Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

§44.  Bedingungen  u.  Zeitbestimmungen  bei  letztwilligen  Verfügungen.  131
§  44.  Bedingungen  und  Zeitbestimmungen  bei  letztwilligen
Verfügungen.
Bedingungen  und  Zeitbestimmungen  jeder  Art  sind  bei  letztwilligen ¬
  Verfügungen  nicht  anders  als  bei  Geschäften  unter  Lebenden
zulässig.?  Dies  gilt  für  alle  Anordnungen  von  Todes  wegen,  also  auch
für  Erbeinsetzungen,  §§  2104  und  2105,  bei  welchen,  abgesehen  von  Soldatentestamenten," ¬
  das  römische  Recht  auflösende  Bedingungen  und  Endtermine ¬
  nicht  anerkannte,  da  es  sie  für  unvereinbar  mit  der  Regel  semel
heres  semper  heres  erachtete.
II.  Bedingungen  wie  Zeitbestimmungen  müssen  auch  bei  Testamenten ¬
  keineswegs  ausdrücklich  ausgesprochen  sein.  Häufig  ergeben  sie
sich  mittelbar  aus  dem  Inhalt  des  Testaments.
Eine  gesetzliche  Vermutung  für  die  Bedingtheit“  enthält  §  2077
hinsichtlich  der  Bedenkung  des  Ehegatten  oder  des  Verlobten  des  Erblassers. ¬
  Die  Bedenkung  des  Ehegatten  ist  hiernach  im  Zweifel  davon ¬
  abhängig,  daß  die  Ehe  nicht  nichtig,  nicht  vor  dem  Tode  des  Erblassers ¬
  aufgelöst,  und  daß  auch  nicht  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers
wegen  Verschuldens  des  Bedachten  auf  Auflösung  der  Ehe  mit  Recht
geklagt  ist,  die  Bedenkung  des  Verlobten  davon,  daß  nicht  das  Verlöbnis
bereits  vor  dem  Tode  des  Erblassers  aufgelöst  ist.
III.  Das  justinianische  Recht  erachtete  unmögliche  oder  unerlaubte ¬
  Bedingungen  letztwilliger  Verfügungen  als  nicht  zugefügt,  so  daß
die  Zuwendung  aufrechterhalten  wurde.
1)  Vgl.  oben  Bd.  1  §  128  ff.  Nach  ALR  I  12  §§  63,  504  galt  dies
zwar  nicht  für  unmögliche,  wohl  aber  für  unsittliche  Bedingung.
2)  Nicht  alles  was  die  Gestalt  einer  Bedingung  hat,  ist  eine  solche.
Der  Erblasser  z.  B.,  der  vor  Beginn  eines  Krieges,  an  dem  er  teil  hatte,
sein  Testament  mit  den  Worten  niederschreibt:  „wenn  ich  aus  dem  Kriege
nicht  zurückkehren  sollte,  verordne  ich“,  und  nach  seiner  Rückkehr  stirbt,  ohne
das  Testament  widerrufen  zu  haben,  wird  aus  dem  Testamente  beerbt  werden,
da  er  mit  jenen  Worten  eine  Bedingung  nicht  setzen,  vielmehr  nur  aussprechen
wollte,  was  ihn  bestimmte,  jetzt  zu  testieren.  Zuweilen  wird  eine  Zuwendung ¬
  unter  Hervorhebung,  wenn  sie  der  Bedachte  will,  getroffen.  Dies
wird  häufig  nur  in  unjuristischer  Weise  den  Gedanken  aussprechen,  daß  der
Bedachte  ausschlagen  kann.  Der  Zusatz  hat  dann  keine  rechtliche  Bedeutung.
Er  kann  aber  auch  als  wahre  Bedingung  gedacht  sein,  dann  ist  der  mit  ihr
als  Erbe  eingesetzte  bloß  Nacherbe  bis  er  die  Annahme  erklärt.
3)  Vgl.  l.  15  §  4  D  de  test.  mil.  29,  1.
4)  Vgl.  oben  Bd.  1  §  149  Anm.  5.  Meischeider:  Die  letztwilligen  Verfügungen ¬
  nach  d.  BGB  1899  S.  98  ff.
5)  Dies  entsprechend  der  Ansicht  der  Sabinianer,  während  die  Prokulianer ¬
  die  Zuwendung  als  kraftlos  ansahen.  Vgl.  Dernburg,  Pand.
Bd.  3  §  84  Anm.  5.  Vgl.  Seuffert  Archiv  Bd.  50  Nr.  97.
            
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