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Erster Titel. Kap. IV.
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Transport*), sowie bei Viehsendungens) und Equipagentransport ¬
*), unbedingt,
b. bei dem Güterverkehr:
1) wenn die zu transportirenden Gegenstände nach dem Ermessen
der absendenden Station dem schnellen Verderben unterliegen ¬
und die Fracht und Rückfracht nicht sicher decken");
2) bei allen Gütern, deren Versender nicht genügend der
Annahme=Station bekannt ist, insbesondere bei Felleisen
und dergleichen Effecten welche „Bahnhofrestante" oder zur
eigenen Abholung bezeichnet sind, und bei welchen der Versender ¬
und Empfänger ein und dieselbe Person ist'a)
§. 100.
Rückzahlung von Fahrgeld bei Ausfall oder Unterbrechung einer
Fahrt.
Beim Ausfall oder bei Unterbrechung einer Fahrt ist der
Reisende nach den Reglements nur zur Bezahlung des Fahrgeldes ¬
für die wirklich durchfahrene Strecke verpflichtet und kann nur
das für die nicht durchfahrene Strecke bezahlte Fahrgeld zurückforderns), ¬
selbst wenn die Bahnverwaltung sich bei dem die Fahrt
störenden Ereignisse in culpa befindet?). Der Erlaß der Fracht
bei verspäteter Lieferung*°) hat die Natur einer Conventionalstrafe. ¬
4) A. D. P. §. 28: Die Gepäckfracht muß sofort bei Vermeidung des
Nachtheils, daß die Beförderung unterbleibt, berichtigt werden.
5) A. D. P. §. 42. „gegen Lösung und Vorausbezahlung von Fahrzetteln."
6) A. D. P. §. 36.
7) A. D. G. § 8.
7a) K. F. W. Nordb. XII. §. 11.
8) Vgl. §. 31. insb. die Citate in Anm. 14. (S. 156.)
9) Die Bahnverwaltung hat sich hiermit von ihrer gemeinrechtlichen
Verbindlichkeit (vgl. l. 13. §. 1. u. 5. D. 19, 2.) zur Erstattung des sämmtlichen
durch das von ihr verschuldete Hinderniß entstandenen Schadens, vgl. §. 23.
Anmerk. 2. S. 131, befreit bzw. befreien wollen. Vgl. §. 7. insbes. auch
§. 47. Anm. 122 (S. 198.) u. §. 86.
10) Vgl. §. 47. (S. 198.) Nach gemeinem Rechte würde neben dieser Con¬