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Die Nacherbschaft.
III. Eine sog. konstruktive Nacherbfolge' behufs Verwirklichung
von Anordnungen des Erblasserss tritt in drei Fällen von Rechts
wegen ein.
1. Hat der Erblasser einen Erben von dem Eintritt eines Anfangstermins ¬
oder einer aufschiebenden Bedingung an eingesetzt, ohne
zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein solle, so sind dies die gesetzlichen
Erben des Erblassers als Vorerben,° § 2105 Abs. 1.
Daß in der Zwischenzeit eine Vorerbschaft eintritt, ist zwingenden
Rechtens. Darüber, wer der Vorerbe in diesem Falle sein soll, kann
der Erblasser frei bestimmen, ausdrücklich oder nur mittelbar. Hat insbesondere ¬
der Erblasser neben den bedingt oder betagt eingesetzten Teilerben ¬
andere Erben unbedingt oder unbetagt berufen, so ist als seine
Absicht anzusehen, daß die letzteren die Vorerben des bedingt oder betagt
Berufenen werden.“° Auch dann sind in der Regel die gesetzlichen Erben
von der Vorerbschaft während des Schwebens der Bedingung ausgeschlossen, ¬
wenn dem bedingt Eingesetzten für den Fall des Ausfalls der
Bedingung ein Dritter substituiert ist.1
Es macht bei diesem allen keinen Unterschied, ob eine bestimmte
Person unter einer aufschiebenden Bedingung zu Erben eingesetzt ist,
oder ob sich erst durch den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung die
Person des Erben bestimmen soll, z. B. wer innerhalb Jahresfrist eine
brauchbare Flugmaschine erfindet, soll die Hälfte meines Nachlasses
erben, § 2105 Absatz 2 erster Satzteil.
2. Eine konstruktive Vorerbschaft tritt ferner ein:
a) wenn eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person zum
Erben eingesetzt ist, so wird diese nach §2101 Abs. 1 als Nacherbe behandelt," ¬
sowie
7) Kom. Prot. Bd. 5 S. 92.
8) Zugrunde liegt auch hier der letzte Wille des Erblassers; aber zum
Zwecke der Verwirklichung dieses Willens läßt das Gesetz eine Nacherbfolge
eintreten, obgleich der Erblasser eine solche keineswegs bedacht oder besonders
gewollt haben muß.
9) So bereits das Preuß. ALR I 12 §§ 259, 260, 478
10) Planck zu § 2105 Abs. 1. Daß die unbetagt und unbedingt berufenen
Testamentserben ausdrücklich auf Bruchteile eingesetzt sind, hindert ihren
Eintritt als Vorerben auf die anderen Erbteile nicht, wenn sie nicht vom
Erblasser besonders zugunsten der gesetzlichen Erben auf die Bruchteile beschränkt ¬
sind.
11) Dernburg, Preuß. PR Bd. 3 § 124 n. 3 c. S. 376.
2) Ist der Eingesetzte zur Zeit des Erbfalls schon erzeugt, so tritt nach
§ 1923 Abs. 2 Rückziehung des Anfalls auf den Erbfall mit der Geburt des