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IV.  Kap.  Die  Servituten.
die  s.  g.
hende  Verpflichtung  zu  positiven  Leistungen
Reallast  —  nicht  als  Servitut,  sondern  als  ein  eigenthümliches ¬
  deutsches  Rechtsinstitut  aufzufassen  238).
§.  117.
2)  Die  berechtigten  Subjecte.
1)  Je  nachdem  das  Recht  der  Servitut  einer  Person ¬
  oder  einem  Grundstücke  zusteht,  ist  dieselbe  eine
Personal=  oder  Real=Servitut.  Die  im  römischen
Rechte  hervorgehobenen  vier  Personal-Servituten:  ususfructus, ¬
  usus,  habitatio  und  operae  servorum  s.  animalium ¬
  können  nur  als  Personal-Servituten  constituirt
werden,  wogegen  alle  übrigen  Servituten  sowohl  einem
Grundstücke,  als  auch  einer  Person  zustehen  können.  Im
letzteren  Falle  kommen  alle  für  Personal-Servituten  geltenden ¬
  Grundsätze  zur  Anwendung,  ohne  Einmischung  irgend
welcher  Grundsätze  der  Real=Servituten,  weshalb  es  überflüssig ¬
  ist,  sie  als  servitutes  irregulares  besonders  auszuzeichnen ¬
  239).
allgemein  aufgegeben.  Als  Gründe,  weshalb  die  Römer  eine  servitus
in  faciendo  nicht  annehmen  konnten,  kann  man  außerdem  nennen:
1)  die  intentio  bei  einer  actio  in  rem  konnte  niemals  auf  ein  dare
oder  facere  oportere  gerichtet  sein,  2)  noch  zur  Zeit  der  PandektenJuristen ¬
  konnte  auf  ein  facere  niemals  erkannt  werden,  sondern  die
Condemnation  aus  einer  obligatio  faciendi  ging  nur  auf  die  aestimatio, ¬
  während  es  in  der  Natur  der  jura  in  re  liegt,  daß  sie  gegen
jeden  Inhaber  müssen  erzwungen  werden  können.  Wenngleich  nust
diese  beiden  Gründe  allenfalls  in  Deutschland  zu  beseitigen  wären,  so
ist  dennoch  der  erste  angeführte  Grund,  weil  aus  der  Natur  der  Serpitut ¬
  abgeleitet,  noch  immer  zu  beobachten,  wenn  nicht  der  Begriff  der
Servitut  durch  Gesetz  oder  Gewohnheit  entschieden  erweitert,  und  dadurch ¬
  die  Servitut  in  ein  ganz  anderes  Institut  verwandelt  ist,  so  z.
B.  im  Baierschen  Landrecht  Th.  2.  Cap.  7.  §.  2.  „(die  Servitut)  ist
unterschiedlich  und  zwar  1mo  affirmativa,  wenn  derjenige,  welcher
hierzu  verbunden  ist,  entweder  in  dem  Seinigen  etwas  zu  leiden,  oder
zu  thun  hat."
238)  S.  unten  §.  123  und  124.
239)  Früher  theilte  man  freilich  die  persönlichen  Servituten  meistens
            
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