fullscreen : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Die  natürlichen  Verbindlichkeiten.  §.  289.
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4.  Die  natürliche  Verbindlichkeit  des  Geschlechtsunreifen,
welcher  ohne  die  Mitwirkung  seines  Vormundes  rechtlich  thätig
geworden  ist,  wird  vom  Rechte  als  Verbindlichkeit  anerkannt  in
allen  Fällen1,  in  welchen  es  sich  nicht  darum  handelt,  daß  der
Schuldner  gegen  seinen  Willen  zur  Erfüllung  genöthigt  werden
soll12.  Dagegen  wird  sie,  wo  dieß  Letztere  der  Fall  ist,  als  Ver10 ¬
  Seuff.  Arch.  VI.  18,  XX.  35  (eine  Zuwendung,  welche  Jemand  der
Mutter  seiner  unehelichen  Kinder  oder  der  mittellosen  Tochter  seines  Bruders
macht,  bedarf  nicht  der  Insinuation),  XII.  275  (ebenso  wenig  die  Zuwendung
des  Vaters  an  den  Sohn  zum  Zweck  der  Begründung  einer  selbständigen
Existenz),  XII.  167  (wenn  ein  Mann  seine  Frau  in  eine  Wittwenkasse  oder
Lebensversicherung  einkauft,  so  fällt  das  nicht  unter  das  Verbot  der  Schenkung
zwischen  Ehegatten).
11  Die  Frage,  bis  zu  welcher  Grenze  die  natürliche  Verbindlichkeit  des
Geschlechtsunreifen  rechtliche  Anerkennung  gefunden  habe,  ist  äußerst  streitig.
Der  im  Folgenden  vorgetragenen  Mittelmeinung  stehen  zwei  extreme  Ansichten
gegenüber.  1)  Die  Verbindlichkeit  des  Geschlechtsunreifen  hat  gar  keine  rechtliche ¬
  Anerkennung  gefunden;  die  Stellen  der  Quellen,  in  welchen  eine  Verbindlichkeit ¬
  des  Geschlechtsunreifen  anerkannt  wird,  setzen  Bereicherung  desselben
voraus.  So  noch  Puchta  §.  237.  h.  2)  Sie  hat  die  volle  Anerkennung  gefunden, ¬
  welche  überhaupt  einer  natürlichen  Verbindlichkeit  zu  Theil  werden
kann,  So  namentlich  Savigny  S.  61  fg.;  außerdem  Fritz  Erläuter.  Il
S.  269—274,  Büchel  S.  75—83,  Erxleben  S.  125,  Scheurl  Heid.  krit.
Zeitschr.  S.  507.  508,  Rudorff  Vormundsch.  II  S.  280,  Sintenis  I  §.  17
Note  24.  Die  hier  vorgetragene  Mittelmeinung  wird  (wenigstens  ihrem  Grundgedanken ¬
  nach)  vertheidigt  von  Glück  IV  S.  66  fg.,  Weber  §.  71,  Reinbardt ¬
  §.  72.  73,  Roßhirt  in  seiner  Zeitschr.  I  S.  130  fg.,  Brandis  Zeitschr. ¬
  f.  Civ.  und  Pr.  VII  S.  149  fg.,  vgl.  auch  Rudorff  zu  Puchta's  Vorlesungen ¬
  §.  237  Note  5,  Scheurl  krit.  VISch.  S.  521.  Zwischen  dieser
Mittelmeinung  und  der  unter  2  bezeichneten  Ansicht  nehmen  wieder  eine
mittlere  Stellung  ein  Keller  Jahrb.  d.  gem.  R.  IV.  12,  Schwanert  §.  18,
Vangerow  I  §.  279  Anm.  (in  der  neuesten  Auflage),  denen  zustimmt  Arndts
§.  230  Anm.  a.  E.  S.  darüber  Note  16.  Eigenthümlich  auch  Brinz  krit.
Bl.  III  S.  15.  Pand.  S.  572.  In  früherer  Zeit  hat  man  sich  auch  wohl
durch  die  Unterscheidung  zwischen  impuberes  infantiae  und  pubertati  proximi
zu  helfen  gesucht.  S.  Fritz  a.  a.  O.  S.  271  Note  78.  —  Die  von  Goldschmidt ¬
  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXXIV.  17  (1856)  begonnene  neue  Bearbeitung
der  Frage  ist  bis  jetzt  nicht  fortgesetzt  worden.
12  a)  Die  Verbindlichkeit  des  Geschlechtsunreifen  wird  als  naturalis  obligatio ¬
  bezeichnet  in  1.  42  pr.  D.  de  jurei.  12.  2,  l.  21  pr.  D.  ad  leg.  Falc.
35.  2,  1.  25  §.  1  D.  quando  dies  36.  2,  l.  95  §.  4  D.  de  sol.  46.  3.  b)  Wenn
Jemand  Etwas  vermacht,  was  ein  Geschlechtsunreifer  ihm  schuldig  ist,  so  ist
das  Vermächtniß  nicht  deßwegen  ungültig,  weil  er  das  Vermachte  als  ein
            
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