Staats-Archiv I. 1.
124
über die Vertheidigung oder Uebergabe Mannheims *).
Diese hiengen, wie alles, was zur Polizey von Mannheim
gehörte, vom Herrn Grafen von Clerfait und von denen von
ihm ernannten oder genehmigten Unterbefehlshabern ab. Denn
Mannheim war im Kriegsstande.
2) Der Gouverneur, Herr Baron von Belderbusch, und
der Kommandant, Herr Duroi hätten also gar keine Einmischung -
des Herrn von Oberndorf in diese Kriegsangelegenheit,
die lediglich von dem Herrn Grafen von Clerfait ressortirte,
gestatten sollen.
3) Der Herr Graf von Oberndorf hat sich durch seine
unbefugte Einmischung in diese Kriegsangelegenheit den Kriegsgesetzen -
unterworfen.
4) Eben dadurch, daß er sich in einer im Kriegsstande
befindlichen Festung aufhielt, war er schon den Kriegsgesetzen,
wie jeder andere Bewohner der Festung, unterworfen.
5) Als unter die Kriegsgesetze gehörig, stand er unter
den Befehlen der Herren von Belderbusch und Duroi **).
6) Er stand in letztem Ressort unter dem höchsten Befehle -
des Herrn Grafen von Clerfait.
*) Dies würde nur alsdann seine Richtigkeit haben, wenn Mannheim
von Reichstruppen wäre besetzt gewesen. Da sich aber die kaiserlichen -
nebst ihrer Artillerie aus Mannheim zogen, so hieng auch
nun die Vertheidigung, und, falls diese nicht möglich war, die Uebergabe -
von dem Kurfürsten ab.
**) Der Minister und Statthalter des Kurfürsten kann doch nicht
wohl von den Befehlen des von dem Kurfürsten bestellten Gouverneurs -
und Commandanten abhängen, sonst hätte ja der Herr
Kurfürst, wenn er in Mannheim gewesen wäre, selbst von den
Befehlen seiner Officiers abhängen müssen.
Vorge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin