Kundmachungs=Patent. 7. Absatz.
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§. 20.
Nach welchen Gesetzen Handels= und Wechselgeschäfte zu beurtheilen sind.
(Fortsetzung des 7. Absatzes.)
Handels= und Wechselgeschäfte werden nach den besondern ¬
Handels= und Wechselgesetzen, in so fern sie von
den Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen, beurtheilt.
Ein Handelsgeschäft ist dasjenige, welches von einem Handelsmanne, =
vermöge der ihm zustehenden Befugniß zu einer gewissen =
Art des Verkehres, unternommen wird.
Ein Wechselgeschäft ist jenes, welches sich auf einen WechselVertrag =
bezieht. Die Natur dieses Vertrages besteht aber darin
daß man sich durch denselben verbindet, unter einer besonders strengen, ¬
in den Gesetzen bestimmten Haftung eine Zahlung zu leisten
oder zu verschaffen.
Die Beförderung des Handels und der Zweck der Wechselgeschäfte =
machen eigene Bestimmungen nothwendig, welche sich im
Allgemeinen durch eine größere Freyheit in Ansehung des zu treffenden ¬
Uebereinkommens, durch strenges Festhalten an eine gewisse
Form, die Beseitigung der andere Geschäfte verzögernden Einwendungen ¬
und ein schnelleres Verfahren bey der Verfolgung der Rechte
auszeichnen. Das Gesetz kann in diesen Geschäften auf diese, wohl
überhaupt wünschenswerthen Zwecke mit größerem Nachdrucke hinarbeiten, ¬
da dergleichen Geschäfte in der Regel nur von Kundigen
unternommen werden und schon der Gebrauch gewisse Modalitäten
eingeführt hat, welche jenen Geschäften eine größere Bestimmtheit
geben und eigene, den Unternehmern derselben bekannte Wirkungen
hervorbringen.
Das Gesetzbuch enthält zwar mehrere, die Handelsgeschäfte
betreffende Vorschriften, wie die §§. 995, 1179, 1203, 1204,
1207, 1214 und 1215 darthun, aber es hatte nicht die Absicht
dieselben zu erschöpfen, und beruft sich auf die besonderen Handelsgesetze, ¬
hier im Kundmachungs=Patente im Allgemeinen, und in
den §§. 1027, 1216 und 1410 noch insbesondere. Die Wechselgeschäfte ¬
werden ganz den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften
vorbehalten, auf welche sich nur der §. 1492 in Ansehung der Verjährung ¬
des Wechselrechtes noch insbesondere beruft.