Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

§  53.  Die  Anordnung  der  Nacherbschaft.
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b)  im  Fall  der  Einsetzung  einer  noch  nicht  begründeten  juristischen
Person,  die  erst  nach  dem  Erbfalle  zur  Entstehung  gelangt.
Eine  Stiftung  des  Erblassers  gilt  aber  nach  §  84  schon  mit  seinem
Tode  als  entstanden,  wenn  auch  die  Genehmigung  erst  nach  dem  Tode
des  Erblassers  erfolgt.
3.  Ist  der  Erbe  nur  bis  zum  Eintritt  eines  Endtermins
oder  eines  Ereignisses  eingesetzt,  ohne  daß  erhellt,  wem  nachher
die  Erbschaft  zufallen  soll,  so  gelten  die  gesetzlichen  Erben  des  Testators
als  dessen  Nacherben,  §2104.  Es  sind  dies  nicht  die  Personen,  welche
zur  Zeit  des  Erbfalls  die  gesetzlichen  Erben  gewesen  wären,  sondern
diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Endtermins  oder  des  Eintritts  der  auflösenden ¬
  Bedingung  die  nächsten  gesetzlichen  Erben  wären,  wenn  erst
jetzt  der  Erbfall  einträte.  Dies  gilt  auch  für  das  Maß  ihrer  Erbteile.
Der  Fiskus  jedoch  wird  in  dieser  Beziehung  nicht  als  gesetzlicher  Erbe
angesehen.  Das  Gesetz  erachtet  es  zwar  als  die  Absicht  des  Erblassers,
in  diesem  Falle  die  Erbschaft  inskünftige  seinen  Verwandten  oder  seinen
überlebenden  Ehegatten  zuzuwenden,  keineswegs  aber  dem  Fiskus,  der
ihm  der  Vermutung  nach  nicht  näher  steht  als  sein  Testamentserbe;  13
vgl.  auch  §  2066  Satz  2.
Infolge  des  §  2104  ist  es  während  der  Dauer  des  Schwebezustandes ¬
  ungewiß,  wer  dereinst  Nacherbe  des  unter  Endtermin  oder  auflösender ¬
  Bedingung  Berufenen  sein  wird.  Wer  zur  Zeit  des  Erbfalls
nächster  gesetzlicher  Erbe  wäre,  hat  daher  auch  in  der  Zwischenzeit  keineswegs ¬
  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Nacherben.
IV.  Ernennt  der  Erblasser  einen  Nacherben,  ohne  über  die  Zeit
des  Anfalls  der  Nacherbschaft  zu  bestimmen,  so  gilt  der  Tod  des
Vorerben  als  die  gewollte  Zeit,
§  2106,  entsprechend  dem  vermutErben ¬
  ein,  nicht  minder,  falls  der  Erblasser  eine  von  ihm  selbst  errichtete
Stiftung  zum  Erben  ernennt,  mit  deren  Genehmigung,  §  84.  Dann  ist  daher
für  einen  Vorerben  kein  Raum.
13)  Strohal  §  27  Note  6;  Hellmann,  Krit.  Vierteljahrsschrift  39,  217;
Küntzel  in  Gruch.  Beitr.  41,  585  ff.  —  Ist  nur  einer  von  mehreren  eingesetzten
Erben  unter  einer  auflösenden  Bedingung  oder  einem  Endtermin  eingesetzt,
so  werden  mit  Eintritt  der  Bedingung  oder  des  Termins  die  übrigen  eingesetzten ¬
  Erben  Nacherben  nach  den  Grundsätzen  der  Anwachsung,  §  2094,
Planck  §  2104  Ziff.  4.  Soll  nach  dem  Testament  nach  dem  Tode  der  Witwe
des  Erblassers  der  Nachlaß  auf  den  Sohn  als  Erben  übergehen,  so  trifft  die
Voraussetzung  des  §  2104  nach  Ansicht  des  RG  (Recht  07,  514;  Jur.  Wochenschrift ¬
  07,  259)  nicht  zu,  da  in  diesem  Falle  die  zeitliche  Begrenzung  der  Rechte
des  eingesetzten  Erben  und  die  Nacherbfolge  im  umgekehrten  Verhältnisse
stehen,  als  es  §  2104  vorsieht:  hier  folgt  die  Beschränkung  aus  der  testamentarischen ¬
  Anordnung  der  Nacherbfolge.
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  V.  Bd.  3.  Aufl.
            
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