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Unzweifelhaft soll nun der Inhalt älterer Testamente nicht
blos den zwingenden, sondern auch den ergänzenden Sätzen
des B.G.B. unterworfen werden. Die Motive z. E.G. heben dies
a. a. O. (S. 311) ausdrücklich hervor: „Der in den Preuß. Patenten ¬
v. 1814 u. 1816 eingenommene Standpunkt, daß das neue
Gesetz für den Inhalt einer früher errichten letztwilligen Verfügung
nur insoweit maßgebend ist, als seine Vorschriften prohibitiver bzw.
zwingender Natur sind, wird nicht geteilt. Eine solche Abweichung
von dem allgemeinen Grundsatze ist innerlich nicht begründet, und
empfiehlt sich auch deshalb nicht, weil die Scheidung zwischen absoluten ¬
und dispositiven Vorschriften nicht selten mit Schwierigkeiten
verbunden ist.
Erachtet man aber die Scheidung der zwingenden von den
ergänzenden Rechtssätzen schon für so schwierig, daß es sich darum
nicht empfiehlt, danach die Anwendbarkeit des alten oder des neuen
Rechts zu bestimmen, so gilt derselbe Grund noch vielmehr bei der
Scheidung zwischen ergänzenden und Auslegungsvorschriften.
Das B.G.B. ist zwar bemüht gewesen, die bloßen Auslegungsregeln ¬
von den ergänzenden Vorschriften i. e. S. auch äußerlich ¬
durch die Ausdrucksweise im Gesetze zu unterscheiden.
Es
macht die ersteren erkennbar durch den Zusatz: „im Zweifel" (z. B.
§ 2066, S. 2, §§ 2067—2072, 2074—2076, 2084—2087, Abs. 2,
§§ 2097, 2098, 2101, 2102, 2110, 2137, Abs. 2, §§ 2148,
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2165—2168, 2172, Abs. 2. §§ -173, 2209 u. a.). Dagegen
wendet er bei ergänzenden Vorschriften den Ausdruck an: „so
ist anzunehmen", sei es indem
es selbst, das, was als Wille des
Erblassers angenommen werden
soll, positiv hinstellt (z. B. § 2103,
2104, 2107, 2152), oder indem
es etwas als die Regel, die gelten
soll, hinstellt, davon aber eine Ausnahme zuläßt, „wenn anzunehmen ¬
ist", oder „wenn nicht anzunehmen ist" (z. B. § 2077
Abs. 3, § 2079, S. 2, § 2108, Abs. 2, § 2161, 2208). Gleichwertige ¬
Ausdrücke sind: „es gilt als angeordnet, vermacht" u. s. w.
(§ 2137, Abs. 1, § 2149), „soweit nicht der Erblasser ein anderes
bestimmt hat" (§ 2147), „es sei denn, daß zugewendet sein soll"
(§ 2163). In noch höherem Grade verlangen eine positive, wenn
auch keineswegs eine ausdrückliche Bestimmung des Erblassers
die §§ 2094, 2158 („der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen"). ¬
Betrachtet man diese Abstufungen und erwägt man,
daß das B.G.B. auf dem Gebiete der letztwilligen Verfügung (abgesehen ¬
von der Form der Errichtung nur sehr wenige zwingende
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