§44. Bedingungen u. Zeitbestimmungen bei letztwilligen Verfügungen. 131
§ 44. Bedingungen und Zeitbestimmungen bei letztwilligen
Verfügungen.
Bedingungen und Zeitbestimmungen jeder Art sind bei letztwilligen ¬
Verfügungen nicht anders als bei Geschäften unter Lebenden
zulässig.? Dies gilt für alle Anordnungen von Todes wegen, also auch
für Erbeinsetzungen, §§ 2104 und 2105, bei welchen, abgesehen von Soldatentestamenten," ¬
das römische Recht auflösende Bedingungen und Endtermine ¬
nicht anerkannte, da es sie für unvereinbar mit der Regel semel
heres semper heres erachtete.
II. Bedingungen wie Zeitbestimmungen müssen auch bei Testamenten ¬
keineswegs ausdrücklich ausgesprochen sein. Häufig ergeben sie
sich mittelbar aus dem Inhalt des Testaments.
Eine gesetzliche Vermutung für die Bedingtheit“ enthält § 2077
hinsichtlich der Bedenkung des Ehegatten oder des Verlobten des Erblassers. ¬
Die Bedenkung des Ehegatten ist hiernach im Zweifel davon ¬
abhängig, daß die Ehe nicht nichtig, nicht vor dem Tode des Erblassers ¬
aufgelöst, und daß auch nicht zur Zeit des Todes des Erblassers
wegen Verschuldens des Bedachten auf Auflösung der Ehe mit Recht
geklagt ist, die Bedenkung des Verlobten davon, daß nicht das Verlöbnis
bereits vor dem Tode des Erblassers aufgelöst ist.
III. Das justinianische Recht erachtete unmögliche oder unerlaubte ¬
Bedingungen letztwilliger Verfügungen als nicht zugefügt, so daß
die Zuwendung aufrechterhalten wurde.
1) Vgl. oben Bd. 1 § 128 ff. Nach ALR I 12 §§ 63, 504 galt dies
zwar nicht für unmögliche, wohl aber für unsittliche Bedingung.
2) Nicht alles was die Gestalt einer Bedingung hat, ist eine solche.
Der Erblasser z. B., der vor Beginn eines Krieges, an dem er teil hatte,
sein Testament mit den Worten niederschreibt: „wenn ich aus dem Kriege
nicht zurückkehren sollte, verordne ich“, und nach seiner Rückkehr stirbt, ohne
das Testament widerrufen zu haben, wird aus dem Testamente beerbt werden,
da er mit jenen Worten eine Bedingung nicht setzen, vielmehr nur aussprechen
wollte, was ihn bestimmte, jetzt zu testieren. Zuweilen wird eine Zuwendung ¬
unter Hervorhebung, wenn sie der Bedachte will, getroffen. Dies
wird häufig nur in unjuristischer Weise den Gedanken aussprechen, daß der
Bedachte ausschlagen kann. Der Zusatz hat dann keine rechtliche Bedeutung.
Er kann aber auch als wahre Bedingung gedacht sein, dann ist der mit ihr
als Erbe eingesetzte bloß Nacherbe bis er die Annahme erklärt.
3) Vgl. l. 15 § 4 D de test. mil. 29, 1.
4) Vgl. oben Bd. 1 § 149 Anm. 5. Meischeider: Die letztwilligen Verfügungen ¬
nach d. BGB 1899 S. 98 ff.
5) Dies entsprechend der Ansicht der Sabinianer, während die Prokulianer ¬
die Zuwendung als kraftlos ansahen. Vgl. Dernburg, Pand.
Bd. 3 § 84 Anm. 5. Vgl. Seuffert Archiv Bd. 50 Nr. 97.