§ 53. Die Anordnung der Nacherbschaft.
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b) im Fall der Einsetzung einer noch nicht begründeten juristischen
Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt.
Eine Stiftung des Erblassers gilt aber nach § 84 schon mit seinem
Tode als entstanden, wenn auch die Genehmigung erst nach dem Tode
des Erblassers erfolgt.
3. Ist der Erbe nur bis zum Eintritt eines Endtermins
oder eines Ereignisses eingesetzt, ohne daß erhellt, wem nachher
die Erbschaft zufallen soll, so gelten die gesetzlichen Erben des Testators
als dessen Nacherben, §2104. Es sind dies nicht die Personen, welche
zur Zeit des Erbfalls die gesetzlichen Erben gewesen wären, sondern
diejenigen, welche zur Zeit des Endtermins oder des Eintritts der auflösenden ¬
Bedingung die nächsten gesetzlichen Erben wären, wenn erst
jetzt der Erbfall einträte. Dies gilt auch für das Maß ihrer Erbteile.
Der Fiskus jedoch wird in dieser Beziehung nicht als gesetzlicher Erbe
angesehen. Das Gesetz erachtet es zwar als die Absicht des Erblassers,
in diesem Falle die Erbschaft inskünftige seinen Verwandten oder seinen
überlebenden Ehegatten zuzuwenden, keineswegs aber dem Fiskus, der
ihm der Vermutung nach nicht näher steht als sein Testamentserbe; 13
vgl. auch § 2066 Satz 2.
Infolge des § 2104 ist es während der Dauer des Schwebezustandes ¬
ungewiß, wer dereinst Nacherbe des unter Endtermin oder auflösender ¬
Bedingung Berufenen sein wird. Wer zur Zeit des Erbfalls
nächster gesetzlicher Erbe wäre, hat daher auch in der Zwischenzeit keineswegs ¬
die Rechte und Pflichten eines Nacherben.
IV. Ernennt der Erblasser einen Nacherben, ohne über die Zeit
des Anfalls der Nacherbschaft zu bestimmen, so gilt der Tod des
Vorerben als die gewollte Zeit,
§ 2106, entsprechend dem vermutErben ¬
ein, nicht minder, falls der Erblasser eine von ihm selbst errichtete
Stiftung zum Erben ernennt, mit deren Genehmigung, § 84. Dann ist daher
für einen Vorerben kein Raum.
13) Strohal § 27 Note 6; Hellmann, Krit. Vierteljahrsschrift 39, 217;
Küntzel in Gruch. Beitr. 41, 585 ff. — Ist nur einer von mehreren eingesetzten
Erben unter einer auflösenden Bedingung oder einem Endtermin eingesetzt,
so werden mit Eintritt der Bedingung oder des Termins die übrigen eingesetzten ¬
Erben Nacherben nach den Grundsätzen der Anwachsung, § 2094,
Planck § 2104 Ziff. 4. Soll nach dem Testament nach dem Tode der Witwe
des Erblassers der Nachlaß auf den Sohn als Erben übergehen, so trifft die
Voraussetzung des § 2104 nach Ansicht des RG (Recht 07, 514; Jur. Wochenschrift ¬
07, 259) nicht zu, da in diesem Falle die zeitliche Begrenzung der Rechte
des eingesetzten Erben und die Nacherbfolge im umgekehrten Verhältnisse
stehen, als es § 2104 vorsieht: hier folgt die Beschränkung aus der testamentarischen ¬
Anordnung der Nacherbfolge.
Dernburg, Bürgerl. Recht. V. Bd. 3. Aufl.