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jene Wendung genügt nicht, stört wenigstens das
schnelle Auffassen, z. B.: „Er, der Zeuge, habe
„gegen den Beklagten nichts weiter geäussert, als daß
„ihm, Zeugen, von des Klägers Bruder N. gesagt
„worden: sein Bruder, den Kläger meinend, würde
„wohl das Haus gekauft haben, wenn ihm nicht
„sein, Klägers, Schwiegervater gerathen hätte, er
„solle rc. rc. — Hier hatte der Beklagte sich auf
das Zeugniß des Deponenten berufen. Zu diesem
solle des Klägers Bruder gesagt haben: mein Bruder
würde rc. Dieß hatte der Zeuge dem Beklagten erzählt, =
und dieser ihn hierüber als Zeugen produzirt.
Das Ganze muß deutlicher gefaßt werden, allenfalls
so: „Zeuge bekundet, der N. Bruder des Klägers,
„hatte mir gesagt: mein Bruder — dieß waren seine
„Worte — würde wohl das Haus gekauft haben,
„wenn ihm nicht sein Schwiegervater gerathen hätte,
„er solle rc. Dieß war es, was ich gegen den Be„klagten ¬
äusserte und sonst nichts weiter". Ueberhaupt ¬
muß sich der Verfasser eines Protokolls vor
zu langen Perioden hüten, selbige vielmehr in einfache, ¬
leicht verständliche Sätze zergliedern, und wie
ein verständiger Erzähler sprechen und sprechen lassen.
..
Beschluß auf das Protokoll.
5. 117.
Competenz.
Die nächste Operation (§. 101. fine) wann das
Protokoll aufgenommen ist, ist der richterliche Beschluß ¬
darauf. Da wir hier nur mit nichtstreitigen
Rechtsgeschäften zu thun haben, und zwar zunächst
nur mit Verhandlungen, die zu ihrer Vollendung