§44. Bedingungen u. Zeitbestimmungen bei letztwilligen Verfügungen. 133
der gedachten Art als eine auflösende mit entgegengesetztem Inhalt
behandelt. Es erreicht damit, daß der Bedachte alsbald die Zuwendung
erwirbt, während bei Festhaltung der Bedingung als aufschiebender der
Bedachte oft während seines ganzen Lebens nicht in den Genuß der Zuwendung ¬
treten würde.
dieser Umwandlung sind gegenüber dem
Die Voraussetzungen
Sie tritt nicht bloß bei der Bedingung ein,
römischen Recht erweitert.
daß der Bedachte während eines Zeitraumes das Verbotene unterläßt,
z. B. nicht wieder heiratet, sondern auch, daß er etwas innerhalb jenes
Zeitraumes fortgesetzt tut, z. B. daß er allsonntäglich die Kirche besucht.
Sie gilt auch nicht bloß bezüglich solcher Bedingungen, deren Eintritt
während des ganzen Lebens des Bedachten zweifelhaft bleibt, sondern
überhaupt wenn dies während eines Zeitraumes von unbestimmter Dauer
der Fall ist."
Handelt der Bedachte der Bedingung, die in eine auflösende verwandelt ¬
ist, entgegen, so endigt nach § 158 Abs. 2 sein Recht an dem
Zugewendeten. [Ob er die inzwischen gezogenen Nutzungen herauszugeben ¬
hat, ist Auslegungsfrage, die regelmäßig zu verneinen sein wird,
vgl. §§ 158, 159 BGB.] 12
VI. Ob die Bedingung einer letztwilligen Verfügung eingetreten
oder ausgefallen ist, muß gemäß der allgemeinen Grundsätze nach der
Absicht, die bei Setzung der Bedingung herrschte, bemessen werden. 13
Eine besondere Vermutung bezüglich der Bedingungen letztwilliger
Zuwendungen stellt § 2076 auf. Bezweckt sie den Vorteil eines Dritten,
so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zur Erfüllung ¬
notwendige Mitwirkung verweigert.“
Wie bei anderen Geschäften, gelten die Fiktionen des § 162.
Anders im Fall einer Bedenkung, wonach der A die B nicht vor
deren erreichter Volljährigkeit heiraten soll, denn hier handelt es sich um ein
Nichttun während eines Zeitraumes von bestimmter Dauer. So Strohal
S. 141
So Strohal S. 141 Anm. 8 gegen Planck zu § 2075 Ziff. 3.
13) Es handelt sich also hierbei um Auslegungsfragen. Der erste Entwurf ¬
§ 1762 Abs. 1 bestimmte: „Ist das Ereignis, welches in einer letztwilligen ¬
Verfügung zur Bedingung gemacht ist, nach Errichtung der letztwilligen ¬
Verfügung, jedoch vor dem Erbfall eingetreten, so ist im Zweifel die
Bedingung als erfüllt anzusehen. Dies findet keine Anwendung, wenn
die Bedingung in einer solchen Handlung des Bedachten besteht, welche von
dessen Willkür abhängig ist.“ Diesen Paragraph hat die zweite Kommission
gestrichen. Für die Regel werden seine Sätze gleichwohl zutreffen. Vgl.
oben Bd. 1 § 153 IV.
14) Näheres oben Bd. 1 § 153 IV.