Volltext : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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Unzweifelhaft  soll  nun  der  Inhalt  älterer  Testamente  nicht
blos  den  zwingenden,  sondern  auch  den  ergänzenden  Sätzen
des  B.G.B.  unterworfen  werden.  Die  Motive  z.  E.G.  heben  dies
a.  a.  O.  (S.  311)  ausdrücklich  hervor:  „Der  in  den  Preuß.  Patenten ¬
  v.  1814  u.  1816  eingenommene  Standpunkt,  daß  das  neue
Gesetz  für  den  Inhalt  einer  früher  errichten  letztwilligen  Verfügung
nur  insoweit  maßgebend  ist,  als  seine  Vorschriften  prohibitiver  bzw.
zwingender  Natur  sind,  wird  nicht  geteilt.  Eine  solche  Abweichung
von  dem  allgemeinen  Grundsatze  ist  innerlich  nicht  begründet,  und
empfiehlt  sich  auch  deshalb  nicht,  weil  die  Scheidung  zwischen  absoluten ¬
  und  dispositiven  Vorschriften  nicht  selten  mit  Schwierigkeiten
verbunden  ist.
Erachtet  man  aber  die  Scheidung  der  zwingenden  von  den
ergänzenden  Rechtssätzen  schon  für  so  schwierig,  daß  es  sich  darum
nicht  empfiehlt,  danach  die  Anwendbarkeit  des  alten  oder  des  neuen
Rechts  zu  bestimmen,  so  gilt  derselbe  Grund  noch  vielmehr  bei  der
Scheidung  zwischen  ergänzenden  und  Auslegungsvorschriften.
Das  B.G.B.  ist  zwar  bemüht  gewesen,  die  bloßen  Auslegungsregeln ¬
  von  den  ergänzenden  Vorschriften  i.  e.  S.  auch  äußerlich ¬
  durch  die  Ausdrucksweise  im  Gesetze  zu  unterscheiden.
Es
macht  die  ersteren  erkennbar  durch  den  Zusatz:  „im  Zweifel"  (z.  B.
§  2066,  S.  2,  §§  2067—2072,  2074—2076,  2084—2087,  Abs.  2,
§§  2097,  2098,  2101,  2102,  2110,  2137,  Abs.  2,  §§  2148,
)1
2165—2168,  2172,  Abs.  2.  §§  -173,  2209  u.  a.).  Dagegen
wendet  er  bei  ergänzenden  Vorschriften  den  Ausdruck  an:  „so
ist  anzunehmen",  sei  es  indem
es  selbst,  das,  was  als  Wille  des
Erblassers  angenommen  werden
soll,  positiv  hinstellt  (z.  B.  §  2103,
2104,  2107,  2152),  oder  indem
es  etwas  als  die  Regel,  die  gelten
soll,  hinstellt,  davon  aber  eine  Ausnahme  zuläßt,  „wenn  anzunehmen ¬
  ist",  oder  „wenn  nicht  anzunehmen  ist"  (z.  B.  §  2077
Abs.  3,  §  2079,  S.  2,  §  2108,  Abs.  2,  §  2161,  2208).  Gleichwertige ¬
  Ausdrücke  sind:  „es  gilt  als  angeordnet,  vermacht"  u.  s.  w.
(§  2137,  Abs.  1,  §  2149),  „soweit  nicht  der  Erblasser  ein  anderes
bestimmt  hat"  (§  2147),  „es  sei  denn,  daß  zugewendet  sein  soll"
(§  2163).  In  noch  höherem  Grade  verlangen  eine  positive,  wenn
auch  keineswegs  eine  ausdrückliche  Bestimmung  des  Erblassers
die  §§  2094,  2158  („der  Erblasser  kann  die  Anwachsung  ausschließen"). ¬
  Betrachtet  man  diese  Abstufungen  und  erwägt  man,
daß  das  B.G.B.  auf  dem  Gebiete  der  letztwilligen  Verfügung  (abgesehen ¬
  von  der  Form  der  Errichtung  nur  sehr  wenige  zwingende
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