Volltext : ¬Die Elemente des gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (1)

§.  5.  Der  Staat.
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die  Wahlfreiheit  der  Einzelnen  im  Interesse  der  Gattung  zu  heben
ist  der,  daß  der  Gattungswille  seinen  natürlichen  Trägern,  den  Individuen, ¬
  entzogen,  und  für  denselben  ein  anderes  Organ  geschaffen
wurde,  welches  von  den  Einzelindividuen  und  deren  Wahlfreiheit
unabhängig  war  und  nur  noch  auf  künstliche  Weise  durch  die  Staatsverfassung ¬
  mit  ihnen  zusammenhing.  Dieses  Organ  schließt  nun
als  Träger  des  Gattungswillens  die  Wahlfreiheit  der  Individuen
aus,  indem  es  durch  physische  Zwangsmittel  dem  Gattungswillen
seine  Geltung  verschafft.
Dieser  positive  Staat  dient  nun,  wie  sich  schon  aus  seiner  ganzen
Anlage  ergiebt,  dem  Gattungswillen  nur  als  Nothbehelf;  zwar  als
ein  aus  der  Natur  des  Menschen  sich  ergebender  nothwendiger
Nothbehelf;  es  liegt  aber  dennoch  etwas  Unnatürliches  im  Staate,  weil
der  Gattungswille  seinen  natürlichen  Trägern,  den  Einzelindividuen
entzogen  ist,  während  er  im  Volke  allein  von  diesen  repräsentirt
wird.  Dieses  Unnatürliche  hat  nun  folgende  Consequenzen.
Der  Lebenswille  der  Gattung  lebt  im  Volke  neben  dem  Staate
weiter  in  seinen  natürlichen  Trägern,  den  Einzelindividuen,  und  verlangt ¬
  als  Volkswille  stets  seinen  Ausdruck  auch  im  Staate.  Der
einmal  bestehende  Staat  ist  aber  in  seiner  starren  positiven  Form
nicht  im  Stande,  dem  ewig  strömenden  Volkswillen  sofort  zu  folgen,
und  so  treten  der  Staatswille  und  der  Volkswille,  welche  ursprünglich ¬
  derselbe  Gattungswille  sind,  in  einen  Gegensatz.  Der  Staat
will  etwas  Anderes,  als  das  Volk.  Die  Möglichkeit  einer  solchen
Scheidung  liegt  aber  darin,  daß  der  im  Staate  erscheinende  Gattungswille ¬
  andere  Organe  hat,  als  die  Einzelindividuen,  und  hierdurch  ist
denn  auch  zugleich  die  Nothwendigkeit  eines  fortwährenden  Gegensatzes
zwischen  Staatswillen  und  Volkswillen  gegeben.  Dieser  in  der  Natur ¬
  des  Staates  liegende  Gegensatz  bringt  nun  einen  ewigen  Kampf
zwischen  Staatswillen  und  Volkswillen  hervor,  welchen  wir  das
politische  Leben  des  Volkes  nennen.  Diesen  Gegensatz  und  also  den
Kampf  so  gering  als  möglich  zu  machen,  ist  die  höchste  Aufgabe
der  staatlichen  Organe,  da  der  endliche  Sieg  doch  immer  dem  Volkswillen, ¬
  als  dem  natürlichen  und  wahren  Gattungswillen  zufallen  muß.
Ein  genaueres  Eingehen  auf  das  Wesen  des  Staates  ist  nicht
durch  den  Zweck  dieses  Buches  vorgeschrieben.  Eine  weitere  Rechtfertigung ¬
  dieser  von  der  gewöhnlichen  gänzlich  abweichenden  Auffassung
des  Staates  als  localer  Erscheinung  des  Lebenswillens  der  Gattung
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