Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

160
Die  Nacherbschaft.
III.  Eine  sog.  konstruktive  Nacherbfolge'  behufs  Verwirklichung
von  Anordnungen  des  Erblasserss  tritt  in  drei  Fällen  von  Rechts
wegen  ein.
1.  Hat  der  Erblasser  einen  Erben  von  dem  Eintritt  eines  Anfangstermins ¬
  oder  einer  aufschiebenden  Bedingung  an  eingesetzt,  ohne
zu  bestimmen,  wer  bis  dahin  Erbe  sein  solle,  so  sind  dies  die  gesetzlichen
Erben  des  Erblassers  als  Vorerben,°  §  2105  Abs.  1.
Daß  in  der  Zwischenzeit  eine  Vorerbschaft  eintritt,  ist  zwingenden
Rechtens.  Darüber,  wer  der  Vorerbe  in  diesem  Falle  sein  soll,  kann
der  Erblasser  frei  bestimmen,  ausdrücklich  oder  nur  mittelbar.  Hat  insbesondere ¬
  der  Erblasser  neben  den  bedingt  oder  betagt  eingesetzten  Teilerben ¬
  andere  Erben  unbedingt  oder  unbetagt  berufen,  so  ist  als  seine
Absicht  anzusehen,  daß  die  letzteren  die  Vorerben  des  bedingt  oder  betagt
Berufenen  werden.“°  Auch  dann  sind  in  der  Regel  die  gesetzlichen  Erben
von  der  Vorerbschaft  während  des  Schwebens  der  Bedingung  ausgeschlossen, ¬
  wenn  dem  bedingt  Eingesetzten  für  den  Fall  des  Ausfalls  der
Bedingung  ein  Dritter  substituiert  ist.1
Es  macht  bei  diesem  allen  keinen  Unterschied,  ob  eine  bestimmte
Person  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  zu  Erben  eingesetzt  ist,
oder  ob  sich  erst  durch  den  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung  die
Person  des  Erben  bestimmen  soll,  z.  B.  wer  innerhalb  Jahresfrist  eine
brauchbare  Flugmaschine  erfindet,  soll  die  Hälfte  meines  Nachlasses
erben,  §  2105  Absatz  2  erster  Satzteil.
2.  Eine  konstruktive  Vorerbschaft  tritt  ferner  ein:
a)  wenn  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugte  Person  zum
Erben  eingesetzt  ist,  so  wird  diese  nach  §2101  Abs.  1  als  Nacherbe  behandelt," ¬
  sowie
7)  Kom.  Prot.  Bd.  5  S.  92.
8)  Zugrunde  liegt  auch  hier  der  letzte  Wille  des  Erblassers;  aber  zum
Zwecke  der  Verwirklichung  dieses  Willens  läßt  das  Gesetz  eine  Nacherbfolge
eintreten,  obgleich  der  Erblasser  eine  solche  keineswegs  bedacht  oder  besonders
gewollt  haben  muß.
9)  So  bereits  das  Preuß.  ALR  I  12  §§  259,  260,  478
10)  Planck  zu  §  2105  Abs.  1.  Daß  die  unbetagt  und  unbedingt  berufenen
Testamentserben  ausdrücklich  auf  Bruchteile  eingesetzt  sind,  hindert  ihren
Eintritt  als  Vorerben  auf  die  anderen  Erbteile  nicht,  wenn  sie  nicht  vom
Erblasser  besonders  zugunsten  der  gesetzlichen  Erben  auf  die  Bruchteile  beschränkt ¬
  sind.
11)  Dernburg,  Preuß.  PR  Bd.  3  §  124  n.  3  c.  S.  376.
2)  Ist  der  Eingesetzte  zur  Zeit  des  Erbfalls  schon  erzeugt,  so  tritt  nach
§  1923  Abs.  2  Rückziehung  des  Anfalls  auf  den  Erbfall  mit  der  Geburt  des
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer