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Die Erbeinsetzung.
VI. Infolge der Anwachsung vergrößern sich die Teile der an
wachsungsberechtigten Erben um den wegfallenden Erbteil, und zwar im
Verhältnis ihrer bisherigen Größe gegen das Ganze.
Die Anwachsung geschieht auch zugunsten der Erben des zur Zeit
der Erledigung des anwachsenden Erbteils bereits verstorbenen Anwach
sungsberechtigten. Es entspricht dies dem römischen Satz: portio
portioni accrescit."
VII. Der ursprüngliche Anteil des Anwachsungsberechtigter
und der ihm anwachsende Teil bilden grundsätzlich nur einen Erb
teil, § 1951 Abs. 2.8 Hat daher der Miterbe seinen ursprünglichen
Erbteil angenommen, so kann er den anwachsenden Erbteil nicht mehr
ausschlagen; hat ein Mitberufener den Teil, zu dem er ursprünglich be
rufen war, ausgeschlagen, so fällt der anwachsende Erbteil nicht ihm,
sondern demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Aus
schlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2.
Aber in Ansehung der Vermächtnisse, der Auflagen und der Aus
gleichungspflicht, die auf dem ursprünglichen oder dem anwachsenden
Teile lasten, gelten beide Teile als besondere Erbteile, § 2095, vgl.
§ 2007 Satz 2.
VIII. Daß der erledigte Erbteil dem Anwachsungsberechtigten mit
seinen Lasten, insbesondere Vermächtnissen oder Auflagen, anwächst, er
gibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen der §§ 2161, 2192 und ist
dort zu erörtern.
IX. Der Grundgedanke, auf welchem die Anwachsung beruht, daß
sich die Erbfolge auf das Ganze der Erbschaft erstrecken muß, führt
noch zu einem andern Falle der Anwachsung, welcher freilich im Gesetze
nicht besonders hervorgehoben ist.
B ist Erbe des A geworden, stirbt aber während der Ausschlagungs
frist und hinterläßt als Erben X und Y. Beide treten die Erbschaft
des B an. Während aber X auch seinen Anteil an der Erbschaft des
A annimmt, schlägt Y seinen Anteil an dieser Erbschaft aus. Es ent
steht die Frage, wem der Anteil des Y zufällt. Die Antwort muß
dahin gehen, daß er dem X zu der bereits zur Hälfte erworbenen Erb
schaft des A anwächst.
[Meischeider a. a. O. S. 201; Strohal § 26 IV.)
Hans Hellwig, Arch. f. ziv. Pr. 102 S. 416.)
9) Strohal S. 157 ist sim Ergebnis] derselben Ansicht; er nimmt
jedoch mit Recht] an, daß eine Anwachsung im Sinne des § 2094 hier nicht
vorliege, weil der geschilderte Vorgang nicht auf dem vermutlichen Willen