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§ 41. Selbständigkeit des letzten Willens.
Geltung einer letztwilligen Verfügung von der Bestimmung eines andern
abhängig zu machen oder die Bestimmung der Person des Bedachten
einem andern zu überlassen.“ Es kann dies namentlich nicht durch eine
Bedingung, welche die Bedenkung vom bloßen Willen eines andern
abhängig macht, geschehen. Das Gesetz schließt damit folgerecht auch
aus, die Entziehung einer Zuwendung dem bloßen Willen eines Dritten
anheimzustellen."
Für die Erbeseinsetzung“ führt das Gesetz diese Grundsätze durch.
Es ist hiernach auch eine letztwillige Verfügung nichtig, wenn mehrere
Personen derartig eingesetzt sind, daß nach Wahl eines Dritten die eine
oder die andere Erbe sein soll.“ Für Vermächtnisse und Auflagen
dagegen erfährt der Grundsatz im BGB wesentliche Abschwächung, wie
sich später ergeben wird. Es können namentlich Mehrere derart bedacht
werden, daß erst ein Dritter entscheiden soll, wer als Vermächtnisnehmer
gilt oder was jeder von dem vermachten Gegenstand erhält.“
In dieser Art zu unterscheiden ist freilich bedenklich, da der Unter
schied zwischen Bedenkung durch Erbzuwendung und durch Vermächtnis
namentlich in dieser Hinsicht dem Laienverstand wenig einleuchtet und
praktisch sich nicht bewährt."
III. Nach älterem römischen Recht war ungültig Bedenkung einer
incerta persona, d. h. einer solchen, deren leibliche Individualität sich
der Erblasser nicht vorstellen konnte, woraus man namentlich ableitete,
daß es unzulässig sei, den zunächst ungewissen Bedachten erst durch
4) Vgl. R. Krug: Die Zulässigkeit der reinen Willensbedingung 1904
S. 196.
5) [Nach RG 66, 103 kann der Erblasser auch nicht einen andern er
mächtigen, sein Testament authentisch auszulegen, denn darin läge eine Ver
tretung des Erblassers im Willen, welche grundsätzlich ausgeschlossen ist,
außerdem entfernt sich eine solche Ermächtigung nach der positiven Seite
von dem Grundsatze der Selbständigkeit des letzten Willens noch weiter,
als dies im § 2065 zum Ausdrucke kommt. Vgl. besondere Fälle Koch und
Binder in d. Bayr. Ztschr. f. R. I S. 104 und IV S. 193 ff.
6) Die Auseinandersetzung unter mehreren Miterben kann der Erb
lasser dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen, § 2048 Satz 2, hin
gegen nicht die Bestimmung der Erbteile. Vgl. für das bisherige Recht
RG Bd. 21 S. 188
7) Nach E. 1 §§ 1769, 1770 galten die mehreren Personen als zu
Miterben eingesetzt, und zwar zu gleichen Anteilen. Die zweite Kommission
strich dies, weil sie derartige Verfügungen als unzweckmäßig ansah, Prot.
Bd. 5 S. 29, Meischeider, Testament S. 68, 69 Anm. 5.
8) Vgl. §§ 2151, 2152, 2156, 2192, 2193.
9) Es bedarf kaum der Hervorhebung, daß ein Vermächtnis, z. B. des
Landgutes des Erblassers, einen sehr hohen Wert haben, der Wert dessen,
was man als Erbe erhält, höchst geringfügig sein kann.