Th. 1. B. 1I. Abschnitt 8. Von den Sachen.
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daß jedes Recht; so wie es zur actio wird, eine obligakorische ¬
Natur erhält, weßwegen denn auch die actio nur als
eine besondre Art der obligatio betrachtet werden kann, und
so wie diese dem Berechtigten gegenüber einen bestimmten
Verpflichteten (Kläger und Beklagten) erfordert.
B) Eintheilungen der actiones.
9) In rem uno in personam actjones.
§. 127.
Die actiones sind 1) entweder in rem (vindicatio) oder
in personam (personalis actio, auch condictio im Allgemeinen), ¬
je nachdem sie zum Schutze absoluter Rechte dienen
oder relativer. Die in personam actio bezieht sich daher
immer auf ein obligatorisches Verhältniß. Die in rem actio
entsteht für den Berechtigten schlechthin wegen seines Rechts
gegen Jeden, welcher ihm dasselbe streitig macht. Dahin gehören ¬
daher die praejudicales actiones, d. h. die Klagen,
welche sich auf Verhältnisse des Personenrechts beziehen, die
aus dem Eigenthum und den jura in re entspringenden Klagen
und die Klage zur Geltendmachung des Erbrechts. Der
Zweck der personalis actio ist immer zunächst die Condemnation ¬
des Beklagten, jener der vindicatio die Anerkennung
eines gewissen Rechtsverhältnisses in der Person des Klägers
durch den Richter, wovon dann die Aufhebung der Verletzung
nur die Folge ist. Da die personalis actio gegenüber dem
Rechte, welches sie schützen soll, einen bestimmten Verpflichteten ¬
voraussetzt, die in rem actio aber schlechthin des
Rechts wegen gegen jeden Dritten angestellt wird, so giebt
es keine aus beiden gemischte Klagen, wiewohl zuweilen die
personalis actio gegen jeden Besitzer einer Sache geht (z. B.
§. 311), wo sie dann in rem scripta genannt zu werden
pflegt a).
a) Ueber das Eigenthümliche der condictionés und interdicta
siehe §. 322 ff. §. 312 ff.