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Die Nacherbschaft.
später sog. trediesem -
Zwecke dem Fiduziarerben eine falzidische —
bellianische — Quart seines Erbteils zurückzubehalten. Das Senatskonsult ¬
verordnete außerdem, die Peitsche neben dem Zuckerbrot zu Hilfe
nehmend, daß der Fiduziarerbe, welcher sich des Antritts der ihm verdächtigen ¬
Erbschaft, die er restituieren sollte, weigerte, auf Antrag des
Universalkommissars zum Antritt von der Obrigkeit gezwungen werden
sollte, worauf dann aber alle Vorteile und Nachteile der Erbschaft auf
den Universalfideikommissar übergingen.
III. Das also geschaffene Institut war dem altrömischen Erbrecht
zwar kunstvoll, aber doch nur äußerlich angepaßt, es bleibt ein innerer
Widerspruch, daß die Anordnung zunächst Vermächtnis und dann infolge
der Restitution Erbfolge begründen soll. Dennoch ist das gemeine Recht
nicht wesentlich über den römischen Standpunkt hinausgegangen.
Anders gestaltete sich im preußischen Recht die fideikommissarische
Substitution. Nach ALRI 12 §466 hatte der eingesetzte Erbe die Rechte
und Pflichten eines Nießbrauchers, bis der Substitutionsfall eintrat.
Doch ergibt der folgende § 467, daß hiernach nur die Restitutionspflicht ¬
des Fiduziars bei dem Eintritt des Substitutionsfalles bemessen
werden sollte. Praxis und Wissenschaft entschieden sich daher dafür, daß
der Fiduziar wahrer Erbe — Vorerbe — vom Erbfalle bis zum Falle
der Restitution sei. Weniger einig war man über die Rechtsstellung
des Substituten bis zum Eintritt des Falles der Restitution. Hatte er
in der Zwischenzeit ein bloß obligatorisches Recht gegen den Fiduziar?
oder stand ihm bereits ein dingliches Recht am Nachlaß, eine Anwartschaft
oder ein betagtes Erbrecht zu? Hierüber stritt man.
IV. Nach dem BGB ist der Nacherbe von der Zeit des Anfalls der
Nacherbschaft schlechthin Erbe des Erblassers. Er wird dies von Rechts
wegen ohne daß es hierzu einer Übertragung seitens des Vorerben bedarf.
§ 53. Die Anordnung der Nacherbschaft.
I. Eine Nacherbschaft kann nur einem Universalsukzessor des Erblassers ¬
aufgelegt werden, also dem Testamentserben des Erblassers,
seinem gesetzlichen Erben, einem Nacherben, sowie deren Erben.
5) Eine vor dem 1. Januar 1900 angeordnete fideikommissarische Substitution ¬
ist nach EG zum BGB Art. 213, 214 auch seit dem 1. Januar 1900
nach dem alten Recht zu beurteilen. Habicht, Einwirkung 3. Aufl. S. 703.
Wenn z. B., führt Habicht aus, der im Jahre 1898 gestorbene A seine Witwe
zur Erbin eingesetzt, im Fall ihres Todes oder ihrer Wiederverheiratung aber
die Herausgabe der Erbschaft an seinen Neffen B angeordnet hat, und die