Literatur: Birkmeyer, Grundriss.
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parteien mit behandelt sehen. Denn in der Beantwortung der Frage naeh
der Existenz von Part ei pflichten liegt hier doch der Schwerpunkt und es
bietet keine besonderen Resultate, wenn man diese Frage mit derjenigen,
ob es ausser den richterlichen Amtspflichten noch weitere besondere
Prozesspflichten des Gerichts gegenüber den Parteien gibt, unter dem ge-
meinsamen Gesichtspunkte der Prozesspflichten behandelt, da auf diesen
Gesichtspunkt selbst schon an früherer Stelle § 2 b. 8. 15 f. (Inhalt des
Prozessverhältnisses) hingewiesen worden ist.
Schon an anderer Stelle hatte sich Verfasser darüber ausgesprochen
(Krit. Vierteljahrssehr. 1885 8. 547), dass der so oft beklagten Zerfahrenheit in
der Systematik des Civilprozesses nur dadurch ein Ende gemacht werden
könne, wenn man sich dazu verstände, den Gedanken, dass der Prozess ein
einheitliches Rechtsverhältnis sei, zur Grundidee des Systems zu erheben.
Der vorliegende Grundriss unternimmt es nicht, diesen Vorschlag von Neuem
zu vertheidigen, wohl aber wird von demselben hier praktische Anwendung
gemacht und ihm, wie sich aus der oben mit ge th eilten Inhaltsübersicht ergibt,
ein wesentlicher Einfluss auf die Gestaltung des Allgemeinen Theils und die
Gruppirung des Stoffs innerhalb desselben eingeräumt. Bülow selbst
macht in seiner bahnbrechenden Schrift von den Prozesseinreden und Prozess-
voraussetzungen (8. 11 N. 9) die Bemerkung, dass ein System des 0. P.-
Rechts nur auf dem Grunde der Begriffe „Prozessrechtsverhältniss“ und
„Prozessvoraussetzung“ aufgeführt werden könne, und fügt hinzu: „auf diesen
Grundlagen gewinnt das Prozessrecht eine einfachere, fasslichere und über-
sichtlichere Systematik, als irgend eine andere Rechtsdisziplin“. Er hebt
hervor, dass wenn man den Prozess nur als „Verfahren“ auffasse, insbe-
sondere die Vorschriften über das Gericht, die Parteien und deren Vertreter,
über den Gegenstand des Civilprozesses, über die Kautionen und die Reihen-
folge der Prozesse, welche er unter den Gesichtspunkt der Prozessvoraus-
setzungen gebracht habe, keine rechte Stellung im System erlangen könnten.
Er weist darauf hin, dass in den Systemen seiner Zeit diese Materien will-
kürlich und in buntester Mischung mit anderen wissenswerthen Dingen an-
einandergereiht, ja sogar vielfach nur als nützliche und empfehlenswerte
Vorkommnisse für die Erlernung des Prozesses behandelt würden. In der
That bemerkt z. B. Bayer in der Einleitung zu seinen Vorträgen unter
Ziffer 3 gleichsam zu seiner Entschuldigung, dass er des Zusammenhangs
wegen und weil es einmal so üblich geworden sei, in die Darstellung der
Prozesstheorie, die doch nur die Art und Weise des Verfahrens, den modus
procedendi allein anzugeben habe, auch die Lehre von den Haupt- und
Nebenpersonen im Prozesse, sowie die Beantwortung der Frage, was sich zur
Verhandlung im Civilprozesse eigne, aufgenommen habe. Und doch wird
Jedermann einräumen, dass gerade diese Gegenstände so recht eigentlich in
die Darstellung des Civilprozessrechts gehören und deshalb innerhalb der-
selben eine ihrer Wichtigkeit entsprechende Stelle beanspruchen können,
wie ihnen solche bei Annahme des von Bülow empfohlenen Systems von