Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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§  51.  Der  Ersatzerbe.
IV.  Der  Ersatzerbe  galt  nach  dem  römischen  Recht  als  bedingt
eingesetzt.  Dies  ist  eine  natürliche  Auffassung.  Unseres  Erachtens  besteht ¬
  kein  Grund  dazu,  sie  zu  verleugnen.“  Allerdings  aber  liegt  eine
besonders  geartete  Bedingung  vor,  auf  welche  nicht  alle,  für  die
Bedingungen  im  allgemeinen  berechneten  Regeln  anwendbar  sind.  Insbesondere ¬
  ist  die  Auslegungsregel  des  §2074  auf  die  Berufung  eines
Ersatzerben  nicht  anwendbar.  Der  Ersatzerbe  muß  vielmehr,  wie  jeder
eventuell  berufene  Erbe  richtiger  Ansicht  nach  nur  den  Erbfall  erleben,
keineswegs  aber  auch  die  Zeit  des  Wegfalls  des  Instituten,  an
dessen  Stelle  er  trat,  §§  1953,  2344.
V.  Auf  ein  Voraus  zugunsten  des  Instituten  hat  der  Ersatzerbe
ohne  besondere  Bestimmung  des  Erblassers  keinen  Anspruch,  wohl  aber
gelten  Anweisungen  von  Nachlaßbestandteilen  auf  den  Erbteil  des  Instituten ¬
  im  Zweifel  auch  für  den  Ersatzerben."
VI.  Sind  für  einen  Erben  mehrere  Ersatzerben  ernannt,  so  erhalten
sie  der  Regel  nach  gleiche  Teile.
Sind  aber  die  Erben  gegenseitig  oder  sind  für  einen  von  ihnen  die
übrigen  als  Ersatzerben  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
sie  im  Verhältnis  ihrer  Erbteile  auch  substituiert  sind,  §  2098
Abs.  1  —  sog.  substitutio  reciproca.  Sind  die  Erben  gegenseitig  als
Ersatzerben  eingesetzt,  so  haben  die  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbteil ¬
  Eingesetzten  im  Zweifel  auch  bezüglich  der  Substitutportion  ein  bevorzugtes ¬
  Recht,  §  2098  Abs.  2.
VII.  Das  Recht  der  Ersatzerben  geht  dem  Anwachsungsrecht  vor,
§  2099.
VIII.  Selbstverständlich  kann  auch  für  den  bestellten  Nacherben
ein  Ersatzerbe  ernannt  werden.
6)  Dies  tut  namentlich  Strohal  3.  Aufl.  S.  160  f.  Seine  Auffassung,
daß  in  der  Ersatzberufung  keine  gewillkürte  Bedingung  liege,  vielmehr  nur
eine  sog.  Rechtsbedingung,  ist  aber  keineswegs  überzeugend,  denn  es  ist  der
Erblasser,  welcher  die  Bedingung  setzt,  und  keineswegs  das  Gesetz.
Der  einem  Miterben  infolge  einer  Ersatzberufung  zukommende  Erbteil ¬
  gilt  schlechthin  als  besonderer  Erbteil,  für  den  ihm  durch  Anwachsung
zukommenden  Anteil  gilt  dieses  nach  §  2095  nur  mit  Beschränkungen,  Strohal
S.  163  Anm.  35  am  Schluß.
[Ein  solcher  einem  Nacherben  eingesetzter  Ersatzerbe  hat  vor  dem
Wegfalle  des  Nacherben  kein  selbständiges  Recht  auf  den  künftigen  Anfall  der
Erbschaft;  zugunsten  des  Ersatzerben  ist  weder  der  Vorerbe  noch  der  Nacherbe
in  der  Verfügung  über  die  Erbschaft  beschränkt,  KG  im  Recht  081I  453,
Jahrb.  f.  Entsch.  d.  KG  35  A  215.]
            
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