Volltext : Deutschlands Eisenbahnen (2,[2])

Erster  Titel.  Kap.  VI.  [§§.  113.  114.
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feuergefährliche  Gegenstände  beschädigt  **),  ohne  gültiges  Billet  in
einem  Waggon  betroffen  wird)  auf  Vertragserfüllung  bezw.  Entschädigung ¬
  belangen;
2)  bei  dem  Gepäcktransporte  erscheint,  obwohl  die  Bahnverwaltung, ¬
  in  deren  Gebiet  eine  Vertragsverletzung  bezw.  Beschädigung ¬
  Seitens  eines  Reisenden  stattgefunden  hat  (wenn  z.  B.
ein  solcher  in  seinem  Gepäck  feuergefährliche  Gegenstände  aufgegeben ¬
  hat  und  dadurch  ein  Schaden  verursacht  ist  2),  legitimirt
gegen  diesen  Reisenden  Klage  auf  Entschädigung  zu  erheben.
3)  Ebenso  wird  bei  Equipagen=,  sowie  bei  Vieh=Transport,
die  durch  diese  Transport=Objecte  an  ihrem  Eigenthum  irgendwie
beschädigte  Bahnverwaltung  gegen  diejenige  Person,  welche  dieselbe
aufgegeben  hat,  auf  Entschädigung  klagen  könnens
§.  114.
b.  beim  Gütertransport.
Jede  Verwaltung,  welche  ein  Gut  zum  Transport  annimmt
erscheint  legitimirt,  hinsichtlich  der  Vertragsverletzungen  (insbesondere ¬
  wegen  Schäden),  welche  ihr  bei  diesem  Transporte  durch
Verschulden  oder  Arglist  des  Absenders  entstehen,  gegen  diesen
zu  klagen?
1a)  Vgl.  §.  83  S.  157.
2)  Der  erwähnten  Bahnverwaltung  würde  in  derartigen  Fällen  ein  Klagrecht ¬
  auf  Entschädigung  gegen  den  das  Gepäck  aufgebenden  Reisenden  selbst
dann  zustehen,  wenn  ohne  dessen  Wissen  seine  Angehörigen,  oder  in  Folge
nachlässiger  Verwahrung  ein  Dritter  feuergefährliche  Gegenstände  in  das  Gepäck
gesteckt  hätten,  indem  ihn  hier  das  Verschulden  trifft,  daß  er  nicht  gehörige
Aufsicht  bei  der  Verpackung  und  nach  derselben  geübt  hat.
3)  So  z.  B.  auf  Grund  der  in  §§.  40a  und  41  mitgetheilten  Reglementsbestimmungen, ¬
  wenn  ein  Pferd  sich  losgerissen  und  etwa  den  Eisenbahn=Wagen
beschädigt  hat.
4)  Wie  z.  B.  a)  wenn  der  Versender  durch  unrichtige  Declaration  im
Frachtbriefe  die  reglementswidrige  Aufgabe  eines  vom  Transport  ausgeschlossenen
oder  nur  unter  Beobachtung  besonderer  Vorsichtsmaßregeln  zum  Transport  zu¬
            
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