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Die allgemeinen Grundsätze.
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schaft nicht annehmen will“, wird man in vielen Fällen herauslesen
müssen, daß der Bruder zum Erben ernannt ist.“
Selbstverständlich muß die Anordnung nicht wie im alten Rom
eine befehlende Form haben. Auch eine Bitte an den Erben oder sonst
Bedachten zur Leistung einer Zuwendung oder Erfüllung einer Auflage
ist rechtsverbindlich, wenn sie ersichtlich verpflichten, nicht bloß einen
Wunsch ausdrücken soll, dessen Erfüllung in das freiwillige Ermessen des
Erben gestellt wird.
V. Der Testator kann in seiner letztwilligen Verfügung nicht für
alle Verhältnisse, die künftig eintreten können, besondere Bestimmung
treffen. Der Versuch dies zu unternehmen, macht das Testament nicht
nur weitläufig, er bringt auch Gefahren mit sich. Denn er legt den
Schluß nahe, daß die Bestimmungen des Testaments erschöpfend sein
sollten, ohne daß dies die Absicht war.
Sache des Richters ist es vielmehr, den Gedanken zu ermitteln,
welcher den Erblasser zu seinen Bestimmungen führte, und aus diesem
Gedanken die Ergänzung herzuleiten.
Nicht was er
Allerdings hat der Richter Willkür zu vermeiden.
für wünschenswert hielte, darf er aufdrängen. Die Stellung eines
zweiten Testators darf er nicht beanspruchen. Aber etwas ganz anderes
ist es, wenn er dem Erblasser gleichsam als treuer Gehilfe zur Seite
steht. Er ergänzt dann die Worte dem Willen des Erblassers gemäß.
VI. Bei Auslegung der Testamente in diesem Sinne hat sich der
Richter in die Denk= und Sprechweise des Testators zu versetzen,
sie gleichsam in die Sprache des objektiven Rechts zu übertragen. Um
dieser Aufgabe gerecht zu werden, hat sich der Richter namentlich auch
die Verhältnisse der Zeit der Errichtung des Testaments, den Stand
und die Umgebung des Erblassers zu vergegenwärtigen.
VII. Es ist ein Erfahrungssatz, daß im deutschen Leben die gesetzliche ¬
Erbfolge als das Regelrechte und Ordnungsmäßige angesehen wird.
Sie bildet daher auch beim Entwerfen eines letzten Willens den Grund,
von welchem die Testatoren ausgehen, so daß Abweichungen von ihr
nach den besonderen Umständen des Falls angeordnet werden, während
man sie im übrigen als selbstverständlich betrachtet. Deshalb nahmen
7) Strohal S. 131. Unverständig wäre es natürlich umgekehrt, den
Satz als allgemein auszusprechen, positus in condicione est positus in dispositione.
Es fragt sich eben in concreto, was der Erblasser gewollt hat.
8) Erich Danz a. a. O. S. 234.