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Vorwort.
in kurzen, klaren und erschöpfenden Zügen darzustellen, da auf diesen
Gebieten das Gesetz so kompliziert, teilweise so dunkel ist?
Seinen Grund hat dies wohl vorzugsweise darin, daß es das Er
gebnis der Beratung zweier Kommissionen ist, die in verschiedener Zu
sammensetzung unter anderen Bedingungen in verschiedenem Sinne tätig
waren. Der ersten Kommission war es vergönnt, ihren Entwurf Jahre
hindurch methodisch, logisch, folgerecht als juristisches Kunstwerk ohne
Übereilung herzustellen, so daß nur fraglich war, ob er sich im Leben
bewähren könne. Der zweiten Kommission war mehr praktischer Sinn
zu eigen und größere Geistesfreiheit. Aber sie arbeitete unter dem
Drängen der öffentlichen Meinung, welche dem Abschluß des Werkes
ungeduldig entgegensah, und unter dem Ansporn der Regierungen, welche
ihn forderten. Endliche Fertigstellung des Werkes wurde ein stetig
heftigeres, allgemeines Verlangen. Als man zum letzten, schwierigsten
Teil, dem Erbrecht, gelangte, war es unwiderstehlich. Wie könnte auf
fallen, daß unter solchem Druck manches Improvisierte, wenig Aus
getragene Aufnahme fand.
Um so wichtiger ist die Aufgabe der Wissenschaft. Nicht eine
Novellengesetzgebung tut not. Hoffen wir, daß die Ara der Gesetz
gebung auf dem Gebiete des Zivilrechtes geschlossen ist, daß fortan die
Wissenschaft Hand in Hand mit der Praxis das deutsche Recht un
gestört weiter bildet, — auslegend, ergänzend, bessernd.
Dabei ist vor allem Rücksicht auf die Bedürfnisse des Lebens zu
nehmen und wahrer Billigkeit Raum zu geben, welche jedem zuteilt,
was recht ist. Beiden kann man gerecht werden, ohne den Text der
Gesetze zu ändern, wenn man sie nach solchen Gedanken auslegt und
behandelt.
Entsprechend den Vorschlägen der zweiten Kommission kann der
Erblasser nach BGB §§ 2209, 2210 die volle Verwaltung seines
gesamten Nachlasses auf 30 Jahre, in gewissen Fällen noch auf längere
Zeit einem Cestamentsvollstrecker) übertragen. Dieser ist zur „ordnungs
mäßigen" Verwaltung des Nachlasses dem Erben gegenüber verpflichtet,
§ 2216 BGB. Wie ist dies zu verstehen? Liegt dem Testaments
vollstrecker hiernach nur ob, den Nachlaß zu erhalten und zu mehren,
indem er Zinsen auf Zinsen häuft? Braucht er sich um die Interessen
und Wünsche des Erben nicht zu kümmern? Dürfte er, wenn der Nachlaß
selbst Millionen betrüge, den Erben darben lassen? Unseres Erachtens
ist eine ordnungsmäßige Verwaltung durch einen Testamentsvoll¬