20. Allgemeine Seeversicherungs=Bedingungen.
489
Zweiter Unterabschnitt.
Anfang, Fortgang und Ende der Gefahr.
A. Bei Versicherungen auf einzelne oder auf mehrere Reisen.
§. 72.
Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer -
mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes
angefangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkt -
der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung
der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist, oder, wenn weder
Ladung noch Ballast zu löschen ist, mit dem Zeitpunkt, an welchem das Schiff am gebräuchlichen -
oder gehörigen Ort den Anker hat fallen lassen oder befestigt ist. Die vorstehende -
Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn das Schiff den Bestimmungs
hafen im beschädigten Zustande erreicht.
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher
Verzug nicht stattgefunden hätte. Als ungebührlich verzögert gilt die Löschung, falls
diejenige der Ladung nicht spätestens am achtundzwanzigsten Tage, diejenige des
Ballastes nicht spätestens am achten Tage, nachdem das Schiff an dem Löschplätze angekommen, -
beendigt ist, es wäre denn, dass der Versicherte die Unmöglichkeit früherer
Beendigung beweisen könnte.
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast eingenommen, -
so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der
Ladung oder des Ballastes begonnen wird.
Wegen der Beendigung der Gefahr im Falle der Aufgebung der bereits begonnenen
Reise s. §. 77.
(Siehe Seite 525: Formular der See=Versicherungs=Polize auf Casco=Reiseversicherung, ¬
Fracht 2c.)
§. 73.
Sind Güter, imaginairer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende
Provision, Courtage o. dgl. versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Güter zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge
vom Lande scheiden, und endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungshafen -
wieder an das Land gelangen.
Wird die Löschung von dem Versicherten, oder bei der Versicherung von Gütern
oder imaginairem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im §. 70 unter
Ziffer 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, -
in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden -
hätte.
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortsgebräuchlichen -
Benutzung von Leichtfahrzeugen. (S. §. 51.)
(Siehe Seite 522: Formular der See=Versicherungs=Polize auf Güter.)
§. 74.
Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der
Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt,
in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbe Reise beginnen und enden
würde. In Ansehung der Unfälle, welchen die Güter ausgesetzt sind und dadurch die