Metadata : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

Kundmachungs=Patent.  7.  Absatz.
38
§.  20.
Nach  welchen  Gesetzen  Handels=  und  Wechselgeschäfte  zu  beurtheilen  sind.
(Fortsetzung  des  7.  Absatzes.)
Handels=  und  Wechselgeschäfte  werden  nach  den  besondern ¬
  Handels=  und  Wechselgesetzen,  in  so  fern  sie  von
den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuches  abweichen,  beurtheilt.
Ein  Handelsgeschäft  ist  dasjenige,  welches  von  einem  Handelsmanne, =
  vermöge  der  ihm  zustehenden  Befugniß  zu  einer  gewissen =
  Art  des  Verkehres,  unternommen  wird.
Ein  Wechselgeschäft  ist  jenes,  welches  sich  auf  einen  WechselVertrag =
  bezieht.  Die  Natur  dieses  Vertrages  besteht  aber  darin
daß  man  sich  durch  denselben  verbindet,  unter  einer  besonders  strengen, ¬
  in  den  Gesetzen  bestimmten  Haftung  eine  Zahlung  zu  leisten
oder  zu  verschaffen.
Die  Beförderung  des  Handels  und  der  Zweck  der  Wechselgeschäfte =
  machen  eigene  Bestimmungen  nothwendig,  welche  sich  im
Allgemeinen  durch  eine  größere  Freyheit  in  Ansehung  des  zu  treffenden ¬
  Uebereinkommens,  durch  strenges  Festhalten  an  eine  gewisse
Form,  die  Beseitigung  der  andere  Geschäfte  verzögernden  Einwendungen ¬
  und  ein  schnelleres  Verfahren  bey  der  Verfolgung  der  Rechte
auszeichnen.  Das  Gesetz  kann  in  diesen  Geschäften  auf  diese,  wohl
überhaupt  wünschenswerthen  Zwecke  mit  größerem  Nachdrucke  hinarbeiten, ¬
  da  dergleichen  Geschäfte  in  der  Regel  nur  von  Kundigen
unternommen  werden  und  schon  der  Gebrauch  gewisse  Modalitäten
eingeführt  hat,  welche  jenen  Geschäften  eine  größere  Bestimmtheit
geben  und  eigene,  den  Unternehmern  derselben  bekannte  Wirkungen
hervorbringen.
Das  Gesetzbuch  enthält  zwar  mehrere,  die  Handelsgeschäfte
betreffende  Vorschriften,  wie  die  §§.  995,  1179,  1203,  1204,
1207,  1214  und  1215  darthun,  aber  es  hatte  nicht  die  Absicht
dieselben  zu  erschöpfen,  und  beruft  sich  auf  die  besonderen  Handelsgesetze, ¬
  hier  im  Kundmachungs=Patente  im  Allgemeinen,  und  in
den  §§.  1027,  1216  und  1410  noch  insbesondere.  Die  Wechselgeschäfte ¬
  werden  ganz  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften
vorbehalten,  auf  welche  sich  nur  der  §.  1492  in  Ansehung  der  Verjährung ¬
  des  Wechselrechtes  noch  insbesondere  beruft.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer