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§ 51. Der Ersatzerbe.
IV. Der Ersatzerbe galt nach dem römischen Recht als bedingt
eingesetzt. Dies ist eine natürliche Auffassung. Unseres Erachtens besteht ¬
kein Grund dazu, sie zu verleugnen.“ Allerdings aber liegt eine
besonders geartete Bedingung vor, auf welche nicht alle, für die
Bedingungen im allgemeinen berechneten Regeln anwendbar sind. Insbesondere ¬
ist die Auslegungsregel des §2074 auf die Berufung eines
Ersatzerben nicht anwendbar. Der Ersatzerbe muß vielmehr, wie jeder
eventuell berufene Erbe richtiger Ansicht nach nur den Erbfall erleben,
keineswegs aber auch die Zeit des Wegfalls des Instituten, an
dessen Stelle er trat, §§ 1953, 2344.
V. Auf ein Voraus zugunsten des Instituten hat der Ersatzerbe
ohne besondere Bestimmung des Erblassers keinen Anspruch, wohl aber
gelten Anweisungen von Nachlaßbestandteilen auf den Erbteil des Instituten ¬
im Zweifel auch für den Ersatzerben."
VI. Sind für einen Erben mehrere Ersatzerben ernannt, so erhalten
sie der Regel nach gleiche Teile.
Sind aber die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die
übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
sie im Verhältnis ihrer Erbteile auch substituiert sind, § 2098
Abs. 1 — sog. substitutio reciproca. Sind die Erben gegenseitig als
Ersatzerben eingesetzt, so haben die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil ¬
Eingesetzten im Zweifel auch bezüglich der Substitutportion ein bevorzugtes ¬
Recht, § 2098 Abs. 2.
VII. Das Recht der Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor,
§ 2099.
VIII. Selbstverständlich kann auch für den bestellten Nacherben
ein Ersatzerbe ernannt werden.
6) Dies tut namentlich Strohal 3. Aufl. S. 160 f. Seine Auffassung,
daß in der Ersatzberufung keine gewillkürte Bedingung liege, vielmehr nur
eine sog. Rechtsbedingung, ist aber keineswegs überzeugend, denn es ist der
Erblasser, welcher die Bedingung setzt, und keineswegs das Gesetz.
Der einem Miterben infolge einer Ersatzberufung zukommende Erbteil ¬
gilt schlechthin als besonderer Erbteil, für den ihm durch Anwachsung
zukommenden Anteil gilt dieses nach § 2095 nur mit Beschränkungen, Strohal
S. 163 Anm. 35 am Schluß.
[Ein solcher einem Nacherben eingesetzter Ersatzerbe hat vor dem
Wegfalle des Nacherben kein selbständiges Recht auf den künftigen Anfall der
Erbschaft; zugunsten des Ersatzerben ist weder der Vorerbe noch der Nacherbe
in der Verfügung über die Erbschaft beschränkt, KG im Recht 081I 453,
Jahrb. f. Entsch. d. KG 35 A 215.]