Die natürlichen Verbindlichkeiten. §. 289.
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4. Die natürliche Verbindlichkeit des Geschlechtsunreifen,
welcher ohne die Mitwirkung seines Vormundes rechtlich thätig
geworden ist, wird vom Rechte als Verbindlichkeit anerkannt in
allen Fällen1, in welchen es sich nicht darum handelt, daß der
Schuldner gegen seinen Willen zur Erfüllung genöthigt werden
soll12. Dagegen wird sie, wo dieß Letztere der Fall ist, als Ver10 ¬
Seuff. Arch. VI. 18, XX. 35 (eine Zuwendung, welche Jemand der
Mutter seiner unehelichen Kinder oder der mittellosen Tochter seines Bruders
macht, bedarf nicht der Insinuation), XII. 275 (ebenso wenig die Zuwendung
des Vaters an den Sohn zum Zweck der Begründung einer selbständigen
Existenz), XII. 167 (wenn ein Mann seine Frau in eine Wittwenkasse oder
Lebensversicherung einkauft, so fällt das nicht unter das Verbot der Schenkung
zwischen Ehegatten).
11 Die Frage, bis zu welcher Grenze die natürliche Verbindlichkeit des
Geschlechtsunreifen rechtliche Anerkennung gefunden habe, ist äußerst streitig.
Der im Folgenden vorgetragenen Mittelmeinung stehen zwei extreme Ansichten
gegenüber. 1) Die Verbindlichkeit des Geschlechtsunreifen hat gar keine rechtliche ¬
Anerkennung gefunden; die Stellen der Quellen, in welchen eine Verbindlichkeit ¬
des Geschlechtsunreifen anerkannt wird, setzen Bereicherung desselben
voraus. So noch Puchta §. 237. h. 2) Sie hat die volle Anerkennung gefunden, ¬
welche überhaupt einer natürlichen Verbindlichkeit zu Theil werden
kann, So namentlich Savigny S. 61 fg.; außerdem Fritz Erläuter. Il
S. 269—274, Büchel S. 75—83, Erxleben S. 125, Scheurl Heid. krit.
Zeitschr. S. 507. 508, Rudorff Vormundsch. II S. 280, Sintenis I §. 17
Note 24. Die hier vorgetragene Mittelmeinung wird (wenigstens ihrem Grundgedanken ¬
nach) vertheidigt von Glück IV S. 66 fg., Weber §. 71, Reinbardt ¬
§. 72. 73, Roßhirt in seiner Zeitschr. I S. 130 fg., Brandis Zeitschr. ¬
f. Civ. und Pr. VII S. 149 fg., vgl. auch Rudorff zu Puchta's Vorlesungen ¬
§. 237 Note 5, Scheurl krit. VISch. S. 521. Zwischen dieser
Mittelmeinung und der unter 2 bezeichneten Ansicht nehmen wieder eine
mittlere Stellung ein Keller Jahrb. d. gem. R. IV. 12, Schwanert §. 18,
Vangerow I §. 279 Anm. (in der neuesten Auflage), denen zustimmt Arndts
§. 230 Anm. a. E. S. darüber Note 16. Eigenthümlich auch Brinz krit.
Bl. III S. 15. Pand. S. 572. In früherer Zeit hat man sich auch wohl
durch die Unterscheidung zwischen impuberes infantiae und pubertati proximi
zu helfen gesucht. S. Fritz a. a. O. S. 271 Note 78. — Die von Goldschmidt ¬
Arch. f. civ. Pr. XXXIV. 17 (1856) begonnene neue Bearbeitung
der Frage ist bis jetzt nicht fortgesetzt worden.
12 a) Die Verbindlichkeit des Geschlechtsunreifen wird als naturalis obligatio ¬
bezeichnet in 1. 42 pr. D. de jurei. 12. 2, l. 21 pr. D. ad leg. Falc.
35. 2, 1. 25 §. 1 D. quando dies 36. 2, l. 95 §. 4 D. de sol. 46. 3. b) Wenn
Jemand Etwas vermacht, was ein Geschlechtsunreifer ihm schuldig ist, so ist
das Vermächtniß nicht deßwegen ungültig, weil er das Vermachte als ein