ten und Reisekosten in solchen Fällen nicht wird gestattet werden,
in welchen es sich der That nach um die Ausrichtung eines auswärtigen -
Geschäfts, nach dem Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens, -
nicht handelt. Daß hiernach z. B. ein Geschäft, welches
auf einem Spaziergange von Achen nach Burtscheid im Laufe einiger -
Vor- oder Nachmittags=Stunden zu erledigen ist, sich zur Liquidirung -
von Diäten und Reisekosten nicht eignet, wird unzweifelhaft -
sein.
Berlin, den 14. Januar 1836.
Der Chef des Finanzministerii.
Der Minister des Innern und
der Polizei.
v. Alvensleben.
v. Rochow.
Auszug aus dem Reskripte des Königl. Justizministeriums, -
an das Königl. Oberlandesgericht zu Marienwerder, -
die Einziehung des Militair=Gnadengehalts auch
bei interimistischen Anstellungen im Civildienste
betreffend.
Des Herrn Kriegsministers v. Witzleben Excellenz, hat sich
jedoch nach dem Schreiben vom 29. v. M. dahin erklärt:
daß das Militair=Gnadengehalt auch dann eingezogen werden -
solle, wenn der im Civildienste interimistisch Angestellte
als solcher in ein Verhältniß tritt, für welches in dem betreffenden -
Verwaltungs=Etat ein Quantum ausgesetzt ist,
aus welchem er sein Einkommen für die interimistische Anstellung -
bezieht.
Diesem Verlangen hat der Justizminister bei Vergleichung
desselben mit dem Beschlusse des Staatsministeriums vom 27. Dezember -
1826. *) nichts entgegenstellen können.
Das Königl. Oberlandesgericht hat demzufolge den Hülfsexekutor -
N. zu bescheiden, auch sich in künftigen Fällen hiernach zu
achten.
1836.
Berlin, den 28. März
Der Justizminister.
Mühler.
*) Annal. Jahrg. 1826. 4tes Heft, S. 947.
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