Erster Titel. Kap. VI. [§§. 113. 114.
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feuergefährliche Gegenstände beschädigt **), ohne gültiges Billet in
einem Waggon betroffen wird) auf Vertragserfüllung bezw. Entschädigung ¬
belangen;
2) bei dem Gepäcktransporte erscheint, obwohl die Bahnverwaltung, ¬
in deren Gebiet eine Vertragsverletzung bezw. Beschädigung ¬
Seitens eines Reisenden stattgefunden hat (wenn z. B.
ein solcher in seinem Gepäck feuergefährliche Gegenstände aufgegeben ¬
hat und dadurch ein Schaden verursacht ist 2), legitimirt
gegen diesen Reisenden Klage auf Entschädigung zu erheben.
3) Ebenso wird bei Equipagen=, sowie bei Vieh=Transport,
die durch diese Transport=Objecte an ihrem Eigenthum irgendwie
beschädigte Bahnverwaltung gegen diejenige Person, welche dieselbe
aufgegeben hat, auf Entschädigung klagen könnens
§. 114.
b. beim Gütertransport.
Jede Verwaltung, welche ein Gut zum Transport annimmt
erscheint legitimirt, hinsichtlich der Vertragsverletzungen (insbesondere ¬
wegen Schäden), welche ihr bei diesem Transporte durch
Verschulden oder Arglist des Absenders entstehen, gegen diesen
zu klagen?
1a) Vgl. §. 83 S. 157.
2) Der erwähnten Bahnverwaltung würde in derartigen Fällen ein Klagrecht ¬
auf Entschädigung gegen den das Gepäck aufgebenden Reisenden selbst
dann zustehen, wenn ohne dessen Wissen seine Angehörigen, oder in Folge
nachlässiger Verwahrung ein Dritter feuergefährliche Gegenstände in das Gepäck
gesteckt hätten, indem ihn hier das Verschulden trifft, daß er nicht gehörige
Aufsicht bei der Verpackung und nach derselben geübt hat.
3) So z. B. auf Grund der in §§. 40a und 41 mitgetheilten Reglementsbestimmungen, ¬
wenn ein Pferd sich losgerissen und etwa den Eisenbahn=Wagen
beschädigt hat.
4) Wie z. B. a) wenn der Versender durch unrichtige Declaration im
Frachtbriefe die reglementswidrige Aufgabe eines vom Transport ausgeschlossenen
oder nur unter Beobachtung besonderer Vorsichtsmaßregeln zum Transport zu¬