Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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Die  Nacherbschaft.
später  sog.  trediesem -
  Zwecke  dem  Fiduziarerben  eine  falzidische  —
bellianische  —  Quart  seines  Erbteils  zurückzubehalten.  Das  Senatskonsult ¬
  verordnete  außerdem,  die  Peitsche  neben  dem  Zuckerbrot  zu  Hilfe
nehmend,  daß  der  Fiduziarerbe,  welcher  sich  des  Antritts  der  ihm  verdächtigen ¬
  Erbschaft,  die  er  restituieren  sollte,  weigerte,  auf  Antrag  des
Universalkommissars  zum  Antritt  von  der  Obrigkeit  gezwungen  werden
sollte,  worauf  dann  aber  alle  Vorteile  und  Nachteile  der  Erbschaft  auf
den  Universalfideikommissar  übergingen.
III.  Das  also  geschaffene  Institut  war  dem  altrömischen  Erbrecht
zwar  kunstvoll,  aber  doch  nur  äußerlich  angepaßt,  es  bleibt  ein  innerer
Widerspruch,  daß  die  Anordnung  zunächst  Vermächtnis  und  dann  infolge
der  Restitution  Erbfolge  begründen  soll.  Dennoch  ist  das  gemeine  Recht
nicht  wesentlich  über  den  römischen  Standpunkt  hinausgegangen.
Anders  gestaltete  sich  im  preußischen  Recht  die  fideikommissarische
Substitution.  Nach  ALRI  12  §466  hatte  der  eingesetzte  Erbe  die  Rechte
und  Pflichten  eines  Nießbrauchers,  bis  der  Substitutionsfall  eintrat.
Doch  ergibt  der  folgende  §  467,  daß  hiernach  nur  die  Restitutionspflicht ¬
  des  Fiduziars  bei  dem  Eintritt  des  Substitutionsfalles  bemessen
werden  sollte.  Praxis  und  Wissenschaft  entschieden  sich  daher  dafür,  daß
der  Fiduziar  wahrer  Erbe  —  Vorerbe  —  vom  Erbfalle  bis  zum  Falle
der  Restitution  sei.  Weniger  einig  war  man  über  die  Rechtsstellung
des  Substituten  bis  zum  Eintritt  des  Falles  der  Restitution.  Hatte  er
in  der  Zwischenzeit  ein  bloß  obligatorisches  Recht  gegen  den  Fiduziar?
oder  stand  ihm  bereits  ein  dingliches  Recht  am  Nachlaß,  eine  Anwartschaft
oder  ein  betagtes  Erbrecht  zu?  Hierüber  stritt  man.
IV.  Nach  dem  BGB  ist  der  Nacherbe  von  der  Zeit  des  Anfalls  der
Nacherbschaft  schlechthin  Erbe  des  Erblassers.  Er  wird  dies  von  Rechts
wegen  ohne  daß  es  hierzu  einer  Übertragung  seitens  des  Vorerben  bedarf.
§  53.  Die  Anordnung  der  Nacherbschaft.
I.  Eine  Nacherbschaft  kann  nur  einem  Universalsukzessor  des  Erblassers ¬
  aufgelegt  werden,  also  dem  Testamentserben  des  Erblassers,
seinem  gesetzlichen  Erben,  einem  Nacherben,  sowie  deren  Erben.
5)  Eine  vor  dem  1.  Januar  1900  angeordnete  fideikommissarische  Substitution ¬
  ist  nach  EG  zum  BGB  Art.  213,  214  auch  seit  dem  1.  Januar  1900
nach  dem  alten  Recht  zu  beurteilen.  Habicht,  Einwirkung  3.  Aufl.  S.  703.
Wenn  z.  B.,  führt  Habicht  aus,  der  im  Jahre  1898  gestorbene  A  seine  Witwe
zur  Erbin  eingesetzt,  im  Fall  ihres  Todes  oder  ihrer  Wiederverheiratung  aber
die  Herausgabe  der  Erbschaft  an  seinen  Neffen  B  angeordnet  hat,  und  die
            
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