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können, ist sie aber dennoch durch das ganze römische
Recht hindurch als ein Institut erhalten, in welchem das
einseitige Recht des Gläubigers, losgelöst von seinem
sonstigen Zusammenhange zu einer actio führte, so wird
es zunächst darauf ankommen, nachzuweisen, wie die Form
innerhalb der Erweiterungen, die sie erfahren, zur Anwendung ¬
gebracht wurde, um diesen einseitigen Schutz des
Berechtigten durchzuführen. — Zu diesem Zwecke wird
der Nachweis zu erbringen sein, dass die Rechtsmittel, zu
denen eine stipulatio führte, in einem innern Zusammenhänge ¬
mit dem rechtsbegründenden Acte stehen, darnach
wird dann zu zeigen sein, wie die Form der stipulatio
wiederum in weiterer Entwickelung den gewollten Inhalt
aufnehmen konnte, ohne ihre Einseitigkeit zu verlieren.
Jede stipulatio führt zu einer actio in dem Sinne, dass
der Stipulator befugt ist, die processualische formula der
actio auf dare oportere zu gebrauchen. Ueber den privatrechtlichen -
Inhalt der stipulatio ist damit aber gar nichts
gesagt, namentlich ist dem römischen Recht die Anschauung ¬
durchaus ferne, dass die actio mit der condemnatio ¬
in nothwendiger Verbindung stehe.*
Wie zur Zeit
des Legisactionenprocesses mit den bestimmt vorgeschriebenen ¬
Worten des Gesetzes die legisactio erhoben werden
müsste und es nicht genügte, wenn auch sonst in noch so
stringenter Weise der Nachweis erbracht war, dass der
fragliche Anspruch im Gesetz begründet sei, so war auch
*) Gegen die Ansicht von Salpius 1. c. p. 214. Witte, Krit. V.
Bd. 8 p 199. Spaltenstein, das specifisch juristische Geschäft p. 27
welche die bisherige Lehre über die Bedeutung der stipulatio eingehend
vertheidigen. Ueber Lenels Ansicht in Ansehung des Condemnationsbefehl's ¬
Brinz Krit. V. Bd. 19. p. 572.