Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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Die  allgemeinen  Grundsätze.
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schaft  nicht  annehmen  will“,  wird  man  in  vielen  Fällen  herauslesen
müssen,  daß  der  Bruder  zum  Erben  ernannt  ist.“
Selbstverständlich  muß  die  Anordnung  nicht  wie  im  alten  Rom
eine  befehlende  Form  haben.  Auch  eine  Bitte  an  den  Erben  oder  sonst
Bedachten  zur  Leistung  einer  Zuwendung  oder  Erfüllung  einer  Auflage
ist  rechtsverbindlich,  wenn  sie  ersichtlich  verpflichten,  nicht  bloß  einen
Wunsch  ausdrücken  soll,  dessen  Erfüllung  in  das  freiwillige  Ermessen  des
Erben  gestellt  wird.
V.  Der  Testator  kann  in  seiner  letztwilligen  Verfügung  nicht  für
alle  Verhältnisse,  die  künftig  eintreten  können,  besondere  Bestimmung
treffen.  Der  Versuch  dies  zu  unternehmen,  macht  das  Testament  nicht
nur  weitläufig,  er  bringt  auch  Gefahren  mit  sich.  Denn  er  legt  den
Schluß  nahe,  daß  die  Bestimmungen  des  Testaments  erschöpfend  sein
sollten,  ohne  daß  dies  die  Absicht  war.
Sache  des  Richters  ist  es  vielmehr,  den  Gedanken  zu  ermitteln,
welcher  den  Erblasser  zu  seinen  Bestimmungen  führte,  und  aus  diesem
Gedanken  die  Ergänzung  herzuleiten.
Nicht  was  er
Allerdings  hat  der  Richter  Willkür  zu  vermeiden.
für  wünschenswert  hielte,  darf  er  aufdrängen.  Die  Stellung  eines
zweiten  Testators  darf  er  nicht  beanspruchen.  Aber  etwas  ganz  anderes
ist  es,  wenn  er  dem  Erblasser  gleichsam  als  treuer  Gehilfe  zur  Seite
steht.  Er  ergänzt  dann  die  Worte  dem  Willen  des  Erblassers  gemäß.
VI.  Bei  Auslegung  der  Testamente  in  diesem  Sinne  hat  sich  der
Richter  in  die  Denk=  und  Sprechweise  des  Testators  zu  versetzen,
sie  gleichsam  in  die  Sprache  des  objektiven  Rechts  zu  übertragen.  Um
dieser  Aufgabe  gerecht  zu  werden,  hat  sich  der  Richter  namentlich  auch
die  Verhältnisse  der  Zeit  der  Errichtung  des  Testaments,  den  Stand
und  die  Umgebung  des  Erblassers  zu  vergegenwärtigen.
VII.  Es  ist  ein  Erfahrungssatz,  daß  im  deutschen  Leben  die  gesetzliche ¬
  Erbfolge  als  das  Regelrechte  und  Ordnungsmäßige  angesehen  wird.
Sie  bildet  daher  auch  beim  Entwerfen  eines  letzten  Willens  den  Grund,
von  welchem  die  Testatoren  ausgehen,  so  daß  Abweichungen  von  ihr
nach  den  besonderen  Umständen  des  Falls  angeordnet  werden,  während
man  sie  im  übrigen  als  selbstverständlich  betrachtet.  Deshalb  nahmen
7)  Strohal  S.  131.  Unverständig  wäre  es  natürlich  umgekehrt,  den
Satz  als  allgemein  auszusprechen,  positus  in  condicione  est  positus  in  dispositione.
Es  fragt  sich  eben  in  concreto,  was  der  Erblasser  gewollt  hat.
8)  Erich  Danz  a.  a.  O.  S.  234.
            
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