für  die  interimistische  Anstellung -
  bezieht.
Diesem  Verlangen  hat  der  Justizminister  bei  Vergleichung
desselben  mit  dem  Beschlusse  des  Staatsministeriums  vom  27.  Dezember -
  1826.  *)  nichts  entgegenstellen  können.
Das  Königl.  Oberlandesgericht  hat  demzufolge  den  Hülfsexekutor -
  N.  zu  bescheiden,  auch  sich  in  künftigen  Fällen  hiernach  zu
achten.
1836.
Berlin,  den  28.  März
Der  Justizminister.
Mühler.
*)  Annal.  Jahrg.  1826.  4tes  Heft,  S.  947.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer