Metadaten : Handelsgesetzbuch mit Kommentar (2)

20.  Allgemeine  Seeversicherungs=Bedingungen.
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Zweiter  Unterabschnitt.
Anfang,  Fortgang  und  Ende  der  Gefahr.
A.  Bei  Versicherungen  auf  einzelne  oder  auf  mehrere  Reisen.
§.  72.
Bei  der  Versicherung  des  Schiffs  für  eine  Reise  beginnt  die  Gefahr  für  den  Versicherer -
  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  mit  der  Einnahme  der  Ladung  oder  des  Ballastes
angefangen  wird,  oder,  wenn  weder  Ladung  noch  Ballast  einzunehmen  ist,  mit  dem  Zeitpunkt -
  der  Abfahrt  des  Schiffs.  Sie  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung
der  Ladung  oder  des  Ballastes  im  Bestimmungshafen  beendigt  ist,  oder,  wenn  weder
Ladung  noch  Ballast  zu  löschen  ist,  mit  dem  Zeitpunkt,  an  welchem  das  Schiff  am  gebräuchlichen -
  oder  gehörigen  Ort  den  Anker  hat  fallen  lassen  oder  befestigt  ist.  Die  vorstehende -
  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  das  Schiff  den  Bestimmungs
hafen  im  beschädigten  Zustande  erreicht.
Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  ungebührlich  verzögert,  so  endet  die
Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,  falls  ein  solcher
Verzug  nicht  stattgefunden  hätte.  Als  ungebührlich  verzögert  gilt  die  Löschung,  falls
diejenige  der  Ladung  nicht  spätestens  am  achtundzwanzigsten  Tage,  diejenige  des
Ballastes  nicht  spätestens  am  achten  Tage,  nachdem  das  Schiff  an  dem  Löschplätze  angekommen, -
  beendigt  ist,  es  wäre  denn,  dass  der  Versicherte  die  Unmöglichkeit  früherer
Beendigung  beweisen  könnte.
Wird  vor  Beendigung  der  Löschung  für  eine  neue  Reise  Ladung  oder  Ballast  eingenommen, -
  so  endet  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  mit  der  Einnahme  der
Ladung  oder  des  Ballastes  begonnen  wird.
Wegen  der  Beendigung  der  Gefahr  im  Falle  der  Aufgebung  der  bereits  begonnenen
Reise  s.  §.  77.
(Siehe  Seite  525:  Formular  der  See=Versicherungs=Polize  auf  Casco=Reiseversicherung, ¬
  Fracht  2c.)
§.  73.
Sind  Güter,  imaginairer  Gewinn  oder  die  von  verschifften  Gütern  zu  verdienende
Provision,  Courtage  o.  dgl.  versichert,  so  beginnt  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  die  Güter  zum  Zweck  der  Einladung  in  das  Schiff  oder  in  die  Leichterfahrzeuge
vom  Lande  scheiden,  und  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Güter  im  Bestimmungshafen -
  wieder  an  das  Land  gelangen.
Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten,  oder  bei  der  Versicherung  von  Gütern
oder  imaginairem  Gewinn  von  dem  Versicherten  oder  von  einer  der  im  §.  70  unter
Ziffer  4  bezeichneten  Personen  ungebührlich  verzögert,  so  endet  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt, -
  in  welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,  falls  ein  solcher  Verzug  nicht  stattgefunden -
  hätte.
Bei  der  Einladung  und  Ausladung  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  der  ortsgebräuchlichen -
  Benutzung  von  Leichtfahrzeugen.  (S.  §.  51.)
(Siehe  Seite  522:  Formular  der  See=Versicherungs=Polize  auf  Güter.)
§.  74.
Bei  der  Versicherung  der  Fracht  beginnt  und  endet  die  Gefahr  in  Ansehung  der
Unfälle,  welchen  das  Schiff  und  dadurch  die  Fracht  ausgesetzt  ist,  mit  demselben  Zeitpunkt,
in  dem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des  Schiffs  für  dieselbe  Reise  beginnen  und  enden
würde.  In  Ansehung  der  Unfälle,  welchen  die  Güter  ausgesetzt  sind  und  dadurch  die
            
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