Full text: Deutsches Erbrecht

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Die Erbeinsetzung. 
VI. Infolge der Anwachsung vergrößern sich die Teile der an 
wachsungsberechtigten Erben um den wegfallenden Erbteil, und zwar im 
Verhältnis ihrer bisherigen Größe gegen das Ganze. 
Die Anwachsung geschieht auch zugunsten der Erben des zur Zeit 
der Erledigung des anwachsenden Erbteils bereits verstorbenen Anwach 
sungsberechtigten. Es entspricht dies dem römischen Satz: portio 
portioni accrescit." 
VII. Der ursprüngliche Anteil des Anwachsungsberechtigter 
und der ihm anwachsende Teil bilden grundsätzlich nur einen Erb 
teil, § 1951 Abs. 2.8 Hat daher der Miterbe seinen ursprünglichen 
Erbteil angenommen, so kann er den anwachsenden Erbteil nicht mehr 
ausschlagen; hat ein Mitberufener den Teil, zu dem er ursprünglich be 
rufen war, ausgeschlagen, so fällt der anwachsende Erbteil nicht ihm, 
sondern demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Aus 
schlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2. 
Aber in Ansehung der Vermächtnisse, der Auflagen und der Aus 
gleichungspflicht, die auf dem ursprünglichen oder dem anwachsenden 
Teile lasten, gelten beide Teile als besondere Erbteile, § 2095, vgl. 
§ 2007 Satz 2. 
VIII. Daß der erledigte Erbteil dem Anwachsungsberechtigten mit 
seinen Lasten, insbesondere Vermächtnissen oder Auflagen, anwächst, er 
gibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen der §§ 2161, 2192 und ist 
dort zu erörtern. 
IX. Der Grundgedanke, auf welchem die Anwachsung beruht, daß 
sich die Erbfolge auf das Ganze der Erbschaft erstrecken muß, führt 
noch zu einem andern Falle der Anwachsung, welcher freilich im Gesetze 
nicht besonders hervorgehoben ist. 
B ist Erbe des A geworden, stirbt aber während der Ausschlagungs 
frist und hinterläßt als Erben X und Y. Beide treten die Erbschaft 
des B an. Während aber X auch seinen Anteil an der Erbschaft des 
A annimmt, schlägt Y seinen Anteil an dieser Erbschaft aus. Es ent 
steht die Frage, wem der Anteil des Y zufällt. Die Antwort muß 
dahin gehen, daß er dem X zu der bereits zur Hälfte erworbenen Erb 
schaft des A anwächst. 
[Meischeider a. a. O. S. 201; Strohal § 26 IV.) 
Hans Hellwig, Arch. f. ziv. Pr. 102 S. 416.) 
9) Strohal S. 157 ist sim Ergebnis] derselben Ansicht; er nimmt 
jedoch mit Recht] an, daß eine Anwachsung im Sinne des § 2094 hier nicht 
vorliege, weil der geschilderte Vorgang nicht auf dem vermutlichen Willen
	        
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