§. 5. Der Staat.
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die Wahlfreiheit der Einzelnen im Interesse der Gattung zu heben
ist der, daß der Gattungswille seinen natürlichen Trägern, den Individuen, ¬
entzogen, und für denselben ein anderes Organ geschaffen
wurde, welches von den Einzelindividuen und deren Wahlfreiheit
unabhängig war und nur noch auf künstliche Weise durch die Staatsverfassung ¬
mit ihnen zusammenhing. Dieses Organ schließt nun
als Träger des Gattungswillens die Wahlfreiheit der Individuen
aus, indem es durch physische Zwangsmittel dem Gattungswillen
seine Geltung verschafft.
Dieser positive Staat dient nun, wie sich schon aus seiner ganzen
Anlage ergiebt, dem Gattungswillen nur als Nothbehelf; zwar als
ein aus der Natur des Menschen sich ergebender nothwendiger
Nothbehelf; es liegt aber dennoch etwas Unnatürliches im Staate, weil
der Gattungswille seinen natürlichen Trägern, den Einzelindividuen
entzogen ist, während er im Volke allein von diesen repräsentirt
wird. Dieses Unnatürliche hat nun folgende Consequenzen.
Der Lebenswille der Gattung lebt im Volke neben dem Staate
weiter in seinen natürlichen Trägern, den Einzelindividuen, und verlangt ¬
als Volkswille stets seinen Ausdruck auch im Staate. Der
einmal bestehende Staat ist aber in seiner starren positiven Form
nicht im Stande, dem ewig strömenden Volkswillen sofort zu folgen,
und so treten der Staatswille und der Volkswille, welche ursprünglich ¬
derselbe Gattungswille sind, in einen Gegensatz. Der Staat
will etwas Anderes, als das Volk. Die Möglichkeit einer solchen
Scheidung liegt aber darin, daß der im Staate erscheinende Gattungswille ¬
andere Organe hat, als die Einzelindividuen, und hierdurch ist
denn auch zugleich die Nothwendigkeit eines fortwährenden Gegensatzes
zwischen Staatswillen und Volkswillen gegeben. Dieser in der Natur ¬
des Staates liegende Gegensatz bringt nun einen ewigen Kampf
zwischen Staatswillen und Volkswillen hervor, welchen wir das
politische Leben des Volkes nennen. Diesen Gegensatz und also den
Kampf so gering als möglich zu machen, ist die höchste Aufgabe
der staatlichen Organe, da der endliche Sieg doch immer dem Volkswillen, ¬
als dem natürlichen und wahren Gattungswillen zufallen muß.
Ein genaueres Eingehen auf das Wesen des Staates ist nicht
durch den Zweck dieses Buches vorgeschrieben. Eine weitere Rechtfertigung ¬
dieser von der gewöhnlichen gänzlich abweichenden Auffassung
des Staates als localer Erscheinung des Lebenswillens der Gattung
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