Inhaltsverzeichnis : Lang, Johann Jakob: Lehrbuch des justinianisch römischen Rechts

Th.  1.  B.  1I.  Abschnitt  8.  Von  den  Sachen.
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daß  jedes  Recht;  so  wie  es  zur  actio  wird,  eine  obligakorische ¬
  Natur  erhält,  weßwegen  denn  auch  die  actio  nur  als
eine  besondre  Art  der  obligatio  betrachtet  werden  kann,  und
so  wie  diese  dem  Berechtigten  gegenüber  einen  bestimmten
Verpflichteten  (Kläger  und  Beklagten)  erfordert.
B)  Eintheilungen  der  actiones.
9)  In  rem  uno  in  personam  actjones.
§.  127.
Die  actiones  sind  1)  entweder  in  rem  (vindicatio)  oder
in  personam  (personalis  actio,  auch  condictio  im  Allgemeinen), ¬
  je  nachdem  sie  zum  Schutze  absoluter  Rechte  dienen
oder  relativer.  Die  in  personam  actio  bezieht  sich  daher
immer  auf  ein  obligatorisches  Verhältniß.  Die  in  rem  actio
entsteht  für  den  Berechtigten  schlechthin  wegen  seines  Rechts
gegen  Jeden,  welcher  ihm  dasselbe  streitig  macht.  Dahin  gehören ¬
  daher  die  praejudicales  actiones,  d.  h.  die  Klagen,
welche  sich  auf  Verhältnisse  des  Personenrechts  beziehen,  die
aus  dem  Eigenthum  und  den  jura  in  re  entspringenden  Klagen
und  die  Klage  zur  Geltendmachung  des  Erbrechts.  Der
Zweck  der  personalis  actio  ist  immer  zunächst  die  Condemnation ¬
  des  Beklagten,  jener  der  vindicatio  die  Anerkennung
eines  gewissen  Rechtsverhältnisses  in  der  Person  des  Klägers
durch  den  Richter,  wovon  dann  die  Aufhebung  der  Verletzung
nur  die  Folge  ist.  Da  die  personalis  actio  gegenüber  dem
Rechte,  welches  sie  schützen  soll,  einen  bestimmten  Verpflichteten ¬
  voraussetzt,  die  in  rem  actio  aber  schlechthin  des
Rechts  wegen  gegen  jeden  Dritten  angestellt  wird,  so  giebt
es  keine  aus  beiden  gemischte  Klagen,  wiewohl  zuweilen  die
personalis  actio  gegen  jeden  Besitzer  einer  Sache  geht  (z.  B.
§.  311),  wo  sie  dann  in  rem  scripta  genannt  zu  werden
pflegt  a).
a)  Ueber  das  Eigenthümliche  der  condictionés  und  interdicta
siehe  §.  322  ff.  §.  312  ff.
            
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