Volltext : Staats-Archiv (Bd. 1 = H. 1-4 (1796))

Staats-Archiv  I.  1.
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über  die  Vertheidigung  oder  Uebergabe  Mannheims  *).
Diese  hiengen,  wie  alles,  was  zur  Polizey  von  Mannheim
gehörte,  vom  Herrn  Grafen  von  Clerfait  und  von  denen  von
ihm  ernannten  oder  genehmigten  Unterbefehlshabern  ab.  Denn
Mannheim  war  im  Kriegsstande.
2)  Der  Gouverneur,  Herr  Baron  von  Belderbusch,  und
der  Kommandant,  Herr  Duroi  hätten  also  gar  keine  Einmischung -
  des  Herrn  von  Oberndorf  in  diese  Kriegsangelegenheit,
die  lediglich  von  dem  Herrn  Grafen  von  Clerfait  ressortirte,
gestatten  sollen.
3)  Der  Herr  Graf  von  Oberndorf  hat  sich  durch  seine
unbefugte  Einmischung  in  diese  Kriegsangelegenheit  den  Kriegsgesetzen -
  unterworfen.
4)  Eben  dadurch,  daß  er  sich  in  einer  im  Kriegsstande
befindlichen  Festung  aufhielt,  war  er  schon  den  Kriegsgesetzen,
wie  jeder  andere  Bewohner  der  Festung,  unterworfen.
5)  Als  unter  die  Kriegsgesetze  gehörig,  stand  er  unter
den  Befehlen  der  Herren  von  Belderbusch  und  Duroi  **).
6)  Er  stand  in  letztem  Ressort  unter  dem  höchsten  Befehle -
  des  Herrn  Grafen  von  Clerfait.
*)  Dies  würde  nur  alsdann  seine  Richtigkeit  haben,  wenn  Mannheim
von  Reichstruppen  wäre  besetzt  gewesen.  Da  sich  aber  die  kaiserlichen -
  nebst  ihrer  Artillerie  aus  Mannheim  zogen,  so  hieng  auch
nun  die  Vertheidigung,  und,  falls  diese  nicht  möglich  war,  die  Uebergabe -
  von  dem  Kurfürsten  ab.
**)  Der  Minister  und  Statthalter  des  Kurfürsten  kann  doch  nicht
wohl  von  den  Befehlen  des  von  dem  Kurfürsten  bestellten  Gouverneurs -
  und  Commandanten  abhängen,  sonst  hätte  ja  der  Herr
Kurfürst,  wenn  er  in  Mannheim  gewesen  wäre,  selbst  von  den
Befehlen  seiner  Officiers  abhängen  müssen.
Vorge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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