Full text: Deutsches Erbrecht

117 
§ 41. Selbständigkeit des letzten Willens. 
Geltung einer letztwilligen Verfügung von der Bestimmung eines andern 
abhängig zu machen oder die Bestimmung der Person des Bedachten 
einem andern zu überlassen.“ Es kann dies namentlich nicht durch eine 
Bedingung, welche die Bedenkung vom bloßen Willen eines andern 
abhängig macht, geschehen. Das Gesetz schließt damit folgerecht auch 
aus, die Entziehung einer Zuwendung dem bloßen Willen eines Dritten 
anheimzustellen." 
Für die Erbeseinsetzung“ führt das Gesetz diese Grundsätze durch. 
Es ist hiernach auch eine letztwillige Verfügung nichtig, wenn mehrere 
Personen derartig eingesetzt sind, daß nach Wahl eines Dritten die eine 
oder die andere Erbe sein soll.“ Für Vermächtnisse und Auflagen 
dagegen erfährt der Grundsatz im BGB wesentliche Abschwächung, wie 
sich später ergeben wird. Es können namentlich Mehrere derart bedacht 
werden, daß erst ein Dritter entscheiden soll, wer als Vermächtnisnehmer 
gilt oder was jeder von dem vermachten Gegenstand erhält.“ 
In dieser Art zu unterscheiden ist freilich bedenklich, da der Unter 
schied zwischen Bedenkung durch Erbzuwendung und durch Vermächtnis 
namentlich in dieser Hinsicht dem Laienverstand wenig einleuchtet und 
praktisch sich nicht bewährt." 
III. Nach älterem römischen Recht war ungültig Bedenkung einer 
incerta persona, d. h. einer solchen, deren leibliche Individualität sich 
der Erblasser nicht vorstellen konnte, woraus man namentlich ableitete, 
daß es unzulässig sei, den zunächst ungewissen Bedachten erst durch 
4) Vgl. R. Krug: Die Zulässigkeit der reinen Willensbedingung 1904 
S. 196. 
5) [Nach RG 66, 103 kann der Erblasser auch nicht einen andern er 
mächtigen, sein Testament authentisch auszulegen, denn darin läge eine Ver 
tretung des Erblassers im Willen, welche grundsätzlich ausgeschlossen ist, 
außerdem entfernt sich eine solche Ermächtigung nach der positiven Seite 
von dem Grundsatze der Selbständigkeit des letzten Willens noch weiter, 
als dies im § 2065 zum Ausdrucke kommt. Vgl. besondere Fälle Koch und 
Binder in d. Bayr. Ztschr. f. R. I S. 104 und IV S. 193 ff. 
6) Die Auseinandersetzung unter mehreren Miterben kann der Erb 
lasser dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen, § 2048 Satz 2, hin 
gegen nicht die Bestimmung der Erbteile. Vgl. für das bisherige Recht 
RG Bd. 21 S. 188 
7) Nach E. 1 §§ 1769, 1770 galten die mehreren Personen als zu 
Miterben eingesetzt, und zwar zu gleichen Anteilen. Die zweite Kommission 
strich dies, weil sie derartige Verfügungen als unzweckmäßig ansah, Prot. 
Bd. 5 S. 29, Meischeider, Testament S. 68, 69 Anm. 5. 
8) Vgl. §§ 2151, 2152, 2156, 2192, 2193. 
9) Es bedarf kaum der Hervorhebung, daß ein Vermächtnis, z. B. des 
Landgutes des Erblassers, einen sehr hohen Wert haben, der Wert dessen, 
was man als Erbe erhält, höchst geringfügig sein kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer