Metadata : Anleitung zum gerichtlichen Proceß (2)

III  Abschnitt.  4.  Titel.
540
Tit.  4.
Von  den  Rechtsmitteln  gegen  richterliche  Erkenntnisse ¬
  überhaupt.
§.  388.
Nothfrist  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses.
Nach  gemeinen  Rechten  wird  der  den  Parteyen  gehörig ¬
  bekannt  gemachte  richterliche  Ausspruch  binnen  zehn
Tagen  rechtskraͤstig,  von  Zeit  der  Publication  oder  Insinuation ¬
  des  Erkenntnisses  angerechnet  (1).
Diese  Nothfrist  ist  a)  unveraͤnderlich,  und  kann  von
dem  Richter,  oder  von  den  Parteyen,  weder  ausdrüͤcklich
noch  stillschweigend,  verlängert  werden.  Es  kann  auch
der  Oberrichter  kein  guͤltiges  Urthel  faͤllen,  wenn  erst
nach  Ablauf  von  10  Tagen  ein  Rechtsmittel  eingewandt
und  von  den  Parteyen  wissentlich  fortgesetzt  worden
ist  (2).
Die  Nothfrist  laͤuft  b)  von  dem  Augenblick  an,  wo
die  Parteyen  von  dem  Inhalt  des  richterlichen  Erkenntnisses ¬
  hinlaͤngliche  Wissenschaft  erlangt  haben,  oder  doch
haͤtten  erlangen  koͤnnen,  wenn  sie  auf  die  erlassene  Ladung
zur  Anhoͤrung  der  Sentenz,  erschienen  waͤren,  oder  einen ¬
  Procurator  bestellet  haͤtten.  Einem  Dritten  laͤuft  die
Nothfrist  von  der  Zeit  an,  da  er  den  Inhalt  des  Urthels
erfahren  hat.
Sie  laͤuft  c)  von  Augenblick  zu  Augenblick,
und  alle
Tage,  wie  sie  im  Calender  nacheinander  folgen
werden
ohne  Ausnahme  zu  der  Nothfrist  gezaͤhlt.
Jndes
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer