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und die Kraft der Individualreaktion genommen. 2. Der Zugriff
auf die Forderung des Schuldners erfolgt hier wie bei der Zwangsvollstreckung ¬
nur zur Deckung des noch bestehenden Anspruchs
des Gläubigers; der Vermieter darf also den Anspruch gegen den
Untermieter nur soweit geltend machen, als dies zur Befriedigung
seiner Mietgeldforderung gegen den ersten Mieter nötig ist).
3. Das Progreßrecht ist mit der Kraft eines Aussonderungsrechtes
ausgestattet.
Mir scheint, daß Kohler ein Nachweis dieser Sätze aus unsern
Gesetzen nicht gelungen ist, die Anknüpfung an § 46 K. O, ist
doch überaus lose ?)
In konsequenter Fortentwickelung seiner
Gedanken würde es übrigens liegen, daß auch außerhalb des
Konkurses bei Nichterfüllung der Obligation des ersten Mieters
oder Versicherers auf die Forderung gegen den Untermieter bez.
Rückversicherer greifen könnte, und auch hier müßte der Gläubiger
einer etwaigen Pfändung Seitens eines andern Gläubigers widersprechen ¬
können. Denn auch hier könnte man mit Kohler sagen;
„Die Zahlung des Rückversicherers hat zum Zwecke, zur Deckung
des Unfalls zu dienen; es wäre ein dem Sinn des Rechtsverhältnisses ¬
widersprechendes Verfahren, wollte man die Rückversicherungsgelder ¬
von diesem Ziele abwenden 3).
Dann aber
kommen wir mit dem § 771 CPO. ins Gedränge. Selbst wenn
aber die Vorschläge Kohler's im Gesetze begründet wären, oder
gesetzliche Sanktion erhielten, so würde es sich doch hier nicht
um einen Progreß wie in den übrigen Fällen handeln, sondern
um eine Befugnis des Gläubigers, sich aus bestimmten Forderungen
des Schuldners vorzugsweise im Wege der Zwangsvollstreckung zu
befriedigen.
Ehe wir uns hiernach zu den Einzelheiten des Progresses
wenden, werfen wir einen raschen Blick auf die Gedanken des
früheren Rechts.
*) Kohler, Lehrb. d. Konkursrechts. S. 184.
2) Kohler a. a. O. S. 181.
3) Kohler, a. a. O. S. 182.