Metadaten : Band (3)

199—100.
Erster  Titel.  Kap.  IV.
370
Transport*),  sowie  bei  Viehsendungens)  und  Equipagentransport ¬
  *),  unbedingt,
b.  bei  dem  Güterverkehr:
1)  wenn  die  zu  transportirenden  Gegenstände  nach  dem  Ermessen
der  absendenden  Station  dem  schnellen  Verderben  unterliegen ¬
  und  die  Fracht  und  Rückfracht  nicht  sicher  decken");
2)  bei  allen  Gütern,  deren  Versender  nicht  genügend  der
Annahme=Station  bekannt  ist,  insbesondere  bei  Felleisen
und  dergleichen  Effecten  welche  „Bahnhofrestante"  oder  zur
eigenen  Abholung  bezeichnet  sind,  und  bei  welchen  der  Versender ¬
  und  Empfänger  ein  und  dieselbe  Person  ist'a)
§.  100.
Rückzahlung  von  Fahrgeld  bei  Ausfall  oder  Unterbrechung  einer
Fahrt.
Beim  Ausfall  oder  bei  Unterbrechung  einer  Fahrt  ist  der
Reisende  nach  den  Reglements  nur  zur  Bezahlung  des  Fahrgeldes ¬
  für  die  wirklich  durchfahrene  Strecke  verpflichtet  und  kann  nur
das  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  bezahlte  Fahrgeld  zurückforderns), ¬
  selbst  wenn  die  Bahnverwaltung  sich  bei  dem  die  Fahrt
störenden  Ereignisse  in  culpa  befindet?).  Der  Erlaß  der  Fracht
bei  verspäteter  Lieferung*°)  hat  die  Natur  einer  Conventionalstrafe. ¬

4)  A.  D.  P.  §.  28:  Die  Gepäckfracht  muß  sofort  bei  Vermeidung  des
Nachtheils,  daß  die  Beförderung  unterbleibt,  berichtigt  werden.
5)  A.  D.  P.  §.  42.  „gegen  Lösung  und  Vorausbezahlung  von  Fahrzetteln."
6)  A.  D.  P.  §.  36.
7)  A.  D.  G.  §  8.
7a)  K.  F.  W.  Nordb.  XII.  §.  11.
8)  Vgl.  §.  31.  insb.  die  Citate  in  Anm.  14.  (S.  156.)
9)  Die  Bahnverwaltung  hat  sich  hiermit  von  ihrer  gemeinrechtlichen
Verbindlichkeit  (vgl.  l.  13.  §.  1.  u.  5.  D.  19,  2.)  zur  Erstattung  des  sämmtlichen
durch  das  von  ihr  verschuldete  Hinderniß  entstandenen  Schadens,  vgl.  §.  23.
Anmerk.  2.  S.  131,  befreit  bzw.  befreien  wollen.  Vgl.  §.  7.  insbes.  auch
§.  47.  Anm.  122  (S.  198.)  u.  §.  86.
10)  Vgl.  §.  47.  (S.  198.)  Nach  gemeinem  Rechte  würde  neben  dieser  Con¬
            
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