fullscreen : Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen, namentlich bei den sogenannten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann bei dem Vormundschafts- und Hypothekenwesen (1)

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jene  Wendung  genügt  nicht,  stört  wenigstens  das
schnelle  Auffassen,  z.  B.:  „Er,  der  Zeuge,  habe
„gegen  den  Beklagten  nichts  weiter  geäussert,  als  daß
„ihm,  Zeugen,  von  des  Klägers  Bruder  N.  gesagt
„worden:  sein  Bruder,  den  Kläger  meinend,  würde
„wohl  das  Haus  gekauft  haben,  wenn  ihm  nicht
„sein,  Klägers,  Schwiegervater  gerathen  hätte,  er
„solle  rc.  rc.  —  Hier  hatte  der  Beklagte  sich  auf
das  Zeugniß  des  Deponenten  berufen.  Zu  diesem
solle  des  Klägers  Bruder  gesagt  haben:  mein  Bruder
würde  rc.  Dieß  hatte  der  Zeuge  dem  Beklagten  erzählt, =
  und  dieser  ihn  hierüber  als  Zeugen  produzirt.
Das  Ganze  muß  deutlicher  gefaßt  werden,  allenfalls
so:  „Zeuge  bekundet,  der  N.  Bruder  des  Klägers,
„hatte  mir  gesagt:  mein  Bruder  —  dieß  waren  seine
„Worte  —  würde  wohl  das  Haus  gekauft  haben,
„wenn  ihm  nicht  sein  Schwiegervater  gerathen  hätte,
„er  solle  rc.  Dieß  war  es,  was  ich  gegen  den  Be„klagten ¬
  äusserte  und  sonst  nichts  weiter".  Ueberhaupt ¬
  muß  sich  der  Verfasser  eines  Protokolls  vor
zu  langen  Perioden  hüten,  selbige  vielmehr  in  einfache, ¬
  leicht  verständliche  Sätze  zergliedern,  und  wie
ein  verständiger  Erzähler  sprechen  und  sprechen  lassen.
..
Beschluß  auf  das  Protokoll.
5.  117.
Competenz.
Die  nächste  Operation  (§.  101.  fine)  wann  das
Protokoll  aufgenommen  ist,  ist  der  richterliche  Beschluß ¬
  darauf.  Da  wir  hier  nur  mit  nichtstreitigen
Rechtsgeschäften  zu  thun  haben,  und  zwar  zunächst
nur  mit  Verhandlungen,  die  zu  ihrer  Vollendung
            
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