Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

§44.  Bedingungen  u.  Zeitbestimmungen  bei  letztwilligen  Verfügungen.  133
der  gedachten  Art  als  eine  auflösende  mit  entgegengesetztem  Inhalt
behandelt.  Es  erreicht  damit,  daß  der  Bedachte  alsbald  die  Zuwendung
erwirbt,  während  bei  Festhaltung  der  Bedingung  als  aufschiebender  der
Bedachte  oft  während  seines  ganzen  Lebens  nicht  in  den  Genuß  der  Zuwendung ¬
  treten  würde.
dieser  Umwandlung  sind  gegenüber  dem
Die  Voraussetzungen
Sie  tritt  nicht  bloß  bei  der  Bedingung  ein,
römischen  Recht  erweitert.
daß  der  Bedachte  während  eines  Zeitraumes  das  Verbotene  unterläßt,
z.  B.  nicht  wieder  heiratet,  sondern  auch,  daß  er  etwas  innerhalb  jenes
Zeitraumes  fortgesetzt  tut,  z.  B.  daß  er  allsonntäglich  die  Kirche  besucht.
Sie  gilt  auch  nicht  bloß  bezüglich  solcher  Bedingungen,  deren  Eintritt
während  des  ganzen  Lebens  des  Bedachten  zweifelhaft  bleibt,  sondern
überhaupt  wenn  dies  während  eines  Zeitraumes  von  unbestimmter  Dauer
der  Fall  ist."
Handelt  der  Bedachte  der  Bedingung,  die  in  eine  auflösende  verwandelt ¬
  ist,  entgegen,  so  endigt  nach  §  158  Abs.  2  sein  Recht  an  dem
Zugewendeten.  [Ob  er  die  inzwischen  gezogenen  Nutzungen  herauszugeben ¬
  hat,  ist  Auslegungsfrage,  die  regelmäßig  zu  verneinen  sein  wird,
vgl.  §§  158,  159  BGB.]  12
VI.  Ob  die  Bedingung  einer  letztwilligen  Verfügung  eingetreten
oder  ausgefallen  ist,  muß  gemäß  der  allgemeinen  Grundsätze  nach  der
Absicht,  die  bei  Setzung  der  Bedingung  herrschte,  bemessen  werden.  13
Eine  besondere  Vermutung  bezüglich  der  Bedingungen  letztwilliger
Zuwendungen  stellt  §  2076  auf.  Bezweckt  sie  den  Vorteil  eines  Dritten,
so  gilt  sie  im  Zweifel  als  eingetreten,  wenn  der  Dritte  die  zur  Erfüllung ¬
  notwendige  Mitwirkung  verweigert.“
Wie  bei  anderen  Geschäften,  gelten  die  Fiktionen  des  §  162.
Anders  im  Fall  einer  Bedenkung,  wonach  der  A  die  B  nicht  vor
deren  erreichter  Volljährigkeit  heiraten  soll,  denn  hier  handelt  es  sich  um  ein
Nichttun  während  eines  Zeitraumes  von  bestimmter  Dauer.  So  Strohal
S.  141
So  Strohal  S.  141  Anm.  8  gegen  Planck  zu  §  2075  Ziff.  3.
13)  Es  handelt  sich  also  hierbei  um  Auslegungsfragen.  Der  erste  Entwurf ¬
  §  1762  Abs.  1  bestimmte:  „Ist  das  Ereignis,  welches  in  einer  letztwilligen ¬
  Verfügung  zur  Bedingung  gemacht  ist,  nach  Errichtung  der  letztwilligen ¬
  Verfügung,  jedoch  vor  dem  Erbfall  eingetreten,  so  ist  im  Zweifel  die
Bedingung  als  erfüllt  anzusehen.  Dies  findet  keine  Anwendung,  wenn
die  Bedingung  in  einer  solchen  Handlung  des  Bedachten  besteht,  welche  von
dessen  Willkür  abhängig  ist.“  Diesen  Paragraph  hat  die  zweite  Kommission
gestrichen.  Für  die  Regel  werden  seine  Sätze  gleichwohl  zutreffen.  Vgl.
oben  Bd.  1  §  153  IV.
14)  Näheres  oben  Bd.  1  §  153  IV.
            
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