Volltext : Schulz, Fritz: Rückgriff und Weitergriff

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und  die  Kraft  der  Individualreaktion  genommen.  2.  Der  Zugriff
auf  die  Forderung  des  Schuldners  erfolgt  hier  wie  bei  der  Zwangsvollstreckung ¬
  nur  zur  Deckung  des  noch  bestehenden  Anspruchs
des  Gläubigers;  der  Vermieter  darf  also  den  Anspruch  gegen  den
Untermieter  nur  soweit  geltend  machen,  als  dies  zur  Befriedigung
seiner  Mietgeldforderung  gegen  den  ersten  Mieter  nötig  ist).
3.  Das  Progreßrecht  ist  mit  der  Kraft  eines  Aussonderungsrechtes
ausgestattet.
Mir  scheint,  daß  Kohler  ein  Nachweis  dieser  Sätze  aus  unsern
Gesetzen  nicht  gelungen  ist,  die  Anknüpfung  an  §  46  K.  O,  ist
doch  überaus  lose  ?)
In  konsequenter  Fortentwickelung  seiner
Gedanken  würde  es  übrigens  liegen,  daß  auch  außerhalb  des
Konkurses  bei  Nichterfüllung  der  Obligation  des  ersten  Mieters
oder  Versicherers  auf  die  Forderung  gegen  den  Untermieter  bez.
Rückversicherer  greifen  könnte,  und  auch  hier  müßte  der  Gläubiger
einer  etwaigen  Pfändung  Seitens  eines  andern  Gläubigers  widersprechen ¬
  können.  Denn  auch  hier  könnte  man  mit  Kohler  sagen;
„Die  Zahlung  des  Rückversicherers  hat  zum  Zwecke,  zur  Deckung
des  Unfalls  zu  dienen;  es  wäre  ein  dem  Sinn  des  Rechtsverhältnisses ¬
  widersprechendes  Verfahren,  wollte  man  die  Rückversicherungsgelder ¬
  von  diesem  Ziele  abwenden  3).
Dann  aber
kommen  wir  mit  dem  §  771  CPO.  ins  Gedränge.  Selbst  wenn
aber  die  Vorschläge  Kohler's  im  Gesetze  begründet  wären,  oder
gesetzliche  Sanktion  erhielten,  so  würde  es  sich  doch  hier  nicht
um  einen  Progreß  wie  in  den  übrigen  Fällen  handeln,  sondern
um  eine  Befugnis  des  Gläubigers,  sich  aus  bestimmten  Forderungen
des  Schuldners  vorzugsweise  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu
befriedigen.
Ehe  wir  uns  hiernach  zu  den  Einzelheiten  des  Progresses
wenden,  werfen  wir  einen  raschen  Blick  auf  die  Gedanken  des
früheren  Rechts.
*)  Kohler,  Lehrb.  d.  Konkursrechts.  S.  184.
2)  Kohler  a.  a.  O.  S.  181.
3)  Kohler,  a.  a.  O.  S.  182.
            
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