Full text: Deutsches Erbrecht

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Vorwort. 
in kurzen, klaren und erschöpfenden Zügen darzustellen, da auf diesen 
Gebieten das Gesetz so kompliziert, teilweise so dunkel ist? 
Seinen Grund hat dies wohl vorzugsweise darin, daß es das Er 
gebnis der Beratung zweier Kommissionen ist, die in verschiedener Zu 
sammensetzung unter anderen Bedingungen in verschiedenem Sinne tätig 
waren. Der ersten Kommission war es vergönnt, ihren Entwurf Jahre 
hindurch methodisch, logisch, folgerecht als juristisches Kunstwerk ohne 
Übereilung herzustellen, so daß nur fraglich war, ob er sich im Leben 
bewähren könne. Der zweiten Kommission war mehr praktischer Sinn 
zu eigen und größere Geistesfreiheit. Aber sie arbeitete unter dem 
Drängen der öffentlichen Meinung, welche dem Abschluß des Werkes 
ungeduldig entgegensah, und unter dem Ansporn der Regierungen, welche 
ihn forderten. Endliche Fertigstellung des Werkes wurde ein stetig 
heftigeres, allgemeines Verlangen. Als man zum letzten, schwierigsten 
Teil, dem Erbrecht, gelangte, war es unwiderstehlich. Wie könnte auf 
fallen, daß unter solchem Druck manches Improvisierte, wenig Aus 
getragene Aufnahme fand. 
Um so wichtiger ist die Aufgabe der Wissenschaft. Nicht eine 
Novellengesetzgebung tut not. Hoffen wir, daß die Ara der Gesetz 
gebung auf dem Gebiete des Zivilrechtes geschlossen ist, daß fortan die 
Wissenschaft Hand in Hand mit der Praxis das deutsche Recht un 
gestört weiter bildet, — auslegend, ergänzend, bessernd. 
Dabei ist vor allem Rücksicht auf die Bedürfnisse des Lebens zu 
nehmen und wahrer Billigkeit Raum zu geben, welche jedem zuteilt, 
was recht ist. Beiden kann man gerecht werden, ohne den Text der 
Gesetze zu ändern, wenn man sie nach solchen Gedanken auslegt und 
behandelt. 
Entsprechend den Vorschlägen der zweiten Kommission kann der 
Erblasser nach BGB §§ 2209, 2210 die volle Verwaltung seines 
gesamten Nachlasses auf 30 Jahre, in gewissen Fällen noch auf längere 
Zeit einem Cestamentsvollstrecker) übertragen. Dieser ist zur „ordnungs 
mäßigen" Verwaltung des Nachlasses dem Erben gegenüber verpflichtet, 
§ 2216 BGB. Wie ist dies zu verstehen? Liegt dem Testaments 
vollstrecker hiernach nur ob, den Nachlaß zu erhalten und zu mehren, 
indem er Zinsen auf Zinsen häuft? Braucht er sich um die Interessen 
und Wünsche des Erben nicht zu kümmern? Dürfte er, wenn der Nachlaß 
selbst Millionen betrüge, den Erben darben lassen? Unseres Erachtens 
ist eine ordnungsmäßige Verwaltung durch einen Testamentsvoll¬
	        
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