III Abschnitt. 4. Titel.
540
Tit. 4.
Von den Rechtsmitteln gegen richterliche Erkenntnisse ¬
überhaupt.
§. 388.
Nothfrist des rechtskräftigen Erkenntnisses.
Nach gemeinen Rechten wird der den Parteyen gehörig ¬
bekannt gemachte richterliche Ausspruch binnen zehn
Tagen rechtskraͤstig, von Zeit der Publication oder Insinuation ¬
des Erkenntnisses angerechnet (1).
Diese Nothfrist ist a) unveraͤnderlich, und kann von
dem Richter, oder von den Parteyen, weder ausdrüͤcklich
noch stillschweigend, verlängert werden. Es kann auch
der Oberrichter kein guͤltiges Urthel faͤllen, wenn erst
nach Ablauf von 10 Tagen ein Rechtsmittel eingewandt
und von den Parteyen wissentlich fortgesetzt worden
ist (2).
Die Nothfrist laͤuft b) von dem Augenblick an, wo
die Parteyen von dem Inhalt des richterlichen Erkenntnisses ¬
hinlaͤngliche Wissenschaft erlangt haben, oder doch
haͤtten erlangen koͤnnen, wenn sie auf die erlassene Ladung
zur Anhoͤrung der Sentenz, erschienen waͤren, oder einen ¬
Procurator bestellet haͤtten. Einem Dritten laͤuft die
Nothfrist von der Zeit an, da er den Inhalt des Urthels
erfahren hat.
Sie laͤuft c) von Augenblick zu Augenblick,
und alle
Tage, wie sie im Calender nacheinander folgen
werden
ohne Ausnahme zu der Nothfrist gezaͤhlt.
Jndes